Urheberrechtsreform EU

Neue EU-Urheberrechtsrichtlinie: umstrittene Reform verabschiedet


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Nach der Annahme durch das EU-Parlament am 26. März 2019 hat am 16. April 2019 auch der EU-Ministerrat (d.h. die Vertreter der EU-Mitgliedsländer) der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie zugestimmt. Dies nach einer noch nie dagewesenen Massenmobilisierung (Petition «Stoppt die Zensurmaschine – Rettet das Internet» mit über 5,2 Mio. Unterschriften) und Massenaufmärschen mit gesamthaft ca. 200’000 Teilnehmern am Wochenende vom 23. März 2019. Nun haben die Regierungen der jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die Urheberrechts-RL in nationales Recht umzusetzen. Mit der nationalen Implementierung wird sich zeigen, welche konkreten Auswirkungen die zahlreichen neuen Vorgaben für die digitale Wirtschaft haben werden. Insbesondere die in Art. 17 der Urheberrrechts-RL neu kodifiizierte Pflicht für Plattformen wie Youtube, alle Anstrengungen zu unternehmen, damit geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechteinhaber nicht veröffentlicht werden, wird die Anbieter vor Herausforderungen stellen und weiterhin für Gesprächsstoff sorgen.

Ziele der Urheberrechtsreform

Ein einheitliches EU-Urheberrecht gibt es nicht und wird auch durch die neue Urheberrechts-RL nicht geschaffen. Das EU-Urheberrecht beruht vielmehr auf einer Reihe von Richtlinien, worunter die sog. Harmonisierungs-RL aus dem Jahr 2001 nach wie vor die wesentlichste ist. In den letzten Jahren haben technische Entwicklungen die Art und Weise, wie Inhalte geschaffen und verbreitet werden, grundsätzlich umgestaltet. Erwähnt seien in diesem Zusammenhang nur die Instrumente der sog. künstlichen Intelligenz, der Cloud Dienste, der Suchdienste mit standardisierten Ergebnissen und der aktiven Austausch-Plattformen. Diese Entwicklungen haben die EU-Kommission im September 2016 bewogen, einen Vorschlag für eine neue Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt zu präsentieren (vgl. MLL-News vom 6.11.2016). Dieser Vorschlag und die daraus resultierende Urheberrechts-RL sind Teil der umfassenden Initiative zur Anpassung des EU-Urheberrechts an das digitale Zeitalter.

Mit der Zustimmung des EU-Ministerrats am 16. April 2019 wurde nun der Schlusspunkt in der kontroversen Debatte über die neue Richtlinie gesetzt und der finale Text der Urheberrechtsrichtlinie verabschiedet.

Die wesentlichen Ziele der Richtlinie zur Modernisierung des Urheberrechts im digitalen Binnenmarkt fasst die EU-Kommission in ihrem Factsheet von Ende März 2019 wie folgt zusammen:

  1. Gerechtere Spielregeln für einen besser funktionierenden Urheberrechtsmarkt, der das Entstehen hochwertiger Inhalte fördert;
  2. Mehr grenzüberschreitender Zugang für Bürger zu urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet;
  3. Erweiterte Möglichkeiten, urheberrechtlich geschütztes Material für die Bildung, die Forschung und die Erhaltung des Kulturerbes zu nutzen.

Im Folgenden werden wir prüfen, ob die Urheberrechts-RL geeignet ist, diese Ziele zu erreichen. Ob sie sie tatsächlich erreicht, wird sich im Zuge ihrer Umsetzung ins nationale Recht und ihrer Anwendung durch die nationalen Gerichte und Behörden erweisen.

1. Gerechtere Spielregeln für einen besser funktionierenden Urheberrechtsmarkt, der das Entstehen hochwertiger Inhalte fördert
Schliessung der Wertschöpfungslücke bei Plattformen

Die Kreativwirtschaft beklagt sich über die Differenz zwischen den von Online-Plattformen wie YouTube durch Werbung erzielten Einnahmen und den fehlenden oder sehr geringen Anteilen an diesen Einnahmen, welche die Künstler und Produzenten, deren Inhalte auf den Plattformen veröffentlicht werden, erhalten. Diese Differenz wird als Wertschöpfungslücke (Value Gap) bezeichnet. Die Rechtsbehelfe, welche die geltenden Gesetze (Verbotsansprüche) und die Nutzungsbedingungen der Plattformen (flag down) anbieten, sind nach Ansicht der Rechteinhaber nicht geeignet, diese Wertschöpfungslücke zu füllen. Sie stellen die Rechteinhaber im Ergebnis vor die Alternative, ihre Werke den Plattformen gratis resp. zu unbefriedigenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen oder von den Plattformen entfernen zu lassen, wobei sie in beiden Alternativen an der Wertschöpfung durch die Plattform nicht partizipieren.

