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Mit Blick auf einen effektiveren Konsumentenschutz für die Nutzer so genannter Mehrwertdienste sollen sowohl die Verordnung über die Fernmeldedienste (FDV) als auch die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) revidiert werden. Zum besseren Schutz der Konsumenten werden namentlich strengere Vorgaben für die Bekanntgabe von Preisen für Mehrwertdienste vorgeschlagen. Ausserdem sollen die Kriterien zur Festlegung von Gebühren für Mehrwertdienste klarer festgelegt werden. Zu den erwähnten Änderungen der FDV und der PBV findet derzeit eine Vernehmlassung statt. Die Verordnungsänderungen sind Teil einer umfassenden Revisionsvorlage zum Fernmelderecht, in deren Rahmen unter anderem auch eine Anpassung der Rechtsgrundlagen für Internetdomains und eine Änderung der Verordnung über die Adressierungselemente geplant sind.
Begriff der „Mehrwertdienste“
Die Revisionsvorlage, in deren Rahmen die PBV und die FDV geändert werden sollen, will strengere Regeln für die Anbieter von Mehrwertdiensten einführen. Unter Mehrwertdiensten werden allgemein Dienstleistungen wie beispielsweise Informations-, Beratungs- oder Vermarktungsdienste verstanden, die über Fernmeldedienste (z.B. Internet, Telefon, SMS) erbracht oder angeboten werden. Prominentestes Beispiel dafür sind wohl die 0900-Nummern.
Sowohl die Preisbekanntgabeverordnung als auch die Verordnung über die Fernmeldedienste enthalten Vorschriften für Anbieter von Mehrwertdiensten. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die der Begriff der „Mehrwertdienste“ in der PBV und in der FDV nicht deckungsgleich sind. Laut einem Urteil des Bundesgerichts geht die Definition von Mehrwertdiensten in der FDV weniger weit als diejenige in der PBV. Die Preisbekanntgabeverordnung erfasse auch Dienste, die nicht durch die Fernmeldedienstanbieter in Rechnung gestellt werden, denn die Regeln zur Preisangabe und zur Annahme des Angebots nach Preisbekanntgabe sollen jeden per Telefon erbrachten Dienst erfassen, nicht nur diejenigen, die durch die Feldmeldedienstanbieter verrechnet werden. Die Preisbekanntgabeverordnung gelte deshalb für jede kostenpflichtige Telefondienstleistung, unabhängig davon, wer diese in Rechnung stellt. Im Gegensatz dazu seien die Regeln, die das Fernmelderecht für Mehrwertdienste vorsehe, nur nötig und sinnvoll, weil diese Mehrwertdienste im Zusammenhang mit Fernmeldediensten, also über die Telefonrechnung, bezahlt werden (vgl. dazu BR-News vom 12.02.2013).
Klarere Kriterien zur Erhebung von Gebühren
Die in der Preisbekanntgabeverordnung festgeschriebene Pflicht, den Konsumenten beim Angebot von Waren oder Dienstleistungen jeweils den tatsächlich zu bezahlenden Preis bekanntzugeben, gilt auch im Bereich Mehrwertdienste.
Die Inhaber solcher Nummern vereinbaren schon heute mit den Anbietern von Fernmeldediensten (z.B. Swisscom, Sunrise oder Cablecom), wieviel ein Anruf auf eine entsprechende Nummer kosten soll (z.B. 4.90 Fr./min.). Zusätzlich zu diesen Gebühren verrechnen Fernmeldedienstanbieter den Anrufenden aber sogenannte Zuschläge wie beispielsweise Gebühren für den Verbindungsaufbau oder die Nutzung des Mobilfunknetzes. Da diese Kosten grundsätzlich Bestandteil des jeweiligen Abo-Vertrages zwischen Kunde und Fernmeldedienstanbieter sind und folglich variieren können, sind sie den Nummerninhabern nicht bekannt. Dieser Umstand verhindert es denn auch, dass die Nummerninhaber den Konsumenten den tatsächlichen zu bezahlenden Preis bekanntgeben können. Der durchschnittliche Anrufer dürfte aber in der Regel davon ausgehen, dass die beworbenen Preise den tatsächlichen Kosten entsprechen und nicht mehr verrechnet wird, als der Nummerninhaber in seiner Werbung bekanntgibt.
Der Verordnungsentwurf will in diesem Bereich künftig mehr Transparenz herstellen. Anhand des jeweiligen Nummerntypus soll differenziert werden, ob und in welcher Höhe Zuschläge erhoben werden können. Fortan dürfen beispielsweise für Nummern des Typus 090x von den Fernmeldedienstanbietern keine Zuschläge mehr erhoben werden. Gleiches ist bei Anrufen auf 0800-Nummern („Gratisnummern“) geplant. Diese sollen in Zukunft tatsächlich gebührenfrei in Anspruch genommen werden können. Für Nummern des Typs 084x und 0878 darf den Kunden ein zeitabhängiger Zuschlag von maximal 7,5 Rappen berechnet werden. Eine abweichende Regelung ist für Anrufe aus öffentlichen Telefonzellen vorgesehen.
Missbräuchliche Anrufe und unlautere Massenwerbung
Um dem Phänomen von missbräuchlichen Anrufen und unlauterer Massenwerbung entgegenwirken zu können, enthält bereits das geltende Recht verschiedene Vorschriften. Insbesondere haben die betroffenen Konsumenten einen Anspruch darauf, dass ihr Fernmeldedienstanbieter ihnen die Koordinaten des Absenders mitteilt. Ist der Anbieter des Konsumenten nicht gleichzeitig auch Anbieter des Absenders, so ist der tatsächliche Vertragspartner des Absenders dem Anbieter des Konsumenten gegenüber zur Auskunft verpflichtet.
Gemäss Revisionsvorlage sollen neu alle an der Übertragung beteiligten Anbieter, also auch sogenannte Transitanbieter, in die Pflicht genommen werden können. So kann in Zukunft die missbräuchliche Kommunikation Schritt für Schritt bis zur Quelle zurückverfolgt werden.
Neue Regelung zur mündlichen Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten
Im Hinblick auf eine Verbesserung des Konsumentenschutzes sowie die Erhöhung der Preistransparenz sollen die heute bereits bestehenden Bestimmungen zur mündlichen Bekanntgabe von Preisen bei Mehrwertdiensten neben sprachlichen Korrekturen auch inhaltliche Veränderungen erfahren.
Den Anbietern von Mehrwertdiensten obliegt heute bereits die Pflicht, ihre Kunden jeweils vor der Inanspruchnahme von entgeltlichen Angeboten kostenlos über deren Preise zu informieren. Diese Preisbekanntgabepflicht ist heute aber relativ stark eingeschränkt, braucht sie doch bloss zu erfolgen, wenn die verrechnete Grundgebühr oder der Minutenpreis die Grenze von zwei Franken übersteigt.
Mit der Revision der Preisbekanntgabeverordnung will der Bundesrat nun dem Umstand Rechnung tragen, dass sich zahlreiche zweifelhafte Mehrwertdienstanbieter diese Grenze zu Ungunsten ihrer Kunden zu Nutze machen, indem sie die Preise gezielt knapp unter der erwähnten Grenze ansetzen. Neu soll die „Zwei-Franken-Grenze“ daher aufgehoben bzw. in Ausnahmefällen stark gesenkt werden.
Gemäss dem Entwurf muss im Grundsatz künftig bei allen entgeltlichen Mehrwertdiensten eine kostenlose Preisansage erfolgen. Eine Ausnahme ist immerhin dann vorgesehen, wenn ausschliesslich eine Grundgebühr verrechnet wird und diese den Betrag von einem Franken nicht übersteigt. Die Ausnahme greift indessen nicht, wenn eine solche Grundgebühr mit einem Minutenpreis – und zwar unabhängig von dessen Höhe – kombiniert wird. Werden die Kosten pro Minute bestimmt, ist stets eine kostenlose Preisbekanntgabe vorzusehen.
Von diesen Regeln sind aber Ausnahmen vorgesehen. So sollen sie insbesondere für die Nummern REGA (1414) oder der Air Glacier (1415) nicht gelten. Auf diese Nummern kann somit auch nach der Revision angerufen werden kann, ohne dass eine mündliche Preisbekanntgabe eine gebotene rasche Hilfeleistung verzögert. Darüber hinaus muss auch bei Anrufen auf die unentgeltlichen Notrufdienste (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147) keine mündliche Preisbekanntgabe erfolgen. Eine Bekanntgabe ist auch dann nicht erforderlich, wenn die anfallenden Kosten ausschliesslich aus Verbindungsgebühren bestehen, welche sich bereits aus den jeweiligen Abo-Verträgen zwischen den Fernmeldedienstanbietern und deren Kunden ergeben.
Neue Regelung zur schriftlichen Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten
Nicht nur bei den Bestimmungen zur mündlichen, sondern auch bei denjenigen zur schriftlichen Bekanntgabe sind einige Neuerungen geplant. Zum einen ist für diese ein eigenständiger Artikel vorgesehen. Zum anderen sollen sie durch ein zusätzliches, markantes Erfordernis ergänzt werden.
Bereits heute gilt, dass die Kosten für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten, die über Internetverbindungen angeboten werden, dem Konsumenten nur dann in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn diesem der Preis in gut sichtbarer und deutlich lesbarer Schrift bekannt gegeben worden ist.
Neu wird dieses Erfordernis dadurch ergänzt, dass die Preisbekanntgabe unmittelbar auf der Schaltfläche zu erfolgen hat, welche zur Annahme des Angebots und schliesslich zum Vertragsschluss führt (sog. Bestätigungs- oder Okay-Feld). Heute ist meist einzig in den AGB oder auf einem separaten Feld festgehalten, dass das Drücken der jeweiligen Schaltfläche zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abos führt.
