MLLStart! FAQs: Startups und IP/IT-Rechte – Der Schlüssel zum Unicorn? (Teil I)


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Startups stehen für innovative Ideen, bahnbrechende Technologien und Digitalisierung. Sie schaffen damit einen Gegenpol zu den traditionell organisierten, am Markt etablierten Unternehmen. Eine bahnbrechende Idee reicht allerdings in der Regel nicht aus, um ein Startup zu nachhaltigem Erfolg zu führen. Insbesondere begegnen einem Startup auf dem Weg zum Unicorn auch zahlreiche rechtliche Herausforderungen, die oftmals aus Kostengründen auf unbestimmte Zeit vertagt werden. Während einige rechtliche Themen mit gutem Gewissen auf die lange Bank geschoben werden können, lohnt es sich, in anderen Bereichen frühzeitig aktiv zu werden und ganz genau hinzuschauen. Eines dieser Themen ist der Schutz des geistigen Eigentums (Intellectual Property, kurz IP). Technologie, Produktegestaltung, Software, Website – diese Elemente gehören oftmals zum «Herzstück» eines Startups und sollten entsprechend auch aus rechtlicher Sicht Beachtung finden. Doch welche rechtlichen Fragen sollte sich ein Startup im Zusammenhang mit IP und IT zu welchem Zeitpunkt stellen?

MLLStart! beantwortet die grundlegendsten Fragen aus diesen Bereichen in einem zweiteiligen FAQ. Im ersten Teil stehen die traditionellen IP-Rechte – Marken, Designs, Patente, und Urheberrechte – im Fokus; der zweite Teil widmet sich den bedeutendsten Themen aus dem IT-Recht sowie dem Datenschutz.

Weshalb ist der Schutz von IP für mein Startup wichtig?

Der Schutz von IP jeglicher Art ist ein zentrales, aber gleichzeitig oft vernachlässigtes Thema bei Startups. Die Entwicklung einer Idee/Technologie, die Gründung einer Gesellschaft und insbesondere die Suche nach Investoren werden als weitaus wichtiger angesehen, als Überlegungen zum Schutz von IP. Diese Prioritätensetzung verkennt, dass für jede noch so innovative Idee oder Technologie keine erfolgreiche Vermarktung möglich ist, wenn ein Dritter diese mit geringem Aufwand nachmachen oder kopieren kann. IP-Schutz stellt also sicher, dass der Kern oder das Herzstück des Startups, in dessen Entwicklung viel Zeit, Energie, Kosten und Herzblut gesteckt wurde, auch ausschliesslich vom Startup benutzt und vermarktet werden kann. Jedes Startup tut daher gut daran, zu einem frühen Zeitpunkt den einen oder anderen Gedanken an IP zu «verschwenden». Schlimmstenfalls kann die Vernachlässigung dieses Themas zum Misserfolg des Startups führen.

Welche IP-Rechte gibt es?

IP-Rechte bestehen in verschiedenen Formen und Ausprägungen. Es wird dabei unterschieden zwischen Rechten, welche nur mit einer Eintragung in ein Register Schutzwirkung entfalten (Marken, Designs, Patente, Domains), und Rechten, die bereits mit ihrer Entstehung Schutz geniessen (Urheberrechte).

Welches IP-Recht ist für mein Startup das Richtige?

Die in der Schweiz verfügbaren IP-Rechte haben allesamt verschiedene Schutzgegenstände und verschiedene Schutzvoraussetzungen. Im Folgenden sind die wichtigsten IP-Rechte, ihr Schutzgegenstand sowie deren Schutzvoraussetzungen kurz beschrieben:

  • Die Marke

Eine Marke ist ein Zeichen, welches zur Kennzeichnung von Produkten und/oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens verwendet wird. Die Marke hat Unterscheidungsfunktion, d.h. sie dient dazu, ein Produkt/eine Dienstleistung eines Anbieters auf dem Markt von Produkten/Dienstleistungen anderer Anbieter zu unterscheiden.

Als Marke geschützt werden können im Prinzip alle graphisch darstellbaren Zeichen, beispielsweise Wörter, Buchstabenkombinationen bzw. Abkürzungen, Zahlenkombinationen, bildliche/graphische Darstellungen bzw. Logos, Bilder, dreidimensionale Formen, Slogans oder Kombinationen dieser Elemente sowie auch Tonfolgen als akustische Marken.

Nicht als Marke geschützt werden können sog. beschreibende Zeichen, d.h. Begriffe oder graphische Elemente, welche das gekennzeichnete Produkt/die gekennzeichnete Dienstleistung direkt beschreiben (Bsp. «Schokoladentraum» für Schokoladenprodukte).

Damit eine Marke geschützt ist, muss sie beim zuständigen Markenamt zur Registrierung angemeldet werden. Es gilt: First come, first serve! Ist die gewünschte Marke bereits auf den Namen eines Dritten registriert, empfiehlt es sich weder diese zu benutzen, noch diese registrieren zu lassen. Eine Marke ist ab dem Datum ihrer Anmeldung für zehn Jahre geschützt. Danach kann sie beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.

Schliesslich ist wichtig zu wissen: Für die reine Benutzung eines Zeichens ist keine Markenregistrierung notwendig, d.h. ein Startup darf sein Logo theoretisch auch benutzen, wenn es dieses nicht als Marke eingetragen hat. Ist das Zeichen jedoch nicht als Marke registriert, kann jeder Dritte dieses Zeichen uneingeschränkt auf dem Markt verwenden.

  • Das Patent

Ein Patent schützt technische Erfindungen. Das Merkmal einer Erfindung ist deren technischer Charakter. Mit anderen Worten handelt es sich bei der Erfindung um eine Lösung eines bestimmten Problems mit Mitteln der Technik. Als Erfindung patentiert werden können sowohl Produkte (Bsp. Maschinen, Werkzeuge, chemische Stoffe), als auch Verfahren (Bsp. Produktionsverfahren).

Es bestehen drei kumulative Voraussetzungen für eine Patentierung: Die Erfindung muss i) neu, ii) erfinderisch und iii) gewerblich anwendbar sein. Die Voraussetzung der Neuheit ist gegeben, wenn die Erfindung nicht zum sog. «Stand der Technik» gehört, d.h. die gleiche Erfindung darf noch an keinem Ort der Welt von jemand anderem der Öffentlichkeit in irgendeiner Art und Weise zugänglich gemacht worden sein. Eine Erfindung darf zudem für einen Fachmann ausgehend vom verfügbaren Stand der Technik nicht naheliegen. Mit anderen Worten bedarf es ausgehend von allem Wissen, welches bereits bekannt ist, ein gewisses Mass an Einfallsreichtum, um auf die Erfindung zu kommen. Schliesslich muss die Erfindung auch umsetzbar bzw. gewerblich anwendbar sein. Dies ist beispielsweise nicht gegeben, wenn die Erfindung gegen die Naturgesetze verstösst und daher gar nicht realisierbar ist.

Nicht patentierbar sind beispielsweise abstrakte Ideen, mathematische Methoden, Spielregeln, Rezepturen, diagnostische, therapeutische oder chirurgische Verfahren an Mensch und Tier, Pflanzensorten oder Tierrassen.

Damit ein Patent geschützt ist, muss es beim zuständigen Patentamt zur Registrierung angemeldet werden. Das Patent ist ab dem Datum der Anmeldung für maximal 20 Jahre geschützt. Eine Verlängerung des Patentschutzes ist nicht möglich. Nach Schutzablauf darf die Erfindung von jedermann genutzt werden.

  • Das Design

Das Design schützt die äussere, visuell wahrnehmbare Gestaltung, also das Aussehen eines Produkts oder eines Produktebestandteils.

Als Design können beispielsweise geschützt werden: Verpackungen, Muster, Oberflächenstrukturen, aber auch die Gestaltung von Möbeln, Schmuck, Gebrauchsgegenständen etc. Nicht schützbar sind Merkmale einer Gestaltung, die rein technisch bedingt sind, d.h. ist eine bestimmte Gestaltung notwendig, damit das Produkt oder der Produktebestandteil überhaupt ihre technische Funktion erfüllen, kann kein Schutz beansprucht werden. Ebenfalls nicht geschützt werden können beispielsweise Ideen und Konzepte, Herstellungsverfahren oder der Verwendungszweck eines Produkts.

Die Voraussetzungen für den Designschutz sind i) Neuheit und ii) Eigenart. Neu ist ein Design, wenn vor der Anmeldung kein identisches Design öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die Voraussetzung der Eigenart besagt, dass sich das Design in seinem Gesamteindruck genügend von bestehenden Designs unterscheidet.

Um Schutz für ein Design zu erlangen, muss dieses beim zuständigen Amt zur Registrierung angemeldet werden. Das Design ist bei erfolgreicher Registrierung für fünf Jahre geschützt und kann danach noch vier Mal um jeweils fünf weitere Jahre verlängert werden. Im besten Fall ergibt sich somit eine maximale Schutzdauer von 25 Jahren.

  • Die Domain

Der Domainname ist der weltweit einmalige und eindeutige Identifikator einer Webseite und somit wesentlicher Bestandteil der unverwechselbaren Identität eines Unternehmens im Internet. Zumal gerade Startups ihre Produkte und Dienstleistungen oftmals ausschliesslich über das Internet anbieten, ist die Wahl eines einprägsamen Domainnamens von Bedeutung. Im besten Fall entspricht der Domainname dem Namen des Startups oder dem Namen des Produkts bzw. der Dienstleistung, welches über die Domain angeboten wird. Es empfiehlt sich daher, bereits bei der Wahl des Namens des Startups und/oder der Produkte-/Dienstleistungsbezeichnung zu recherchieren, ob die gewünschte Domain noch verfügbar ist.

Die Domain wird nicht wie Marken, Patente und Designs über zentrale staatliche Register geschützt, sondern kann über zahlreiche Provider (sog. Registrare) über das Internet «erworben» werden.

  • Das Urheberrecht

Urheberrechte schützen individuelle Werke der Literatur und Kunst. Als Werke gelten beispielsweise literarische Werke, wissenschaftliche Abhandlungen, Zeitungsartikel, Texte auf einer Website, Fotografien, Filme, Bauwerke, Kunstwerke aller Art, Choreographien, technische Zeichnungen, Pläne sowie Werke der angewandten Kunst (Gegenstände mit Gebrauchswert). Ebenfalls urheberrechtlichen Schutz geniessen Computerprogramme (insbesondere der Sourcecode von Software). Nicht unter den urheberrechtlichen Schutz fallen insbesondere Ideen, Konzepte, Stile (Bsp. Schreibstil, Ausdrucksweise) und Anweisungen.

Urheberrechtsschutz bedingt, dass die betreffenden Werke i) geistige Schöpfungen sind und ii) individuellen Charakter aufweisen. Beim individuellen Charakter handelt es sich um das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung von geschützten zu nicht geschützten Werken. Es handelt sich allerdings um ein sehr schwer fassbares und wenig präzises Kriterium, weshalb das Vorliegen von Urheberrechtsschutz oftmals schwierig zu beurteilen ist. Einzig Fotographien geniessen unabhängig von ihrem individuellen Charakter Urheberrechtsschutz.

Urheberrechte entstehen im Gegensatz zu Registerrechten automatisch mit der Schöpfung des betreffenden Werks. Sie müssen und können nicht in ein zentrales Register eingetragen werden. Der Urheberrechtsschutz ist zeitlich begrenzt und erlischt in der Schweiz 70 Jahre bzw. bei Computerprogrammen 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei Fotographien ohne individuellen Charakter beträgt die Schutzdauer 50 Jahre nach der Herstellung der Fotographie.

  • Geschäftsgeheimnisse

Geschäftsgeheimnisse sind keine IP-Rechte im traditionellen Sinn. Bei Geschäftsgeheimnissen geht es um Informationen, die nicht öffentlich bekannt oder zugänglich sind. Der Träger hat dabei ein legitimes Interesse an deren Geheimhaltung (und beabsichtigt, diese Information geheim zu halten). Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist darum von Bedeutung, weil beispielsweise Konzepte, Ideen, Rezepte etc. von keinem der traditionellen IP-Rechte geschützt werden können. Geschäftsgeheimnisse werden in der Regel vertraglich mittels Vertraulichkeitsvereinbarungen geschützt.

Wann ist der richtige Zeitpunkt, um sich um den Schutz der IP-Rechte kümmern?

Bei den Marken-, Patent- und Designrechten handelt es sich um sogenannte Registerrechte, d.h. sie entstehen erst mit der Eintragung ins entsprechende Register. Dasselbe Prinzip gilt auch für den gewünschten Domainnamen. Bei den genannten IP-Rechten gilt der Grundsatz der Erstanmeldung, d.h. first come, first serve. Dies bedeutet konkret, dass jede noch so innovative Technologie, jede aufwändig entwickelte Marke oder jedes kreative Design nur auf dem Markt verwendet (und angeboten) werden dürfen, wenn nicht bereits Dritte daran Schutzrechte erworben haben. Daher lohnt es sich frühzeitig – bevor viel Zeit, Geld und Herzblut in die Entwicklung investiert wurden – nachzuforschen, ob auf dem Markt und insbesondere in den Registern nicht bereits Schutz für denselben oder einen ähnlichen Gegenstand besteht. Solche Recherchen (Marken- oder Designrecherche oder sog. «Freedom to operate»- Recherchen bei Patenten) können beispielsweise bei den zuständigen Ämtern (in der Schweiz das Institut für Geistiges Eigentum) bestellt werden. Bei der Auswertung empfiehlt sich der Beizug eines Experten (Patentanwalt, Rechtsanwalt etc.).

Wurde durch eine Recherche sichergestellt, dass für die geplante Technologie, Marke oder Gestaltung noch keine Schutzrechte bestehen, sollte das Startup möglichst bald selber Schutzrechte registrieren.

Erfahrungsgemäss gehen viele Startups davon aus, die Eintragung von Schutzrechten sei unnötig, teuer und zeitaufwändig. Es gilt jedoch zu bedenken: Die Technologie, die Marke oder die besondere Gestaltung von Produkten sind oftmals diejenigen Faktoren, die ein Startup von der Konkurrenz unterscheiden. Immerhin die für die Geschäftstätigkeit zentralen Elemente bzw. die Alleinstellungsmerkmale eines Startups sollten daher möglichst früh geschützt werden. Die frühzeitige Erarbeitung einer speziell auf das Startup zugeschnittene Schutzstrategie hilft dabei, die richtigen Prioritäten zu setzen sowie Kosten und Aufwand möglichst gering zu halten.

Wo gelten die IP-Rechte?

Die sogenannten Registerrechte (Marken, Patente und Designs) sind nur jeweils in demjenigen Land gültig, in dem sie auch registriert sind. Die Schutzvoraussetzungen (auch für Urheberrechte) werden dabei durch die nationalen Gesetze des jeweiligen Landes bestimmt.

Die Eintragung von IP-Rechten im Ausland kann komplex und aufwändig sein. Allerdings gibt es für Marken, Designs und Patente harmonisierte Verfahren, welche eine Eintragung in mehreren Ländern gleichzeitig massgeblich vereinfachen und kostengünstiger machen. Ein Startup sollte frühzeitig darüber nachdenken, in welchen Ländern es mit welchen Produkten/Dienstleistungen tätig sein wird und in Zukunft tätig sein möchte. Mit diesen Informationen kann ein spezialisierter Rechtsanwalt mit überschaubarem Aufwand ein für das Startup massgeschneidertes Schutzkonzept erstellen. Damit kann insbesondere verhindert werden, dass mittels unkoordinierter Schutzrechtsanmeldungen die Kosten unnötig in die Höhe getrieben werden.

Wie kann sichergestellt werden, dass IP-Rechte tatsächlich dem Startup gehören?

Die Inhaberschaft an IP-Rechten ist ein bedeutendes Thema und oftmals Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Um solche möglichst zu verhindern, sollte früh unter Zuhilfenahme von externen Experten sichergestellt werden, dass das Startup auch tatsächlich Eigentümer der genutzten IP-Rechte ist. Erfolgen solche Überlegungen zu spät, können die Folgen nur sehr schwierig, mit enormem Aufwand oder teilweise überhaupt nicht korrigiert werden. Die Entstehung der Inhaberschaft ist für die unterschiedlichen IP-Rechte verschieden geregelt. Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte für jedes Recht kurz beleuchtet:

  • Marken

Das Eigentum an einer Marke entsteht mit deren Eintragung im Register beim Anmelder der Marke. Soll die Marke zu einem späteren Zeitpunkt übertragen werden, ist ein Übertragungsvertrag notwendig.

  • Patente (Erfindungen)

Das Eigentum an einem Patent bzw. an einer Erfindung steht grundsätzlich dem Erfinder zu. Dieser hat auch das Recht, das Patent anzumelden. Hat der Erfinder die Erfindung in der Erfüllung seiner Pflichten und während der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einer Gesellschaft gemacht, sieht das Schweizer Recht vor, dass die Erfindung automatisch dem Arbeitgeber gehört. Dies ist jedoch bereits nicht mehr der Fall, wenn die Erfindung nicht in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten erfolgt. Ausserdem ist die Situation betreffend Erfindungen von Arbeitnehmern in jedem Land unterschiedlich geregelt. Es lohnt sich daher mittels entsprechenden Klauseln in Arbeitsverträgen oder mittels Übertragungsverträgen sicherzustellen, dass der Erfinder seine Rechte an der Erfindung an das Startup überträgt. Das Startup kann danach die Patentanmeldung vornehmen. Wurde die Übertragung der Rechte nicht sauber geregelt, kann dies schlimmstenfalls zur Ungültigkeit des Patents führen.

  • Designs

Für die Inhaberschaft an Designs gilt grundsätzlich dasselbe wie für Patente. Auch hier ist die saubere Regelung der Übertragung von Rechten – entweder über den Arbeitsvertrag oder über entsprechende Übertragungsvereinbarungen – von zentraler Bedeutung.

  • Urheberrechte (insbesondere an Software)

Auch Urheberrechte an einem Werk entstehen grundsätzlich beim Urheber (Schöpfer) und müssen in der Regel mittels Übertragungsverträgen auf das Startup übertragen werden. Für Computerprogramme besteht in der Schweiz eine Spezialregelung, wonach Computerprogramme, welche im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei Ausübung der dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung vertraglicher Pflichten geschrieben werden, automatisch dem Arbeitgeber gehören.

Gerade für die Entwicklung von Software werden oftmals Freelancer aus dem Ausland beigezogen. Insbesondere aufgrund der Anwendbarkeit von ausländischem Recht in solchen Fällen ist es wichtig, dass die Abtretung der Rechte an der geschaffenen Software an das Startup sauber vertraglich geregelt wird.

Praxistipp: Alle IP-Rechte, die vor der Gründung des Startups geschaffen wurden, sollten nach dessen Gründung durch eine schriftliche Vereinbarung an das Startup übertragen werden. Hat der Gründer des Startups vor dessen Gründung IP-Rechte geschaffen, liegen die Rechte daran in seinem Eigentum. Auch diese Rechte sollten nach der Gründung sauber an das Startup übertragen werden. Dies spart beispielsweise Diskussionen anlässlich allfälliger Finanzierungsrunden, bei denen im Rahmen einer Due Diligence das Eigentum des Startups an IP-Rechten überprüft wird.

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