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In einem weiteren aktuellen Urteil des Bundesgerichts zu Ehrverletzungen auf Facebook, bejahte das höchste Schweizer Gericht, dass Facebook ein «Medium» im Sinne des strafrechtlichen Medienprivilegs sein kann (Art. 28 StGB). Danach sind bei einer Veröffentlichung grundsätzlich nur dessen Autor, nicht aber weitere Beteiligte strafbar. Mit anderen Worten können nach Ansicht des Bundesgerichts grundsätzlich auch die Nutzerinnen und Nutzer von Facebook das «Medienprivileg» für sich beanspruchen. Im vorliegenden Fall, wo es um die Strafbarkeit des (kommentierten) Teilens eines fremden, bereits veröffentlichten und ehrverletzenden Posts ging, lehnte das Bundesgericht die Anwendung jedoch ab. Das Bundesgericht begründet dies implizit damit, dass das Teilen als Weiterverbreiten nicht mehr Teil der medientypischen Herstellungs- und Verbreitungskette des ursprünglichen Posts auf Facebook sei.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Dem aktuellen Urteil des Bundesgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte teilte und kommentierte einen fremden Beitrag auf Facebook, in dem ein Tierschützer als «mehrfach verurteilter Antisemit» und der von ihm präsidierte Verein als «antisemitische Organisation» und «neonazistischer Tierschutzverein» bezeichnet wurde. Vergleichbare Sachverhaltskonstellationen mit Beteiligung des Vereins und dessen Präsident waren bereits Gegenstand zahlreicher aktueller Urteile (vgl. nur MLL-News vom 5.4.2020, MLL-News vom 6.7.2019 und MLL-News vom 25.2.2019).
Im vorliegenden Verfahren sprach das Obergericht des Kantons Bern den Facebook-Nutzer für die Äusserungen gegenüber dem Tierschützer und dem Verein der Weiterverbreitung einer üblen Nachrede schuldig. Der Facebook-Nutzer gelangte in der Folge an das Bundesgericht, welches die Beschwerde teilweise guthiess. Es hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung in einem Teilpunkt an dieses zurück.
Tatbestand der üblen Nachrede und ehrverletzende Äusserungen
In seinem Urteil vom 18. November 2018 (6B_440/2019) prüfte das Bundesgericht in einem ersten Schritt, ob der Beschuldigte durch das Teilen den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. Danach macht sich strafbar:
«wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet«.
Das Bundesgericht verwies in der Urteilsbegründung auf die Rechtsprechung zu Art. 173 ff. StGB, welche zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen unterscheide. Der Vorwurf, jemand hege Sympathien für das nationalsozialistische Regime oder vertrete dessen Ideologien, kann nach genannter Rechtsprechung ehrverletzend sein. Unstrittig sei, dass es sich bei der Äusserung, jemand sei «mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen vorbestraft» oder «mehrfach verurteilt» um Tatsachenbehauptungen handelt, da sie dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Die bewertende Qualifizierung als «antisemitisch» und «nationalsozialistisch» verfüge weiter über eine hinreichende Tatsachengrundlage, sodass hierbei von einem gemischten Werturteil auszugehen sei, welches ebenfalls dem Wahrheitsbeweis zugänglich sei.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde sodann aber in Bezug auf den Schuldspruch für die weiterverbreitete Aussage «mehrfach verurteilter Antisemit» gut. Die Behauptung «mehrfach verurteilt» sei zwar tatsachenwidrig, allerdings hat sich der Tierschützer in einem Zeitungsinterview von 2014 selber bezichtigt, mehrfach verurteilt worden zu sein. Dem Beschwerdeführer war es vorliegend in Wahrnehmung seiner Meinungsäusserungsfreiheit daher erlaubt, die damals öffentlich zugängliche und vom Beschwerdegegner gemachte Aussage zu verbreiten und sich im Rahmen eines Werturteils darüber zu äussern.
Bezüglich des Vorwurfs gegen den Verein wurde die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückgewiesen. Es wird darlegen müssen, ob und gegebenenfalls welche Äusserungen des Tierschützers dem Verein zuzurechnen sind oder ob sich die dem Verein vorgeworfene Haltung anders manifestiert hatte.
Tathandlung und Einordnung der Like- und Teilen-Funktion
Aufbauend darauf thematisiert das Bundesgericht, welche Tatbestandsvarianten mit einem Like oder dem Teilen eines ehrverletzenden Posts erfüllt werden können. Es geht dabei um die Frage, ob eine eigene Aussage vorliegt oder ein blosses Weiterverbreiteten. Hierzu verweist es auf seinen Leitentscheid von vergangenem Jahr BGE 146 IV 23 (vgl. dazu MLL-News vom 5.4.2020).
Bei den Funktionen «Gefällt mir» und «Teilen», d.h. der blossen Verlinkung oder Markierung eines fremden Beitrags, ist gemäss Bundesgericht grundsätzlich eine eigene Tatsachenbehauptung ausgeschlossen, da sie «keine verbindliche Resonanz des betreffenden Inhalts erzeugen». Davon seien Fälle ausgenommen, in denen sich der Wiedergebende die fremde Äusserung für einen Dritten zweifelsfrei erkennbar zu eigen macht, namentlich durch das gleichzeitige Veröffentlichen eines Kommentars. Im vorliegenden Fall lag genau eine solche Konstellation vor und das Bundesgericht bestätigte, dass sich der Beschuldigte durch seinen Kommentar die ehrverletzenden Äusserungen im geteilten Artikel zu eigen gemacht hat. In der Folge führt das Bundesgericht sodann aus, dass die Voraussetzungen der Tatbestandsvariante der Weiterverbreitung erfüllt seien. Denn die Tatsache, dass durch das Teilen oder das «Like» der ehrverletzende Inhalt für Dritte sichtbar wurden, war erstellt, weil in der Diskussion rund um den Artikel verschiedene Personen auf den Kommentar des Beschuldigen Bezug nahmen. Für welche Tatbestandsvariante sich das Bundesgericht letztlich entscheidet oder, ob gar beide erfüllt sein sollen, geht aus dem Urteil nicht hervor.
Anwendbarkeit des Medienprivilegs in Social Media Sachverhalten möglich
Anschliessend prüft das Bundesgericht die Anwendbarkeit des sog. Medienprivilegs in Art. 28 StGB. Dieses verankert den Grundsatz der exklusiven Strafbarkeit des Autors bei Mediendelikten. Danach ist in aller Regel der Autor allein strafbar, wenn eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen wird und sie sich in dieser Veröffentlichung erschöpft. Alle anderen Personen, die an der Herstellung oder Verbreitung eines Medienerzeugnisses mitwirken, können erst subsidiär nach Art. 322bis StGB strafrechtlich verantwortlich werden, wenn der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann.
Ausgehend davon führte das Bundesgericht aus, dass die Lehre von einem weiten Medienbegriff ausgehe, indem auch die sozialen Medien als Medium im Sinne des Gesetzes gelten können – grundsätzlich also auch Facebook. Auch der weit zu verstehende Medienbegriff führe allerdings nicht dazu, dass die sozialen Medien allgemein als «Medium» zu qualifizieren sind. Vielmehr ergebe sich die konkrete Anwendbarkeit von Art. 28 StGB im Einzelfall aus dem Erfordernis, dass das Medienerzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde.
Die Anwendbarkeit von Art. 28 StGB bedinge, so führt das Bundesgericht aus, zusätzlich, dass sich die strafbare Handlung in der Veröffentlichung erschöpfe. Darunter sei die Deliktsvollendung zu verstehen. Art. 28 StGB privilegiere dabei alle innerhalb der für das Medium typischen Herstellungs- und Verbreitungskette notwendigerweise tätigen Personen. Insofern werde zwar der Verbreiter, nicht aber der Weiterverbreiter nach Art. 173 StGB von Art. 28 StGB erfasst. Der weite Medienbegriff bedingt, dass im Einzelfall geprüft werden muss, wer Teil der medientypischen Herstellungs- und Verbreitungskette ist.
Gemäss diesen Ausführungen hat das Bundesgericht die Beschwerde, soweit sich der Betroffene auf das «Medienprivileg» gemäss Art. 28 StGB berief, abgewiesen. Facebook sei im vorliegenden Zusammenhang zwar als Medium zu erachten, allerdings gelte das Medienprivileg wie erwähnt nur für diejenigen Personen, die notwendigerweise innerhalb der für das Medium typischen Herstellungs- und Verbreitungskette tätig seien. Dies sei vorliegend zu verneinen. Der Ausgangsartikel wurde mit dem entsprechenden «Post» in Verkehr gesetzt und stand damit nicht mehr unter der Kontrolle des Herstellers. Mit dem «Teilen» dieses Posts durch den Beschwerdeführer sei lediglich ein fremder, bereits veröffentlichter Beitrag verlinkt worden. Eine Anwendung des Medienprivilegs falle damit ausser Betracht.
Fazit und Ausblick
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht die Verurteilung wegen übler Nachrede gegenüber dem Präsidenten des Vereins bestätigt, hinsichtlich der üblen Nachrede gegenüber dem Verein selbst wurde das Verfahren jedoch an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Mit dem Urteil bekräftigt das Bundesgericht sein Leiturteil von vergangenem Jahr zur Unterscheidung der beiden Tatbestandsvarianten (Weiterverbreiten oder eigene Aussage). Indem es aber letztlich beide zu bejahen scheint, ohne sich für eine Variante festzulegen, wirft das Urteil wiederum neue Fragen auf.
Immerhin führt das vorliegende Urteil in Bezug auf das Medienprivileg zumindest einen kleinen Schritt weiter. Bislang hatte das Bundesgericht die Frage, ob Sachverhalte auf Facebook vom Medienprivileg erfasst sein können, noch offengelassen (vgl. MLL-News vom 05. April 2020). Mit dem vorliegenden Urteil hat es die Frage im Grundsatz bejaht, jedoch nicht abschliessend beantwortet. Vielmehr wird auf den Einzelfall verwiesen. Auch nach dem Urteil besteht insofern weiterhin Klärungsbedarf.
Weitere Informationen:
- MLL-News vom 5. April 2020: «Leiturteil des Bundesgerichts zur Ehrverletzung durch Liken und Teilen auf Facebook»
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB)
- Urteil 6B_440/2019 des Bundesgerichts vom 18. November 2020
- Medienmitteilung des Bundesgerichts zum Urteil 6B_440/2019 des Bundesgerichts vom 18. November 2020