Netzwerkdurchsuchungsgesetz

„Netzwerkdurchsetzungsgesetz“: Löschungspflicht für Hassposts und Fake News


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Der deutsche Bundesrat hat am 7. Juli 2017 das umstrittene Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), allseitig auch „Facebook-Gesetz“ genannt, gebilligt. Das NetzDG soll der Bekämpfung von Hasskommentaren und Falschmeldungen („Fake News“) in sozialen Netzwerken dienen. Dementsprechend will die Politik Betreiber von sozialen Netzwerken wie Facebook, Google und Twitter deutlich stärker in die Pflicht nehmen. Aufgrund der heftigen Kritik von verschiedensten Seiten änderte der Bundestag den Gesetzesentwurf in einigen wichtigen Punkten: Insbesondere wurden die starre Frist zur Löschung von Inhalten innert 24 Stunden gelockert. Damit soll verhindert werden, dass Inhalte voreilig aus dem Internet genommen werden (sog. „Overblocking“). Gleichwohl bleibt die Regelung im Kern fragwürdig und es bestehen nach wie vor mehrere Kritikpunkte: So bleibt u.a. die Abgrenzung zwischen Satire und verbotener Schmähkritik im Einzelfall schwierig. Deshalb wird sich eine Vielzahl von Kommentaren kaum mit technologischen Hilfsmitteln beurteilen lassen. Das NetzDG soll bereits am 1. Oktober 2017 in Kraft treten.

Rigorosere Bekämpfung von Hasskommentaren und Fake News in sozialen Netzwerken

Laut den Erläuterungen zum Entwurf zum NetzDG berge die zunehmende Verbreitung von Hasskriminalität in sozialen Netzwerken, die nicht effektiv bekämpft und verfolgt werden könne, eine grosse Gefahr für das friedliche Zusammenleben einer freien, offenen und demokratischen Gesellschaft. Zudem habe nach den schlechten Erfahrungen im US-Wahlkampf 2016 auch in Deutschland die Bekämpfung von Fake News in sozialen Netzwerken hohe Priorität gewonnen. Es bedürfe deshalb einer Verbesserung in sozialen Netzwerken, um objektiv strafbare Inhalte (Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung oder Störung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschen von Straftaten) unverzüglich zu entfernen.

Eine von jugendschutz.net durchgeführte Auswertung der Löschpraxis sozialer Netzwerke anfangs 2017 habe ergeben, dass die Löschungen von Hasskommentaren und Fake News nur unzureichend erfolgen: Zwar würden bei Youtube 90 Prozent der strafbaren Inhalte gelöscht, bei Facebook jedoch nur 39 Prozent und bei Twitter nur ein Prozent. Betreiber von sozialen Netzwerken hätten eine Verantwortung, der sie gerecht werden müssen. Da die von den Betreibern zugesagte Selbstverpflichtung nicht ausreiche, müssten die entsprechenden Unternehmen mittels gesetzlicher Regelungen deutlich stärker in die Pflicht genommen werden.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag am 30. Juni 2017 ein Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verabschiedet, das vom Bundesrat am 7. Juli 2017 gebilligt wurde.

Hohe Geldbussen für Facebook, Google, Twitter und Co.

Der Geltungsbereich des NetzDG richtet sich insbesondere auf die grossen Betreiber von sozialen Netzwerken wie Facebook, Google und Twitter. Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Dienstanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Ausgenommen sind demnach berufliche Netzwerke (z.B. XING oder LinkedIn), Fachportale, Online-Spiele oder Verkaufsplattformen. Zudem soll mittels einer Schwelle von mindestens zwei Millionen registrierten Nutzern vermieden werden, dass kleinere Unternehmen, insbesondere Startups, durch das Gesetz in ihrer Entwicklung behindert werden.

Die betroffenen Betreiber von sozialen Netzwerke sind insbesondere in der Pflicht, ein wirksames transparentes und nutzerfreundliches Verfahren betreffend die Übermittlung und den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen. In diesem Zusammenhang müssen die Betreiber „offensichtlich rechtswidrige“ Inhalte innerhalb von 24 Stunden löschen. Diese Frist wurde im nachgebesserten Entwurf vom 30. Juni 2017 relativiert:

  • Das soziale Netzwerk kann mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum für die Vornahme besagter Massnahmen vereinbaren.
  • Bei komplexeren Fällen soll den Betreibern in der Regel eine Frist von 7 Tagen bleiben, um strittige Äusserungen zu bewerten und gegebenenfalls zu entfernen.
  • Diese Frist kann wiederum unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden.

Vermag es der Betreiber mangels tauglichem Beschwerdemanagement dennoch nicht, die Löschung innert dieser Zeit vorzunehmen, drohen ihm Bussgelder bis zu 50 Millionen Euro. Da die meisten grossen Online-Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben, sieht das NetzDG die Pflicht zur Bezeichnung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigen vor, der innerhalb von 48 Stunden auf Beschwerden reagieren soll.

