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In einem aktuellen Urteil hat das LG Hamburg erstmals in Deutschland die problematische Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Linkhaftung angewandt. Das Gericht entschied in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren, dass die Verlinkung eines rechtswidrigen Inhalts – vorliegend ein bearbeitetes Foto – auf einer Website einen eigenständigen Urheberrechtsverstoss darstellt. Es stellte zunächst fest, dass der Inhalt, auf den der Beklagte einen Link gesetzt hatte, ohne Zustimmung des Rechteinhabers erfolgt sei. Ferner habe der Beklagte, da er auf seiner Website entgeltlich Lehrmaterial anbietet, mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Deshalb hätte er Nachforschungen betreiben müssen, um festzustellen, ob die Veröffentlichung des bearbeiteten Fotos mit Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgt sei. Diese Nachforschungen habe der Beklagte jedoch in vorwerfbarer Weise nicht vorgenommen, weshalb er nach der Rechtsprechung des EuGH durch die Verlinkung eine eigenständige Urheberrechtsverletzung begangen habe. Über die Bedeutung dieses erstaunlichen Urteils ist in Deutschland eine heftige Diskussion entbrannt. Entspräche die Ratio dieses Urteils einer herrschenden Rechtssprechung, wäre dies in der Tat fatal. Dies ist jedoch nicht der Fall und davon ist voraussichtlich auch inskünftig nicht auszugehen. Dies ist jedenfalls zu hoffen.
Verlinkung auf Website mit urheberrechtswidrig veröffentlichter Architekturfotografie
Der Kläger im vorliegenden Fall veröffentlichte im Internet ein von ihm angefertigtes Foto des Gebäudes des deutschen Bundesverwaltungsgerichts. In der Folge entdeckte er auf einer Website eine bearbeitete Version seines Fotos, in welcher unter anderem UFOs über dem Gebäude eingefügt waren. Darüber hinaus stellte er fest, dass auf einer weiteren Website, auf welcher Lehrmaterial angeboten werden, ein Hyperlink auf die bearbeitete Version («UFO-Version») seines Fotos gesetzt war.
Daraufhin verlangte er vom Betreiber der Lehrmaterial-Website die Unterlassung der streitigen Linksetzung und beantragte schliesslich den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Beklagte entgegnete, er habe nicht gewusst, dass sich das verlinkte Foto ohne Zustimmung des Urhebers auf der Plattform befand. Er sei auch nicht auf die Idee gekommen, beim Plattformbetreiber nachzufragen, ob ihm Veröffentlichungsrechte zustehen.
Rechtswidrige Veröffentlichung des bearbeiteten Fotos
Ausgehend davon war im vorliegenden Fall primär zu beurteilen, ob die Linksetzung eine öffentliche Wiedergabe darstellt und insofern eine Zustimmung des Inhabers der Urheberrechte für die Verlinkung des Fotos erforderlich war. In seinem Beschluss vom 18. November 2016 (310 O 402/16) stützt sich das LG Hamburg auf die neuste Rechtsprechung des EuGH zur Linkhaftung. Danach ist für die Beurteilung, ob die Verlinkung von urheberrechtlich geschützten Fotos eine Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, entscheidend, ob das verlinkte Foto auf der jeweiligen «Ursprungs»-Website mit seiner Erlaubnis veröffentlicht wurde oder nicht. Für den vorliegenden Fall hält das LG Hamburg hierzu fest, dass die Veröffentlichung der UFO-Version des Fotos ohne Einwilligung des Klägers als Rechtsinhaber erfolgt und damit unzulässig gewesen sei. Ausgehend davon erachtete das LG Hamburg die beiden (objektiven) Elemente, die der EuGH für die das Vorliegen einer öffentlichen Widergabe erfüllt sein müssen, als gegeben.
