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Immer häufiger versuchen Hersteller, Händlern Vorgaben in Sachen Preis und Internetvertrieb zu machen. Die Massnahmen reichen von Verkaufsverboten auf Online-Plattformen bis zur Beschränkung von Online-Marketingmassnahmen der Händler. Doch nicht alles ist rechtens. In zwei aktuellen Aufsätzen werden die rechtlichen Grenzen aufgezeigt.
Darf der Verkauf auf Online-Plattformen verboten werden?
Im ersten Aufsatz, erschienen in Acquisa 09/2013, beantworten Martin Schirmbacher (HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin) und Lukas Bühlmann gemeinsam die Frage, was ein Hersteller von seinen Händlern (nicht) verlangen darf. Der Fokus liegt hier auf der Frage, in welchen Fällen ein Verkaufsverbot auf Online-Plattformen zulässig ist. Dabei kommt der Wahl des Vertriebssystems besondere Bedeutung zu. Nur bei einem selektiven Vertrieb, bei welchem der Hersteller nur Händler beliefert, welche die von ihm festgesetzten qualitativen Kriterien erfüllen, ist eine Beschränkung des Vertriebs über Online-Plattformen unter Umständen zulässig. Die Beschränkung des Handels über Plattformen wie eBay oder Amazon ist aber auch in einem Selektivvertriebssystem nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist. Nicht jeder Hersteller kann mit Berufung auf die Qualität den Vertrieb über Online-Plattformen beschränken. Verkauft ein Hersteller beispielsweise offline über Discounter, wird eine Untersagung von Amazon oder eBay kaum begründbar sein.
Darüber hinaus wird im Aufsatz auch das Thema der Preisvorgaben durch die Hersteller angesprochen.
Rechtliche Zulässigkeit von Preisvorgaben und unverbindlichen Preisempfehlungen
Mit der Zulässigkeit solcher Vorgaben befasst sich Lukas Bühlmann auch im Aufsatz „Vorgaben von oben“, welcher im Magazin „Internet World Business“ (Ausgabe 18/2013) erschienen ist. Er weist in diesem insbesondere darauf hin, dass die Festlegung von Preisuntergrenzen klar kartellrechtswidrig ist. Auch bei sog. unverbindlichen Preisempfehlungen ist aber Vorsicht geboten, weil solche nur dann zulässig sind, wenn der Hersteller weder Druck ausübt noch besondere Vergünstigungen in Aussicht stellt, damit der Händler die Empfehlung tatsächlich als Fest- oder Mindestverkaufspreis übernimmt. Ebenfalls problematisch kann es sein, wenn eine deutliche Mehrheit der Verkaufspartner die Preisempfehlung „freiwillig“ befolgt, da in einem solchen Fall eine konkludente Preisabsprache vorliegen könnte. Es besteht damit auch für Händler die Gefahr, ins Visier der Wettbewerbsbehörden zu geraten: Wird eine Preisempfehlung allzu bedingungslos umgesetzt, besteht die Gefahr einer Beteiligung an einer unzulässigen Absprache, die gegebenenfalls mit einer Busse bestraft werden kann.
Die beiden Aufsätze finden Sie in voller Länge unten den folgenden Links:
- Martin Schirmbacher/Lukas Bühlmann: „Was der Hersteller verlangen darf“, veröffentlicht in Acquisa 09/2013 sowie im Acquisa-Blog vom 25.07.2013
- Lukas Bühlmann: „Vorgaben von oben“, veröffentlicht in Internet World Business 18/2013, S. 38
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann