Negative Äusserungen Internet

Negative Äusserungen im Internet – und was man dagegen tun kann


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Nicht immer ist Kritik sachlich und wahrheitsgetreu und muss von der Person, auf die sich die Kritik richtet, hingenommen werden. Der nachfolgende Beitrag widmet sich der Frage, gegen welche negativen Äusserungen im Internet vorgegangen werden kann, welche rechtlichen Mittel hierfür zur Verfügung stehen und was es dabei zu beachten gilt.

1. Einleitung

Im Dienstleistungssektor kommt es immer häufiger vor, dass Kunden mit erbrachten Dienstleistungen nicht zufrieden sind und diese Unzufriedenheit im Internet zum Ausdruck bringen. Sie schreiben beispielsweise eine negative Bewertung auf ihrer eigenen Webseite, in einem einschlägigen Bewertungsportal, in einem Forum oder Blog, oder sie veröffentlichen ihre Meinung auf einer Internet-Plattform wie Twitter, Facebook oder Google+. In den Medien sind sodann vermehrt Berichte zu lesen, wonach Personen im Internet blossgestellt oder lächerlich gemacht werden oder unwahres über sie veröffentlicht wird. Solche negativen Äusserungen erscheint danach in der Regel auch auf Suchergebnislisten der Suchmaschinenanbieter wie Google oder Bing. Nicht selten bleiben die wahren Namen der Verfasser solcher Bewertungen oder Kommentare im Internet verborgen. Sie verstecken ihre Identität in der Regel hinter Phantasiebezeichnungen. Für Dienstleistungserbringer können negative Bewertungen im Internet ruf- und kreditschädigend sein, die Geschäftstätigkeit negativ beeinflussen und zu hohen finanziellen Einbussen führen. Bei Privatpersonen können solche Angriffe auf ihre Persönlichkeit Angst und Hilflosigkeit hervorrufen. Es fragt sich, wie sich die betroffenen Dienstleistungserbringer bzw. Personen in solchen Fällen zur Wehr setzen können.

2. Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB

Bewertungen oder Kommentare im Internet, welche eine natürliche oder juristische Person in ein schlechtes Licht rücken, können im Einzelfall gegen bestehendes Recht verstossen. Bei negativen Bewertungen oder Kommentaren im Internet kommt üblicherweise eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nach Art. 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB) in Betracht. Zu den wichtigsten Schutzbereichen von Art. 28 ZGB gehören das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und sexuelle Freiheit; das Recht auf persönliche Freiheit; das Recht auf seelische Integrität; das Recht auf den Namen, auf das eigene Bild, an der eigenen Stimme und am eigenen Wort; das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (d.h. Datenschutz); das Recht auf Achtung der Intim- und Privatsphäre sowie das Recht auf Ehre. Jeder mehr als nur harmloser Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, d.h. jede spürbare Störung der Persönlichkeitsgüter in physischer, psychischer oder sozialer Hinsicht stellt grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung dar. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte ist aber nur dann widerrechtlich im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB, wenn er eine gewisse Intensität erreicht. Nach Art. 28 Abs. 2 ZGB ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, der die erforderliche Intensität aufweist, dennoch gerechtfertigt und somit zulässig, wenn eine Einwilligung des Verletzten vorliegt, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vorhanden ist oder wenn eine gesetzliche Bestimmung den Eingriff rechtfertigt.

Im Gegensatz zu in der Öffentlichkeit unbekannten Personen, die einen relativ umfassenden Persönlichkeitsschutz geniessen, müssen sich Personen des öffentlichen Lebens gewisse Eingriffe in ihre Privatsphäre gefallen lassen. Dabei ist eine Abwägung zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und dem Anspruch der betroffenen Person auf Wahrung seiner Privatsphäre vorzunehmen. Die Verbreitung von falschen Tatsachen oder ehrverletzender Äusserungen ist grundsätzlich stets persönlichkeitsverletzend. Darüber hinaus ist eine ungenaue Presseäusserung persönlichkeitsverletzend, wenn sie den Verletzten in einem falschen Licht erscheinen lässt oder wenn das Bild des Verletzten spürbar verfälscht wird.

Liegen persönlichkeitsverletzende Äusserungen vor, kann bei den zuständigen Zivilgerichten die Feststellung, Unterlassung oder Beseitigung der Verletzung beantragt und je nach Intensität und Auswirkungen des Eingriffs Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend gemacht werden (Art. 28a ZGB).

3. Ehrverletzung nach Art. 173 StGB

Neben einer Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB kann auch eine Ehrverletzung nach Art. 173 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegen. Während Art. 28 ZGB das berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen einer Person erfasst, schützen die Ehrverletzungsbestimmungen des Strafgesetzbuches einzig einen Teil davon, nämlich die Geltung als sittliche Person. Geschützt wird der Ruf, eine ehrbare Person zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie eine charakterlich anständige Person sich zu verhalten pflegt. Zu den Ehrverletzungen gehören die üble Nachrede, die Verleumdung sowie die Beschimpfung. Sie sind allesamt so genannte Antragsdelikte, weshalb die verletze Person innert drei Monaten seit dem Tag, an welchem ihr die fragliche Äusserung bekannt wurde, einen Strafantrag stellen muss (Art. 30 und 31 StGB). Ist der Urheber der Bewertung oder des Kommentars bekannt, kann eine entsprechende Strafanzeige bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Möglich ist aber auch eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag gegen Unbekannt.

4. Unlauterer Wettbewerb

Eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB kann sich auf den Wettbewerb zwischen Marktteilnehmern auswirken, so dass kumulativ auch die Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb zur Anwendung gelangen können. Ein unlauterer Wettbewerb kann im Einzelfall vorliegen, wenn andere Marktteilnehmer oder deren Waren, Werke, Leistungen, Preise oder deren Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Zu beachten ist allerdings, dass nur solche Beeinträchtigungen widerrechtlich sind, die ein gewisses Mass an Intensität erreichen und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Gegen solche Eingriffe stehen Unterlassungs- und Beseitigungsklagen (kombiniert mit allfälligen Schadenersatz- und Genugtuungsklagen) zur Verfügung.

5. Vorgehen gegen den Urheber oder den Host-Provider im Internet

Sind die Bewertungen oder Kommentare auf einer Blog-Seite veröffentlicht worden, kann nach einem neueren Bundesgerichtsurteil (siehe BGer-Urteil 5A_792/2011 vom 14.01.2013) vom Blog-Hoster verlangt werden, dass diese Blog-Informationen gelöscht werden, soweit letztere gegen geltendes Recht verstossen. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid bestätigt, dass bei Vorliegen einer Persönlichkeits- oder Urheberrechtsverletzung nicht nur vom Urheber, sondern auch von jeder Person, die objektiv in irgendeiner Weise an der Verletzung mitgewirkt hat, die Entfernung des widerrechtlichen Inhalts gefordert werden kann. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Mitwirkung nur von untergeordneter Natur ist, wie beispielsweise wenn bloss die notwendige technische Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird, um einen widerrechtlichen Inhalt zu veröffentlichen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Mitwirkende von der Verletzung wusste oder hätte wissen können. Gestützt auf den erwähnten Bundesgerichtsurteil können somit betroffene Personen, die durch Internet-Postings in ihrer Persönlichkeit verletzt werden, von den Host-Providern und anderen Internet-Service-Providern die Löschung von widerrechtlichen Postings verlangen.

Schwieriger wird es, wenn aufgrund einer Bewertung oder eines Kommentars ein finanzieller Schaden entstanden ist und Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend gemacht werden. Da dafür ein Verschulden der verletzenden Person erforderlich ist und ein solches bei den Host-Providern und Internet-Service-Providern regelmässig fehlt, müsste die betroffene Person direkt gegen den Urheber der Bewertung / des Kommentars vorgehen. Bei diesem wird das Verschulden wohl in den überwiegenden Fällen vorhanden sein. Bleibt die wahre Identität des Urhebers aber verborgen, so kann nur in ganz bestimmten Fällen vom Internet-Service-Provider die Identifikation des Urhebers verlangt werden. Dieser Identifikationsanspruch ergibt sich aus Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF). Nach dieser Bestimmung sind die Internet-Anbieter verpflichtet, der zuständigen Behörde alle Angaben zu machen, die eine Identifikation des Urhebers oder der Urheberin ermöglichen, wenn über das Internet eine Straftat begangen worden ist. Die Internet-Service-Provider sind verpflichtet, die zur Identifizierung erforderlichen IP-Adressen während sechs Monaten aufzubewahren (Art. 15 Abs. 3 BÜPF). Folglich hat die in ihrer Persönlichkeit verletzte Person eine Strafanzeige respektive einen Strafantrag gegen Unbekannt bei der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde einzureichen, die ihrerseits vom Internet-Service-Provider Auskünfte über die Identifizierung des mutmasslichen Täters einholt, soweit ein genügender Tatverdacht besteht. Im Rahmen des Akteneinsichtsrechts ist es der verletzten Person so möglich, die Identität des Urhebers erfahren. Um Akteneinsichtsrecht in die Strafuntersuchungsakten zu erhalten, kann sich die verletzte Person zuvor als Privatklägerin im Strafverfahren konstituieren lassen (Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Strafprozessordnung, StPO). Als Privatklägerin ist es ihr anschliessend auch möglich, eine Zivilklage (d.h. den Schadenersatz- bzw. Genugtuungsanspruch) gegen die beschuldigte Person im Strafverfahren einzureichen. Lässt sich die verletzte Person nicht als Privatklägerin im Strafverfahren konstituieren, so ist es ihr aufgrund ihrer Stellung als geschädigte Person in der Regel möglich, die Identität des Beschuldigten im Rahmen seines Akteneinsichtsrechts zu erfahren, um Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche in einem separaten Zivilverfahren geltend machen zu können.

