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Das Landgericht Hamburg hat Ende 2016 mit einem Beschluss viel Aufsehen erregt. Es entschied in Anwendung der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgestellten Grundsätze, dass einen mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden Anbieter strenge Nachforschungspflichten für die auf seiner Website verlinkten urheberrechtlich geschützten Werke treffen und eine Verletzung dieser Pflichten zu einer widerleglichen Vermutung der Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urhebers führe. In einem aktuellen Urteil der gleichen Kammer relativiert nun das LG Hamburg diese Entscheidung, indem es auch bei Gewinnerzielungsabsicht den Sorgfaltsmassstab des Linksetzers vom Einzelfall abhängig macht und ihm die Möglichkeit einräumt, sich darauf zu berufen, dass die Linksetzung im Rahmen eines Geschäftsmodells erfolgte, in dem eine Überprüfung der Unrechtmässigkeit des verlinkten Inhalts nicht zumutbar war.
Linksetzung auf urheberrechtsverletzende Artikel auf „amazon.de“ im Wege des sog. „Framings“
Der Beklagte betrieb im vorliegenden Fall eine Website, auf der er im Wege des sogenannten „Framings“, also der Platzierung von Angeboten anderer Websites in kleinen Bildrahmen am Rande der eigenen Website, für die Handelsplattform „amazon.de“ Werbung betrieb. Die in den Frames eingeblendete Werbung wurde vollständige automatisiert eingeblendet. Für die Werbung erhielt der Beklagte eine Vergütung von „amazon.de“ pro Klick auf den Frame.
Die Klägerin wurde darauf aufmerksam, dass auf der Website des Beklagten innerhalb eines Frames ein Artikel von „amazon.de“ beworben wurde, auf dem das Bild eines Hundekopfes abgedruckt war, an dem sie die urheberrechtlichen Nutzungsrechte innehatte. Nach erfolgter Abmahnung wandte sich die Klägerin gegen den Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Öffentliche Wiedergabe eines Werkes
Das LG Hamburg hatte dabei zunächst zu klären, ob es sich bei dem „Framing“ des Hundekopf-Bildes um eine „öffentliche Wiedergabe“ des Werkes handelte, die ohne Zustimmung des Klägers rechtswidrig wäre und insbesondere den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch auslösen würde.
Der EuGH hatte zur Auslegung dieses Begriffs in der Vergangenheit bestimmte objektive und subjektive Kriterien aufgestellt. Die vom EuGH entwickelten objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere die Wiedergabe an ein „neues Publikum“, sah das LG Hamburg dabei als erfüllt an (vgl. zu den einzelnen Kriterien u.a. MLL-News vom 30.5.2017).
Subjektives Tatbestandsmerkmal: Schuldhaftigkeit der Linksetzung
Der Fall spitzte sich damit auf die Frage zu, ob auch das vom EuGH entwickelte subjektive Tatbestandsmerkmal der Schuldhaftigkeit der Linksetzung erfüllt sei.
a) Ausgangspunkt: Beschluss des LG Hamburg vom 18. November 2016
Das LG Hamburg hatte zu diesem subjektiven Kriterium mit seinem Beschluss vom 18. November 2016 ausgeführt (vgl. auch MLL-News vom 8.1.2017), dieses diene „ersichtlich der Beschränkung des Tatbestandes einer öffentlichen Zugänglichmachung durch Linksetzung“. Von einer Öffentlichen Wiedergabe sei mit dem EuGH nur dann auszugehen, wenn die Linksetzung schuldhaft erfolgte, der Linksetzer also „um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung ‚wusste oder hätte wissen müssen‘“ (LG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2016, 310 O 402/16, Rn. 46).
Erfasst waren nach Auffassung des LG Hamburg damit Fälle des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit. Sofern der Linksetzer dabei mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe, gelte ein „strenger Verschuldensmassstab“, sodass dem Linksetzer zugemutet werden könne, „sich durch Nachforschung zu vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmässig zugänglich gemacht wurde“. Dabei bestehe eine widerlegliche Vermutung, dass der Linksetzer von der fehlenden Erlaubnis Kenntnis gehabt habe.
b) Keine positive Kenntnis des Linksetzers im vorliegenden Fall
Anders als im Beschluss vom 18. November 2016 war im jetzigen Fall zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beklagte nicht mit positiver Kenntnis gehandelt hatte. Die Richter hatten deshalb darüber zu befinden, ob der Beklagte fahrlässig gehandelt hat, was entscheidend auf die Ermittlung des Sorgfaltsmassstabs, den ein mit Gewinnerzielungsabsicht handelnder Linksetzer an den Tag zu legen hat, hinausläuft.
c) Betrachtung des Einzelfalls statt eines „durchgehend einheitlichen Prüfungspflichten- und Sorgfaltsmassstabs“
In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer kann in Zukunft nicht mehr für alle Fälle der Linksetzung durch einen mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden Linksetzer pauschal ein „strenger Haftungsmassstab“ gelten, sodass von ihm zu erwarten wäre, dass er durch Nachforschungen Gewissheit über die Rechtmässigkeit der Zugänglichmachung des verlinkten Inhalts erlangen muss. Vielmehr kommt es nach dem LG Hamburg auf eine Betrachtung des Einzelfalls an, innerhalb der es nach der Zumutbarkeit einer solchen Überprüfung durch den Linksetzer fragt. Das LG Hamburg fällt also in Zukunft eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall.
Je nach Geschäftsmodell bestünden „ganz unterschiedliche tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Voraussetzungen und Möglichkeiten für Rechterecherchen“ (LG Hamburg, Urt. v. 13.06.2017, Az. 310 O 117/17, Rn. 68). Handelt es sich um ein Geschäftsmodell, innerhalb dessen Nachforschungen zur Rechtmässig- oder Rechtswidrigkeit der Verlinkung dem Linksetzer nach Lage des Einzelfalls unzumutbar sind, will das Gericht dies zukünftig berücksichtigen. Dabei hält es ausdrücklich an dem mit Beschluss vom 18. November 2016 aufgestellten Grundsatz eines pauschalen strengen Haftungsmassstabs nicht mehr fest.
Zur Begründung dieser Kehrtwende beruft sich das LG Hamburg auf die Rechtsprechung des EuGH in der GS-Media-Entscheidung, wo dieser für die Beurteilung einer „öffentlichen Wiedergabe“ eine „individuelle Beurteilung“ (vgl. dazu MLL-News vom 6.10.2016) fordert und auf den Einzelfall abstellt. Auch die Gewinnerzielungsabsicht sei danach nur „zu berücksichtigen“, die weiteren Kriterien könnten aber „im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Masse vorliegen“.
d) Folge: Keine Fahrlässigkeit des Linksetzers in diesem Einzelfall
In dem hier vorliegenden Einzelfall war nach Ansicht des LG Hamburg das konkrete Geschäftsmodell so ausgestaltet, dass dem Beklagten eine Vergewisserung, ob die Wiedergabe des streitgegenständlichen Fotos im Wege des Framings rechtmässig ist, unzumutbar war. Hervorgehoben hat es in diesem Fall vor allem, dass für den Beklagten die Klärung der Rechtmässigkeit der verlinkten Zugänglichmachung mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen wäre, der überdies nicht sicher zum Erfolg geführt hätte. Zudem bezieht es auch wirtschaftliche Erwägungen in die Gesamtabwägung mit ein, indem es davon ausgeht, dass die hier versprochene Pro-Klick-Vergütung so niedrig war, dass die Recherche um die Rechtmässigkeit der Zugänglichmachung unverhältnismässig gewesen wäre. Schliesslich bestünden auch sonst keine im Geschäftsmodell des Beklagten angelegten Gründe, die zu einer Zumutbarkeit der Nachforschungen um die Rechtmässigkeit. Der beklagte handelte in der Folge nicht fahrlässig, er hätte nicht um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung “wissen müssen“.
Fazit
Das Landgericht Hamburg hat mit der Entscheidung eine begrüssenswerte Korrektur seines erstaunlichen Beschlusses aus dem letzten Jahr vorgenommen.
Eine pauschale, alle Geschäftsmodelle mit einem „strengen Haftungsmassstab“ messende Beurteilung war vor den Ausführungen des EuGH, die auf eine individualisierte Betrachtung des Einzelfalls abstellen, höchst bedenklich. Unbesehen davon hätte die Judikatur des LG Hamburg dauerhaft zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt (vgl. bereits MLL-News vom 8.1.2017). Die meisten Betreiber kommerzieller Websites dürften deshalb in Anbetracht des judikativen Umschwungs Erleichterung verspüren.
Dennoch ist Vorsicht geboten. Das LG Hamburg nimmt nunmehr eine Einzelfallabwägung vor, die für Betreiber kommerzieller Websites von vorneherein schwer kalkulierbar ist. In anders gelagerten Fällen können die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls zu einer völlig anderen Gewichtung führen. Dies kann schnell eine Zumutbarkeit der Recherche um die Rechtmässigkeit der Zugänglichmachung zur Folge haben, was in eine Fahrlässigkeit des Linksetzers münden würde. In Anbetracht des vorliegenden Urteils bleibt hier zu hoffen, dass – neben den Kriterien der Erheblichkeit des Aufwands und der Wirtschaftlichkeit – mit zunehmender Rechtsprechung weitere Kriterien entwickelt werden, welche das Risiko kalkulierbarer machen.
Darüber hinaus ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Entscheidung um den Beschluss eines – wenn auch (insbesondere) für urheberrechtliche Streitigkeiten bedeutendes – deutsches Landgericht handelt. Abzuwarten bleibt demnach, ob sich insbesondere die Instanzgerichte der Entscheidung anschliessen werden.
Weitere Informationen:
- Beschluss des LG Hamburg vom 13.06.2017, 310 O 117/17
- Beschluss des LG Hamburg vom 18.11.2016, 310 O 402/16
- MLL-News vom 8. Januar 2017: „Linkhaftung bei urheberrechtsverletzenden Inhalten: hat das LG Hamburg „das Internet kaputt gemacht“?
- MLL-News vom 30. Mai 2017: EuGH-Urteil zu Streaming-Boxen: Relativierung der urheberrechtlichen Linkhaftung und Einschränkung des Streamings?
- MLL-News vom 26. Juni 2017: EuGH zu „The Pirate Bay“: Plattformbetreiber nehmen eine unzulässige öffentliche Wiedergabe vor
- MLL-News vom 6. Oktober 2016: „Der EuGH ergänzt seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Setzens von Hyperlinks auf urheberrechtsgeschützte Inhalte“
- MLL-News vom 16. August 2015: „Framing – Eine Verletzung des Urheberrechts?“
- MLL-News vom 25. November 2014: „EuGH zur Framingtechnik: Verbotene öffentliche Wiedergabe eines geschützten Filmwerks?“
- MLL-News vom 10. März 2014: „EuGH erklärt Hyperlinks auf urheberrechtsgeschützte und frei zugängliche Inhalte für zulässig“