Gewinnerzielungsabsicht postuliert Nachforschungspflicht
Vor diesem Hintergrund war entscheidend, ob der Beklagte im Sinne der Rechtsprechung des EuGH mit «Gewinnerzielungsabsicht» gehandelt hatte. Denn ohne eine solche Absicht wäre nach Ansicht des EuGH grundsätzlich davon auszugehen, dass die Linksetzung gleichwohl zulässig war. Begründet wird dies damit, dass jemand, der ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, normalerweise nicht weiss und vernünftigerweise nicht wissen kann, ob ein Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers im Internet veröffentlicht wurde. Unzulässig wäre die Linksetzung in diesen Fällen also nur dann, falls dem Rechtsinhaber der Beweis gelingt, dass der Linksetzer (entgegen dieser Vermutung) in Tat und Wahrheit trotzdem von der Unzulässigkeit der Veröffentlichung wusste oder hätte wissen müssen.
Handelt der Linksetzer jedoch in der Absicht, Gewinne zu erzielen, besteht laut EuGH die gegenteilige Vermutung. Es wird also davon ausgegangen, dass der Linksetzer um den Urheberrechtsschutz des verlinkten Werkes und der fehlenden Einwilligung des Urhebers zur Veröffentlichung im Internet weiss. Es muss hier also der Linksetzer nachweisen, dass er (entgegen der Vermutung) tatsächlich nicht von der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung des verlinkten Werks wusste oder hätte wissen müssen. Grund für diese problematische Vermutung ist laut EuGH folgende Überlegung: bei Linksetzern mit Gewinnerzielungsabsicht dürfe erwartet werden, dass sie die erforderlichen zumutbaren Nachforschungen vornehmen, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde.
LG Hamburg: für Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht ist Gesamtinternetauftritt massgeblich
Von grundlegender Bedeutung ist daher, was konkret unter «Gewinnerzielungsabsicht» zu verstehen ist. Eine Definition dieses Begriffs sucht man im Urteil des EuGH vergebens. Auch das LG Hamburg räumt ein, dass der EuGH nicht definiere,welche Handlungen genau von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen sein müssen. Denkbar sei grundsätzlich auch ein enges Verständnis, wonach die einzelne Linksetzung unmittelbar darauf abzielen müsste, (höhere) Gewinne zu erzielen (etwa durch Klick-Honorierungen). Das LG Hamburg lehnt diese Interpretation jedoch ab.
Denn der EuGH benutze das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht lediglich zur Abgrenzung, ob dem Linksetzer Nachforschungen über die Rechtesituation bzgl. der verlinkten Seite zumutbar seien. Diese Zumutbarkeit hänge aber nicht allein davon ab, ob mit der Linksetzung unmittelbar Gewinne erzielt werden sollen, sondern nur davon, ob die Linksetzung im Rahmen eines Internetauftritts erfolge, der insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient. Nach Ansicht des LG Hamburg ist somit der Gesamtinternetauftritt für die Beurteilung massgebend, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Im vorliegenden Fall begründete das LG Hamburg deshalb die Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten allein damit, dass dieser im Rahmen seines Internetauftritts im Eigenverlag vertriebenes Lehrmaterial entgeltlich anbietet. Ferner beruht die Tatsache, dass der Beklagte vorliegend nicht wusste, dass die Veröffentlichung der UFO-Version rechtswidrig erfolgte, nach Ansicht des LG Hamburg auf seinem eigenen Verschulden: Da er die erforderlichen Nachforschungen unterliess, habe er die unrechtmässige Veröffentlichung zumindest billigend in Kauf genommen, weshalb ihm bedingter Vorsatz vorzuwerfen sei. Das LG Hamburg kommt deshalb zum Ergebnis, dass dem beklagten Websitebetreiber durch das Setzen des Hyperlinks eine schuldhafte urheberrechtswidrige öffentliche Wiedergabe anzulasten ist.