Dieses Revisionsbestreben ist wohl auf das Missbrauchspotential der bestehenden Regelung im Hinblick auf die berüchtigten „Abo-Fallen“ zu verstehen. Die vorgesehene Lösung lehnt sich dabei nahe an das in Deutschland geltende „Button-Gesetz“ an, wobei dieses aber deutlich weiter geht (vgl. dazu BR-News vom 13.07.2012). Während nach deutschem Recht das Bestätigungsfeld so zu beschriften ist, dass der Konsument sich durch dessen Betätigung ausdrücklich zur Zahlung verpflichtet (z.B. durch „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kaufen“), muss nach zukünftigem Schweizer Recht lediglich die Preisbekanntgabe unmittelbar darauf erfolgen.
Beim sogenannten WAP-Billing ist das Angebot gemäss Revisionsvorlage zudem neu gegenüber dem Rechnungsstellenden explizit anzunehmen. Stellen also nicht die Anbieter von Mehrwertdiensten selbst Rechnung, sondern werden ihre Dienstleistungen über die Rechnungen der Fernmeldedienstleister abgerechnet, so hat der Konsument die Annahme des Angebots dieser gegenüber ausdrücklich zu bestätigen.
Verschärfte Preisbekanntgabebestimmungen für Mehrwertdienste in der Werbung
Eine Verschärfung ist schliesslich auch in Bezug auf die die Preisbekanntgabe in der Werbung für Mehrwertdienste vorgesehen. Gemäss der geltenden Regelung ist die Preisinformation in mindestens der gleichen Schriftgrösse wie die beworbene Mehrwertdienstnummer bekanntzugeben. Im Entwurf wird nun dem Umstand Rechnung getragen, dass sich dieses eher offen gehaltene Erfordernis in der Praxis als ungenügend herausgestellt hat, da der dabei bestehende grosse Gestaltungsspielraum der Mehrwertdienstanbieter oft zu Ungunsten der Konsumenten ausgenutzt wurde. Dies soll gemäss BAKOM insbesondere dadurch geschehen sein, dass die Preisinformationen zwar in der verlangten Schriftgrösse angegeben wurden, aber durch gestalterische Mittel bewusst in den Hintergrund gerückt wurden.
Zur Verbesserung des Konsumentenschutzes und der Preistransparenz sind daher in Zukunft neben der gleichen Schriftgrösse auch dieselben Gestaltungselemente zu benutzen (gleiche Schrift, gleiche Farbe, gleiche Ausrichtung etc.). Ausserdem schreibt der Revisionsentwurf vor, die Preisinformation künftig direkt vor, nach, unter oder über der beworbenen Nummer zu platzieren. Dazwischen dürfen keine anderen Informationen, keine textfreien Passagen und auch keine Bildelemente vorhanden sein. Diese Regelung gilt aber da nur eingeschränkt, wo entsprechende Kurznummern symbolisiert, assoziativ oder figurativ beworben werden. Als Beispiel nennt der Erläuterungsbericht die aus der 1818-Werbung bekannten Skifahrer, die je symbolisch die Nummer 18 als Startnummer tragen. Liegt eine symbolisierte, assoziative oder figurative Werbung vor, muss die Preisinformation trotzdem, zusammen mit der Nummer und in der oben erwähnten Art und Weise, an gut sichtbarer Stelle und in gut lesbarer Form, in derselben Publikation noch einmal erfolgen.
„Sitzpflicht“ für alle Anbieter von Mehrwertdiensten
Neben diesen Pflichten, die sich hauptsächlich auf die Preise und deren Bekanntgabe beziehen, enthält die revidierte Verordnung über die Fernmeldedienste auch eine neue Regelung der sogenannten Sitzpflicht. Anbieter von gewissen Mehrwertdiensten müssen ihre Dienste bereits nach geltendem Recht aus einem Staat anbieten, der Vertragspartei des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) ist, also aus der Schweiz, Norwegen, Island oder einem EU-Mitgliedstaat. Diese Sitzpflicht galt jedoch bis anhin nicht für Mehrwertdienstanbieter, die ihre Dienste weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitstellen. Neu sollen auch diese von der Bestimmung erfasst sein. Dies führt dazu, dass neu alle Anbieter von Mehrwertdiensten ihre Dienste aus einem LugÜ-Vertragsstaat anbieten müssen.
Weiteres Verfahren
Die Entwürfe der Verordnungen wurden am 13. Februar 2014 veröffentlicht. Am gleichen Tag hat der Bundesrat die Vernehmlassung dazu eröffnet. Diese dauert bis zum 17. April 2014. Die revidierten Verordnungen sollen noch vor Ende 2014 in Kraft treten.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des BAKOM vom 13.02.2014
- Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) (Änderung)
- Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) und Preisbekanntgabeverordnung (PBV) (Änderung)
- Erläuterungsbericht zur Änderung der AEFV, FDV und PBV
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann