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Die sog. EU-Kosmetikmittelverordnung, die am 11. Juli 2013 in Kraft tritt, wird für eine einheitliche Rechtsordnung im ganzen EU-Raum sorgen. Die Schweiz hat die Vorschriften der Verordnung bisher nicht in eigenes Recht umgesetzt, weshalb sie für schweizerische Händler und Hersteller, die nur inländische Kunden beliefern, grundsätzlich keine Auswirkungen hat. Unternehmen mit Kunden in der EU müssen die Vorschriften jedoch beachten. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Pflicht, eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU oder im EWR zu benennen, die für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständig ist. Diese gilt ab Inkrafttreten für alle Hersteller oder Händler, die ihre Kosmetikprodukte direkt an Konsumenten in der EU oder im EWR verkaufen.
Neue Kosmetikmittelverordnung
In der EU tritt demnächst eine neue Verordnung über kosmetische Mittel (sog. Kosmetikmittelverordnung; Verordnung Nr. 1223/2009) in Kraft. Sie wird ab dem 11. Juli 2013 innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (d.h. in allen EU- und EWR-Mitgliedstaaten) unmittelbar anwendbar sein.
Pflicht zur Benennung einer verantwortlichen Person
Gemäss den Vorschriften der neuen Verordnung dürfen auf dem Gemeinschaftsmarkt nur kosmetische Mittel zum Vertrieb oder Verbrauch abgegeben werden, für die eine juristische oder natürliche Person als „verantwortliche Person“ benannt wurde. Diese verantwortliche Person muss gewährleisten, dass die sich aus der Kosmetikmittelverordnung ergebenden Vorschriften und Verpflichtungen eingehalten werden. Die verantwortliche Person muss insbesondere auch auf dem Etikett der betroffenen Waren genannt werden, damit die Konsumenten die Möglichkeit haben, produktbezogene Auskünfte zu erhalten. Ist der Importeur, Hersteller oder Händler in der EU ansässig, ist einer dieser Unternehmen in der Regel auch die verantwortliche Person.
Bedeutung für Schweizer Unternehmen
Die Verordnung gilt ab dem 11. Juli 2013 unmittelbar in allen EU- und EWR-Mitgliedstaaten. Da die Schweiz weder Mitglied des EWR noch der EU ist, gilt die Verordnung in der Schweiz nicht direkt. Die Schweiz hat sie bisher nicht in ihr Recht übernommen. Anpassungen sollen aber gemäss Angaben des Bundesamts für Gesundheit laufend erfolgen. Grundsätzlich müssen auch alle schweizerischen Hersteller, die in die EU liefern, die neuen Vorschriften beachten. Für Hersteller und Händler, die nicht in der EU oder im EWR ansässig sind, jedoch Konsumenten innerhalb der EU oder des EWR direkt beliefern, führt das Inkrafttreten der Verordnung dazu, dass sie neu die Pflicht haben, eine verantwortliche Person mit Sitz innerhalb der EU oder des EWR zu bezeichnen, die für die Einhaltung der einschlägigen Verordnungsbestimmungen zuständig ist. Diese Person treffen weitreichende Verantwortlichkeiten. Dazu zählt insbesondere die Einhaltung der Vorschriften über die Sicherheit, die „gute Herstellungspraxis“, die Sicherheitsbewertung, die Kennzeichnung und die Werbung.
Eine verantwortliche Person in einem einzigen Mitgliedstaat ist für die Erfüllung der Pflicht gemeinschaftsweit ausreichend, selbst wenn Konsumenten in mehreren EU-Ländern beliefert werden. Hersteller und Händler, die an Weiterverkäufer mit Sitz in der EU verkaufen, sind von der neuen Pflicht grundsätzlich nicht betroffen, da in diesen Fällen in der Regel der Importeur bzw. der Händler für die Einhaltung der (Sicherheits-)Vorschriften zuständig ist.
Weitere Informationen:
- Verordnung Nr. 1223/2009
- Informationen des BAG zum Thema
- BR-News: „Schweizerische Vorschriften für den Vertrieb von Kosmetikprodukten“
- BR-News: „Health Claims – gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung“
- BR-News: „Interview: Irreführende Werbung für Kosmetika mit Julia Roberts“
- BR-News: „Einseitige Schweizer Einführung des „Cassis-de-Dijon-Prinzips“
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann