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Gastautor: Martin Rätze, Trusted Shops GmbH in Köln
Waschmaschinen, Backöfen, Kühlschränke, Spülmaschinen und andere Geräte müssen bereits seit geraumer Zeit mit einem Energie-Label gekennzeichnet werden. Heute, zum 20. Dezember 2010, treten mehrere delegierte EU-Verordnungen in Kraft, mit denen zum einen neue Label eingeführt werden und zum anderen auch Fernsehgeräte von der Energiekennzeichnungspflicht mit erfasst werden.
Die derzeitige Energiekennzeichnung der verschiedenen Haushaltsgeräte beruht auf einer Rahmenrichtlinie aus dem Jahre 1992 und weiteren Durchführungsrichtlinien.
Die damals zugrunde liegende Einteilung der Energieeffizienzklassen ist durch technischen Fortschritt schon lange überholt. Aus diesem Grund wurde im vergangenen Jahr eine neue Rahmenrichtlinie beschlossen und auch zahlreiche Verordnungen, welche die Energie-Label für die einzelnen Produktklassen regeln.
Für welche Gerätetypen gelten die Neuerungen?
Insgesamt treten am 20. Dezember 2010 gleich vier sogenannte delegierte Verordnungen in Kraft. Diese betreffen die Einführung des neuen Labels für
– Haushaltskühl- und –gefriergeräte
– Haushaltswaschmaschinen und
– Haushaltsgeschirrspüler
Die vierte Verordnung führt die Kennzeichnung für eine weitere Produktgruppe völlig neu ein: Fernsehgeräte.
Ab wann gelten die Neuerungen?
Verwendet werden dürfen die neuen Label und Informationen von Herstellern und Händlern ab heute, also ab dem 20.12.2010, verpflichtend wird die Verwendung für Hersteller aber erst in 12, für Händler in 16 Monaten.
Die Neuerungen zu Haushaltskühlgeräten und Fernsehern gelten verbindlich ab 30. November 2011, wobei die Informationspflichten für Online-Händler erst ab 30. März 2012 gelten. Dies folgt aus Art. 9 bis Art. 10 der jeweiligen Verordnung (siehe unten).
Die Neuerungen zu Haushaltswaschmaschinen und Haushaltsgeschirrspülern gelten verbindlich ab 20. Dezember 2011, wobei die Informationspflichten für Online-Händler erst ab 20. April 2012 gelten. Dies folgt aus dem jeweiligen Art. 10 der einschlägigen Verordnung (siehe unten).
Neue Energieeffizienzklasse A+++
Bisher war die höchste (und damit beste) Energieeffizienzklasse die Klasse A++. Aber auch diese Einteilung wird mit den neuen Verordnungen reformiert. Aber jetzt ist die höchste Energieeffizienzklasse die Klasse A+++.
Haushaltsgeschirrspüler
Am 30.11.2010 wurde die «Delegierte Verordnung Nr. 1059/2010» im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Darin wird die neue Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch geregelt.
Für das Etikett gelten genaue Vorgaben. So muss es mindestens 110 mm breit und 220 mm hoch sein, der Hintergrund ist zwingend weiß und auch die sonstige farbliche Gestaltung ist genau vorgeschrieben. Diese Angaben gelten für alle hier vorgestellten Label gleichermaßen.
Der Händler ist gemäß Art. 3 Buchstabe a) der Verordnung dafür verantwortlich, dass das Label dem gelieferten Gerät beiliegt.
Online-Händler müssen aber ab 20. April 2012 gemäß Art. 4 Buchstabe b dieser Verordnung dem Verbraucher im Shop bestimmte, in Anhang 4 genannte Informationen zur Verfügung zu stellen.
Dazu zählen:
- die Energieeffizienzklasse;
- die Nennkapazität in Standardgedecken für den Standardreinigungszyklus;
- jährlicher Energieverbrauch;
- jährlicher Wasserverbrauch;
- Trocknungseffizienzklasse;
- Luftschallemissionen;
- entsprechende Angaben, falls das Gerät für den Einbau bestimmt ist.
Haushaltskühlgeräte
Ebenfalls am 30.11.2010 wurde die «Delegierte Verordnung Nr. 1060/2010″ zur Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten veröffentlicht. Darin wird das neue Label für Haushaltskühl- und -gefriergeräte eingeführt.
Allerdings wird hier bei der Verwendung des Labels noch eine Unterscheidung eingeführt. Für Geräte der Klassen A+++ bis C muss ein anderes Label verwendet werden, als für Geräte der Klassen D bis G, wobei sich diese zwei Etiketten lediglich in den „Pfeilen“ der Energieklasse unterscheiden. Bei den Geräten der Klasse D bis G werden die Klassen E bis G zusätzlich im Etikett aufgeführt.
Auch hier ist der Hersteller künftig dafür verantwortlich, dass jedes Haushaltskühlgerät mit dem gedruckten Etikett geliefert wird.
Online-Händler müssen dann im Shop die folgenden Informationen bereithalten:
- Energieeffizienzklasse;
- jährlicher Energieverbrauch;
- Nutzinhalt jedes Fachs und ggf. anwendbare Sternekennzeichnung;
- «Klimaklasse»;
- Luftschallemissionen;
- entsprechende Angaben, falls es sich um ein Einbaugerät handelt;
- fall es sich um ein Weinschrank handelt, folgenden Angabe: «Dieses Gerät ist ausschließlich zur Lagerung von Wein bestimmt».
Haushaltswaschmaschinen
Auch für Haushaltswaschmaschinen wurde eine entsprechende Verordnung veröffentlicht: Delegierte Verordnung Nr. 1061/2010. Wie bei den anderen Produktgruppen auch, trägt hier der Hersteller die Verantwortung dafür, dass dem gelieferten Gerät das gedruckte Etikett beiliegt und der Händler muss bestimmte Informationen in seinem Online-Shop bereit halten.
Übrigens – und das steht explizit in jeder der Verordnungen – müssen Schriftart und -typ, in der diese Informationen gegeben werden, «lesbar sein».
Zu diesen Informationen bei Haushaltswaschmaschinen zählen:
- Nennkapazität in kg Baumwolle für das Standardprogramm «Baumwolle 60°C» oder das Standardprogramm «Baumwolle 40°C»;
- Energieeffizienzklasse;
- gewichteter jährlicher Energieverbrauch;
- gewichteter jährlicher Wasserverbrauch;
- Schleudereffizienzklasse;
- maximale Schleuderdrehzahl (bei bestimmten Programmen);
- Luftschallemissionen;
- entsprechende Angaben, falls das Gerät für den Einbau bestimmt ist.
Fernsehgeräte
Vollkommen neu wird mit der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 die Energiekennzeichnungspflicht für Fernsehgeräte zum 30.11.2011 eingeführt.
Allerdings werden hier gleich vier neue Etiketten eingeführt. Das hier dargestellte Etikett ist grundsätzlich für Geräte zu verwenden, die ab dem 30.11.2011 in Verkehr gebracht werden.
Für Geräte, die ab 1.1.2014 in Verkehr gebracht werden, wird das Etikett um die Energieeffizienzklasse A+ erweitert, ab 1.1.2017 um die Energieeffizienzklasse A++ und ab 1.1.2020 um die Energieeffizienzklasse A+++.
Auch hier haben Online-Händler bestimmte Informationen beim Angebot bereitzuhalten.
Folge Informationen müssen enthalten sein:
- Energieeffizienzklasse des Modells;
- Leistungsaufnahme im Ein-Zustand;
- jährlicher Energieverbrauch;
- sichtbare Bildschirmdiagonale.
Folgen bei Verstößen
Bereits jetzt stellt die Nichtangabe von Pflichtinformationen aus der EnVKV (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann. Hieran wird sich auch unter Geltung der neuen Vorschriften nichts ändern.
Zwar ist die Verpflichtung zur Nutzung der neuen Label noch eine Zeit hin, man sollte sich den Stichtag jedoch bereits jetzt vormerken, damit dann die Angebote entsprechend umgestaltet sind.
Bei der Angabe der jeweiligen Pflichtinformationen sollte man sich stur an die Vorgaben halten. Weicht man von diesen ab, kann es schnell passieren, dass ein Verstoß vorliegt und dieser abgemahnt wird.
Weitere Informationen:
- Delegierte Verordnung Nr. 1060/2010 (Haushaltskühlgeräte)
- Delegierte Verordnung Nr. 1059/2010 (Haushaltsgeschirrspühler)
- Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 die Energiekennzeichnungspflicht für Fernsehgeräte
- Delegierte Verordnung Nr. 1061/2010 (Haushaltswaschmaschinen)
Zum Autor: Martin Rätze ist Diplom-Wirtschaftsjurist in der Rechtsabteilung der Trusted Shops GmbH in Köln. Er kommentiert regelmässig neue Entwicklungen im Recht des Online-Handels auf shopbetreiber-blog.desowie in juristischen Fachpublikationen.
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Martin Rätze, Trusted Shops GmbH, Köln