6. Löschung von Verlinkungen in Suchergebnislisten

Mit dem Grundsatzurteil vom 13. Mai 2014 (Fall C-131/12) bestätigte das Europäische Gerichtshof (EuGH) den Entscheid des höchsten spanischen Gerichts gegen Google Spain SL, wonach diese für die Verlinkung von Personendaten in den Suchergebnislisten nach dem EU-Datenschutzrecht haftet. Der Suchmaschinenanbieter wurde verpflichtet, ein Suchergebnis, das bei der Eingabe des Namens eines Spaniers erschien, zu löschen. Nach Ansicht des EuGH bearbeitete Google Spain SL beim Betrieb der Suchmaschine eigenständig Personendaten, weshalb sie auch als verantwortliche Person für die Datenbearbeitung und Zurverfügungsstellung der Suchergebnisse angesehen wurde. Dies, obwohl Google Spain SL keine Kontrolle über die Inhalte der Suchergebnisse hatte. Denn nach dem EuGH-Urteil bezog sich die Verantwortlichkeit von Google nicht auf die Inhalte der verlinkten Webseiten, sondern auf die Möglichkeit, durch die Datenbearbeitung ein detailliertes Profil einer Person erstellen zu können.

Gestützt auf die , auf die das Schweizer Datenschutzgesetz basiert, haben betroffene Personen das Recht, einer Datenbearbeitung zu widersprechen, wenn sie ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Unterbindung der Datenbearbeitung haben. Gemäss dem erwähnten EuGH-Urteil überwiegt das private datenschutzrechtliche Interesse einer betroffenen Person dabei generell dem wirtschaftlichen Interesse von Suchmaschinenanbietern und dem Interesse der Öffentlichkeit an Informationen zu bestimmten Personen. In diesen Fällen, in denen also das private Interesse überwiegt, können die betroffenen Personen vom Suchmaschinenanbieter verlangen, dass Verlinkungen zu einer Website mit bestimmten Informationen über sie bei Suchanfragen nicht mehr angezeigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Verlinkungen zu wahrheitsgemässen und ursprünglich rechtmässig veröffentlichten Informationen führen, deren Verbreitung aber kein überwiegendes öffentliches Interesse (mehr) besteht. Nimmt der Suchmaschinenanbieter die betreffenden Verlinkungen nicht aus den Suchergebnislisten, liegt ein widerrechtliches Verhalten des Suchmaschinenanbieters vor. Ist hingegen ausnahmsweise ein überwiegendes öffentliches Interesse auf Information vorhanden, was beispielsweise bei Personen des öffentliches Lebens der Fall sein könnte, so kann ein Suchmaschinenanbieter die Entfernung der betreffenden Verlinkungen auf Internetseiten ablehnen.

Dieses EuGH-Urteil hat dazu geführt, dass die grössten Suchmaschinenanbieter Google und Bing (Microsoft) mittlerweile Webformulare zur Verfügung stellen, um entsprechende Löschungsersuchen stellen zu können. Dabei ist aber zu beachten, dass die Suchmaschinenanbieter einzig die Verlinkungen zu Webseiten mit den betreffenden Informationen entfernen. Hierbei bleiben die Informationen auf den fraglichen Webseiten unberührt, so dass von einem „Recht auf Vergessen“, wie oftmals im Zusammenhang mit dem erwähnten EuGH-Urteil zu lesen ist, nicht korrekt ist. Durch die Entfernung der Verlinkungen zu den fraglichen Webseiten in den Suchergebnislisten von Google, Bing etc. wird einzig die Auffindbarkeit der betreffenden Informationen erschwert. Sollen diese Informationen dauerhaft und vollständig aus dem Internet verschwinden, bleibt den betroffenen Personen nichts anderes übrig, als gerichtlich gegen den Betreiber und/oder Hoster der fraglichen Webseite vorzugehen.

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