Neue Aufbewahrungsregeln für Belege zu inländischen Lieferantenerklärungen


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Der Bundesrat hat die Aufbewahrungsregeln für Belege zu Ursprungsnachweisen neu geregelt. Konkret betroffen ist die Aufbewahrung von Belegen zu inländischen Lieferantenerklärungen. Zwar gilt grundsätzlich nach wie vor eine allgemeine Frist von drei Jahren. Sieht ein Freihandelsabkommen aber längere Aufbewahrungsfristen vor, gelten diese neu auch für Belege zu den Angaben in inländischen Lieferantenerklärungen. Bisher waren diese von der Regelung nicht erfasst, was dazu führte, dass die Zollverwaltung Ursprungsüberprüfungen nicht lückenlos vornehmen konnte. Die Änderungen gelten ab dem 1. April 2014.

Am 7. März 2014 hat der Bundesrat beschlossen, die Aufbewahrungsfristen für Belege zu Ursprungsnachwiesen neu zu regeln und die Verordnung über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen (VAU) entsprechend anzupassen.

Nach geltendem Recht müssen die Aussteller von Ursprungsnachweisen die Belege zu den Angaben auf den Ursprungsnachweisen während mindestens drei Jahren aufbewahren. Einzelne Freihandelsabkommen sehen davon abweichende längere Fristen vor.

Im bisherigen Recht war nicht geregelt, dass auch die Belege zu inländischen Lieferantenerklärungen länger aufbewahrt werden müssen, wenn dies ein Freihandelsabkommen so vorsieht. Für sie galt deshalb bisher eine einheitliche Aufbewahrungsfrist von drei Jahren. Dies führte dazu, dass die Zollverwaltung Überprüfungen im Ursprungsbereich nicht lückenlos vornehmen konnte.

Durch die Anpassung der Verordnung gelten etwaige abweichende Aufbewahrungsfristen in den Freihandelsabkommen nun auch für Belege zu inländischen Lieferantenerklärungen.

Widerhandlungen gegen die Aufbewahrungspflicht können wie bis anhin mit Bussen bis zu 40‘000 Franken bestraft werden.

Die Verordnungsänderung wird am 1. April 2014 in Kraft treten.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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