Kritische Würdigung
Das Internet stellt – gerade hinsichtlich urheberrechtlich geschützter Werke – keinen rechtsfreien Raum dar. Dieser Umstand dürfte inzwischen allgemein bekannt sein. Dennoch verdienen die neuste Rechtsprechung des EuGH sowie der Beschluss des LG Hamburg im Folgenden ein paar kritische Bemerkungen, da sie im Bereich der Haftung im Internet zu einer in verschiedener Hinsicht sehr problematischen Entwicklung führen könnten:
- Das vom EuGH neu erstellte Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht hat in jedem Fall Folgen für sämtliche Betreiber von kommerziellen Websites, auf deren Seiten auf fremde Inhalte von Dritten verlinkt wird. Besonders problematisch stellt sich die geforderte Nachforschungspflicht beispielsweise für Tageszeitungen und Newsportalen heraus, die eine Vielzahl von Bild-, Text- und Tonmaterialien verlinken. Streng genommen wäre jedes einzelne dieser verlinkten Werke daraufhin zu überprüfen, ob es rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Dies würde zu einen unzumutbaren Aufwand führen und die Bedeutung des Hyperlinks für das Internet und den darin stattfindenden Meinungs- und Informationstausch erheblich einschränken. Eine solche Einschränkung kann angesichts der faktisch bestehenden und politisch gewollten Informationsgesellschaft nicht erwünscht sein.
- Als weiteres umfasst der Personenkreis der kommerziellen Websitebetreiber nicht nur Medienhäuser und Unternehmen, sondern, wie das Verfahren vor dem LG Hamburg zeigt, auch Einzelpersonen. Folglich kann auch jeder Blogger, Freiberufler und Onlinehändler der Nachprüfungspflicht unterstehen.
- Besonders bedenklich ist, wie weit nun das LG Hamburg den Begriff der Gewinnerzielungsabsicht auslegt: Würde sich diese Auslegung durchsetzen, käme es nicht darauf an, ob mit der Linksetzung unmittelbar Gewinne erzielt werden sollen. Es würde genügen, wenn die Linksetzung im Rahmen des Internetauftritts erfolgt, der insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient. Kurz: Für die Gewinnerzielungsabsicht ist der Gesamtinternetauftritt des Websitebetreibers massgeblich.
- Mit der Nachprüfungspflicht stellen der EuGH und das LG Hamburg strenge Anforderungen an die Websitebetreiber. Allerdings äussern sich die Gerichte in keiner Weise, wie konkret diese Nachforschungen sein müssen, was zunächst einmal Rechtsunsicherheit erzeugt: So ist beispielsweise unklar, ob vor der Linksetzung ein einmaliges Nachfragen beim Websitebetreiber genügt oder dieses in regelmässigen Zeitabständen wiederholt werden muss. Ausserdem ist ungewiss, ob man sich überhaupt auf die Antwort des Betreibers verlassen kann oder in jedem Fall noch weitere Nachforschungen vorzunehmen sind.
- Schliesslich scheint die neueste Rechtsprechung des EuGH primär einfache Bedingungen dafür zu schaffen, bei Urheberrechtsverletzungen gegen Linksetzer vorzugehen, anstatt rechtliche Schritte gegen die Quelle der Urheberrechtsverletzung einzuleiten. Es stellt sich deshalb die Frage, inwieweit dem Urheberrechtsschutz mit dieser Praxis tatsächlich gedient ist.
Anzumerken ist, dass es sich beim Beschluss des LG Hamburg vom 18. November 2016 (310 O 402/16) um einen erstinstanzlichen Einzelfallentscheid handelt. Die Bedeutung dieses Beschlusses ist also zu relativieren und es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung von anderen Gerichten oder gar höheren Gerichtsinstanzen gestützt und allenfalls präzisiert wird. Auch wenn der Beschluss sicher nicht rechtfertigt, auf die Verlinkung von Drittinhalten generell zu verzichten, so ist kommerziellen Websitebetreibern weiterhin anzuraten, sich mittels Entfernung des Hyperlinks von urheberrechtlich zweifelhaften Inhalten zu distanzieren. Dies galt vor und nach diesem Beschluss gleichermassen.
Weitere Informationen:
- Beschluss des LG Hambur vom 18. November 2016 (310 O 402/16)
- BR-News: „Der EuGH ergänzt seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Setzens von Hyperlinks auf urheberrechtsgeschützte Inhalte“
- BR-News: „EuGH zur Framing-Technik: Verbotene öffentliche Wiedergabe eines geschützten Filmwerks?“
- BR-News: „EuGH erklärt Hyperlinks auf urheberrechtsgeschützte und frei zugängliche Inhalte für zulässig“