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Die Inhaberin der jüngeren Marke hatte erfolglos beim Handelsgericht des Kantons Bern auf Löschung der Marke geklagt, nachdem die Inhaberin der älteren Marke einen Widerspruch gegen die Eintragung ihrer Marke eingereicht hatte. Strittig war erstens, ob die eingetragene Marke zum Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG gehört und zweitens, ob sie bösgläubig im Sinne von Art. 8 ZGB angemeldet worden war. Das für Markeninhaber erfreuliche Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. September 2022 (4A_227/2022) ist für beide Themen von wegweisender Bedeutung.
Kein Gemeingut
Einzelne Buchstaben, Zahlen, geometrische Grundelemente oder allgemein übliche Symbole gehören zum Gemeingut und sind vom Markenschutz grundsätzlich ausgeschlossen. Das von der angegriffenen Marke beanspruchte Zeichen gehört aber nicht zum Gemeingut, weil es gemäss Bundesgericht weder als Buchstabe «A», noch als auf dem Kopf stehender Buchstabe «V» noch als Pfeil- oder sonstiges übliches Symbol wahrgenommen wird. Auch die Ähnlichkeit mit dem griechischen Grossbuchstaben Lambda führe nicht zur Nichtigkeit, weil dieser Buchstabe in der klassischen Physik eine bestimmte, für die beanspruchten Produkte nicht beschreibende Bedeutung habe.
Im Resultat sprach das Bundesgericht der strittigen Marke eine minimale originäre Unterscheidungskraft mit entsprechend engem Schutzbereich zu und es bleibt abzuwarten, wie das IGE im Widerspruchsverfahren mit diesem Hinweis umgehen wird.
Keine bösgläubige Anmeldung
Nach Rechtsprechung und Lehre ist eine eingetragene Marke nichtig, wenn sie nicht zum Zwecke des Gebrauchs, sondern in der Absicht angemeldet wurde, die Benutzung bzw. Eintragung ähnlicher Zeichen durch Dritte zu verhindern.
Dies war nach Ansicht des Bundesgerichts vorliegend nicht der Fall. Weil es sich bei der fehlenden Gebrauchsabsicht um eine negative und innere Tatsache handle, die kaum positiv bewiesen werden könne, müsse – in Abweichung von der allgemeinen Beweislastregel – nicht der Nichtigkeitskläger, sondern der Markeninhaber darlegen, dass er vorhat, die Marke gutgläubig zu verwenden. Vorliegend habe die Markeninhaberin glaubhaft gemacht, dass sie vorhatte, die strittige Marke zu gebrauchen.
Auch das breit gefasste Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der strittigen Marke lasse nicht zwingend auf eine Defensivmarke schliessen. Wie das Bundesgericht schon mit Urteil vom 23. Februar 2021, 4A_429/2011, E. 5.4 entschieden habe, dürfe sich ein Markeninhaber mittels einer breiten Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einen gewissen Spielraum offenhalten.