Medien und Datenschutz: Aktualisierungs- und Berichtigungspflicht bei Medienarchiven


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Das Amtsgericht Luzern-Land hat entschieden, dass Betreiber von Medienarchiven verpflichtet sind, unrichtige Personendaten oder Personendaten, die zwar richtig sind, aber ein falsches Gesamtbild vermitteln, zu aktualisieren bzw. mit einem Berichtigungsvermerk zu ergänzen. Durch einen solchen Vermerk könne eine aus dem falschen Gesamtbild resultierende Persönlichkeitsverletzung behoben werden. Die Interessen der durch die Medienberichte belasteten Person an der Richtigstellung seien höher zu gewichten als diejenigen der Archivbetreiberin am unveränderten Bestand ihres Archivs. Es ist das schweizweit erste Urteil zu diesem Thema. Der Schweizer Presserat hat – unter anderem unter Bezugnahme auf das Urteil – vor kurzem eine Empfehlung zur Berichtigung von Archivdaten ausgesprochen.

Zusammengefasst hatte sich das Gericht mit dem folgenden Klagesachverhalt zu beschäftigen: Mehrere Zeitungen, Radiosender und Fernsehkanäle berichteten über eine strafrechtliche Ermittlung gegen einen hohen kantonalen Beamten. Vorgeworfen wurde ihm Videomanipulation. Ein Strafverfahren wurde aufgrund eines den Beamten entlasteten Gutachtens jedoch nie eröffnet. Über diese Entlastung berichtete jedoch nur noch ein Medium.

In einer durch die Beklagte betriebenen Archivdatenbank befanden sich die früheren Artikel auch nach Nichteröffnung des Verfahrens in den ursprünglichen Versionen. Die Artikel berichteten insbesondere über den Verdacht und ein drohendes Strafverfahren gegen den Beamten. Der Beamte forderte deshalb, dass die früheren Berichte mit einem Vermerk ergänzt werden, welcher die Nichteröffnung des Strafverfahrens festhalte. Erfolge dies nicht, entstehe durch die unausgewogene Berichterstattung ein falsches Gesamtbild, durch welches seine Persönlichkeitsrechte verletzt seien. Das Gericht folgte dieser Argumentation und hiess die Klage gut.

Es stellte zunächst fest, dass das Datenschutzgesetz (DSG) den Persönlichkeitsschutz des Zivilgesetzbuches (ZGB) ergänze beziehungsweise konkretisiere. Die Ansprüche nach Art. 15 DSG und Art. 28 ZGB seien daher alternativ anwendbar. Somit könne neben einer Persönlichkeitsverletzung auch ein Berichtigungs-, Sperrungs- oder Vernichtungsanspruch geltend gemacht werden.

Das Gericht betont mehrfach, dass die Inhalte der publizierten Artikel zum jeweiligen Veröffentlichungsdatum richtig waren. Zudem stellt es fest, dass die Medien richtigerweise nur von einem Verdacht gegen den Beamten berichteten und sich damit an die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 126 III 305, 306 f.) gehalten hätten. Trotzdem sei aufgrund der unausgewogenen Berichterstattung bei einer Archivabfrage leicht zu übersehen, dass es sich bei den Verdachtsberichten um nicht mehr aktuelle Berichte handelt. Die Entlastung des Beamten sei im Archiv nicht ausreichend dokumentiert. Es entstehe deshalb ein «falsches und einseitig belastendes Bild». Damit liege eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vor.

Als nächstes hatte das Gericht zu prüfen, ob die Persönlichkeitsverletzung durch die Archivbetreiberin gerechtfertigt werden könne. Als einziger Rechtfertigungsgrund in Frage kommen konnte vorliegend die Geltendmachung von überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen (vgl. Art. 13 DSG). Die Interessenabwägung stellt folglich auch den Kernpunkt des Urteils dar.

Das Interesse des Medienunternehmens an einem Archiv, insbesondere in digitaler Form, sei unbestritten. Da das Archiv zudem auch Drittpersonen (kostenpflichtig) zur Verfügung gestellt werde, bestehe auch ein wirtschaftliches Interesse der Archivbetreiberin. Zudem sah das Gericht ein Interesse der Archivbetreiberin an der unveränderten Beibehaltung der Medienbeiträge, da eine Verpflichtung zur Berichtigung oder Aktualisierung mit Aufwand und Kosten verbunden sei.

Diese Interessen seien nun gegen die Interessen des Beamten abzuwägen. Dessen Interesse an einer richtigen Berichterstattung sei als hoch einzustufen. Insbesondere deshalb, weil er aufgrund seiner Funktion eine Person des öffentlichen Lebens sei, habe er ein überdurchschnittlich hohes Interesse daran, als integre und gesetzestreue Person zu gelten. Er sei deshalb dringend darauf angewiesen, von einem Vorwurf wie dem vorliegend betroffenen klar entlastet zu werden. Das Interesse, dass neben dem ursprünglichen Verdacht auch die spätere Entlastung aus der Datenbank ersichtlich sei, sei deshalb erheblich.

Nach Abwägung dieser Interessen kam das Gericht zum Schluss, dass die Interessen des Beamten an der Richtigstellung höher zu gewichten seien als die Interessen der Archivbetreiberin an der unveränderten Vermarktung ihrer Archivdaten. Das Anbringen eines Berichtigungsvermerks sei zudem verhältnismässig, da alle bisherigen Berichte bestehen blieben und lediglich durch einen Vermerk ergänzt würden. Durch einen solchen Vermerk würde zudem für jeden Leser sofort klar ersichtlich, dass die ursprüngliche Verdachtslage entfallen sei. Die Persönlichkeitsverletzung könne dadurch ohne grossen Aufwand beseitigt werden.

Gemäss einer Stellungnahme des Presserats zum gleichen Thema war der Entscheid des Amtsgerichts Luzern-Land der schweizweit erste Entscheid gegen ein Medienarchiv gestützt auf Datenschutzrecht. Das Urteil wurde nicht weitergezogen und ist mittlerweile rechtskräftig. Die grundsätzliche Stellungnahme des Presserats zum Thema erfolgte aus eigener Initiative (Art. 6 Abs. 2 Geschäftsreglement). Er nimmt darin Bezug auf das Urteil und legt fest, dass digital archivierte Medienberichte nur ausnahmsweise aktualisiert, berichtigt oder anonymisiert werden müssen (ab S. 10). Um die historischen Informationen zu erhalten, sollte dabei nicht das Original überschrieben werden, sondern ein Vermerk angebracht werden. Eine nachträgliche Anonymisierung, Änderung oder Ergänzung ist nur bei begründeten Gesuchen nötig. Liegt ein solcher vor, hat das Medienunternehmen sorgfältig zu prüfen, ob der Bericht und dessen Inhalt aus heutiger Sicht die Persönlichkeit des Betroffenen verletzt und dem Betroffenen ein gewichtiger und aktueller Nachteil droht. Der Presserat fordert die Journalisten zudem auf, besonders bei Archivdaten kritisch zu sein und genau zu überprüfen, ob die Informationen aus heutiger Sicht noch korrekt sind.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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