Gefahr vor „Overblocking“ verringert – Abgrenzungsschwierigkeiten bleiben

Für Kritiker des NetzDG liegt das Kernproblem des Gesetzes darin, dass sich die Betreiber von sozialen Netzwerken aufgrund der hohen Bussgelddrohungen und sehr kurzen Prüffristen sich dazu veranlasst sehen, im Zweifelsfall auch potenziell rechtmässige Inhalte zu löschen (sog. „Overblocking“). Dies führe regelmässig zu unangemessenen Einschränkungen der Meinungsfreiheit, über die mindestens Gerichte oder unabhängige Institutionen entscheiden müssten. Diese Befürchtungen konnten aufgrund der Änderungen im Entwurf vom 30. Juni 2017 etwas entschärft werden, indem die starre Frist von 24 Stunden zur Löschung von Inhalten gelockert wurde.

Allerdings bleibt es weiterhin vage, aufgrund welcher Kriterien Betreiber von sozialen Netzwerken Inhalte zu löschen haben. Was „offensichtlich rechtswidrig“ im Sinne des NetzDG ist, lässt sich nicht auf die Schnelle beantworten. Die Grenze zwischen erlaubter Satire und verbotener Schmähkritik ist nicht immer einfach zu ziehen. Die Abgrenzung zur Beurteilung von Kommentaren kann sich deshalb im Einzelfall als schwierig erweisen. Überprüfungen solcher Art können auch nicht mit technologischen Hilfsmitteln (z.B. Suchmaschinen, Algorithmen) vorgenommen werden, was ein automatisiertes und effizient organisiertes Beschwerdemanagement erschwert. Aus diesem Grund kann die Gefahr vor „Overblocking“ – auch wenn sie reduziert wurde – weiterhin nicht ausgeschlossen werden.

Mischform der Selbstregulierung

Hinzu kommt als weiterer Kritikpunkt, dass viele der Informationen nur aus dem Zusammenhang heraus zu verstehen sind, den die Betreiber von sozialen Netzwerken kaum selbst bewerten können. Kritiker des Gesetzes warnten deshalb zu Recht davor, dass den Unternehmen die Entscheidung darüber überlassen werde, was rechtmässig sei. Die Verantwortung zur Durchsetzung des NetzDG – als eigentliche Aufgabe des Staates – würde somit auf private Unternehmen abgewälzt.

Auch dieser Vorwurf konnte durch den nachgebesserten Entwurf dahingehend relativiert werden, dass soziale Netzwerke ihre Aufgaben einer anerkannten Einrichtung der regulierten Selbstregulierung als externe Dienstleister übertragen können. Solche Einrichtungen sind gesetzlich zur Einhaltung einer Reihe von Qualitätsstandards verpflichtet. Allerdings hätte man die Löschung von Hassreden und Fake News auch einem Selbstregulierungsmechanismus überlassen können, wie er etwa beim Jugendschutz gang und gäbe ist. Die jetzige Konstellation besteht in einer Mischform: Das soziale Netzwerk darf selbst entscheiden und sich so dem Risiko eines Bussgelds aussetzen, wenn es nicht genug löscht. Es kann aber auch freiwillig Fälle an Einrichtungen der Selbstkontrolle abgeben – und sich so dem Problem entledigen.

Abschliessende Bemerkungen

Mit der Schaffung des NetzDG wird auf politischer Ebene das Ziel verfolgt, mittels restriktiven Regelungen Druck auf Betreiber von sozialen Netzwerken auszuüben. Dies gründet auf der Ansicht, dass ohne restriktive Regelungen die Betreiber ihrer Verantwortung hinsichtlich der Löschung von Hasskommentaren und Fake News nicht ausreichend nachkommen würden. Mit der Nachbesserung des Gesetzesentwurfs vom 30. Juni 2017 konnten die Befürchtungen hinsichtlich Einschränkungen der Meinungsfreiheit durch Overblocking ein wenig gemindert werden. Dennoch bleibt die Abgrenzung zwischen Satire und verbotenen Äusserungen im Einzelfall eine schwierige Angelegenheit – ein Umstand, der in der Gesetzesvorlage offenkundig unterschätzt wurde.

Weiter kann die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Löschung nicht privaten Unternehmen überlassen werden. Auch diese Bedenken konnten durch den nachgebesserten Gesetzesentwurf etwas entschärft werden. Dennoch ist es fraglich, weshalb als Selbstregulierungsmechanismus eine Mischform zwischen privater und institutioneller Regulierung eingeführt wurde. Ob die Bestimmung letztlich ein effizientes Vorgehen gegen Hassreden und Fake News ermöglicht, wird sich bei deren Inkrafttreten am 1. Oktober 2017 herausstellen.

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