Neu sollten Plattformbetreiber stärker in die Verantwortung miteinbezogen werden, um diese Wertschöpfungslücke Lücke mithilfe von Art. 17 (in den Entwürfen Art. 13) zu schliessen (vgl. dazu bereits MLL-News vom 17. Juni 2018).

Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten

Die in Art. 17 eingeführten neuen Pflichten gelten für sog. Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten. Diese werden in der Richtlinie definiert als:

«Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt.» (Art.2 Abs. 6 Urheberrechts-RL)

Damit zielt die Richtlinie offensichtlich auf Plattformen wie Youtube, Facebook etc.

Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten

Im ersten zentralen Punkt legt die neue Richtlinie fest, dass ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten selbst eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder eine Handlung des öffentlich Zugänglichmachens vornimmt, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken verschafft. Durch diese neue Regelung soll klargestellt werden, dass die Haftung solcher Diensteanbieter nicht auf einer abstrakten Störerhaftung resp. dem Gefahrensatz beruht und nicht in einem Beihilfe oder Beitrag zur Tat eines anderen i.S. der Gehilfen- oder Mittäterschaft besteht. Da es sich nur um eine Klarstellung des geltenden Rechts handelt (siehe Erwägungsgrund 64), ist in diesem Punkt eine Umsetzung in nationales Recht wohl nicht notwendig.

Nach geltendem Recht ist diese Frage umstritten und wird demnächst durch den EuGH zu klären sein. Denn der deutsche Bundesgerichtshof hat im September 2018 dem Europäischen Gerichtshof die Frage unterbreitet, ob Youtube als Plattform-Betreiber eine eigenständige Handlung der öffentlichen Wiedergabe vornimmt (vgl. die Pressemitteilung des BGH).

Die Urheberrechts-RL will aber den Begriff der öffentlichen Wiedergabe selbst nicht ändern (Erwägungsgrund Nr. 64; vgl. dazu allgemein z.B. MLL-News vom 30.5.2017).

Aus dieser selbständigen Tathandlung solcher Diensteanbieters folgt, dass die Anbieter von Diensten für das Teilen von Online-Inhalten von den betreffenden Rechteinhabern eine Genehmigung einholen müssen, etwa durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung (Art. 17 Abs. 1 para. 2 Urheberrechts-RL).

Die Richtlinie macht keine Ausführungen zur Frage, wie die Genehmigung bei einer nahezu unbegrenzten Zahl potenzieller Rechteinhabern eingeholt werden sollte und welche Anstrengungen hierfür erforderlich sind. Sie hält immerhin fest, dass die urheberrechtliche Verantwortlichkeit dieser Diensteanbieter bei einer Nutzung ohne Erlaubnis des Rechteinhabers nur dann entfällt, wenn sie nachweisen können, dass sie alle Anstrengungen unternommen haben, um eine solche Erlaubnis einzuholen.

Die Urheberrechts-RL auferlegt diesen Diensteanbietern zwar einen Lizenzierungszwang, schreibt aber nicht vor, wie hoch die Lizenzgebühr sein soll. Sie sieht insbesondere keine Tarifpflicht und keine Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Lizenzgebühren vor. Erwägungsgrund 61 der Urheberrechts-RL hält immerhin fest, dass «diese Lizenzvereinbarungen ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen beiden Parteien vorsehen» und «die Rechteinhaber …. eine angemessene Vergütung für die Nutzung Ihrer Werke erhalten» sollen. Immerhin verweist Erwägungsgrund 61 ausdrücklich auf die Vertragsfreiheit der Parteien, aber nur im Zusammenhang mit der Freiheit der Rechteinhaber, eine Erlaubnis zu erteilen oder eine Lizenzvereinbarung abzuschliessen, nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Höhe der Entschädigung. Wenn es dennoch mit der Urheberrechts-RL vereinbar sein sollte, dass diese Diensteanbieter massenweise Gratis-Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern abschliessen unter der Drohung, sonst deren Werke von ihren Plattformen auszuschliessen, hätte die Richtlinie keinen Schritt hin zur Deckung der Wertschöpfungslücke gebracht.

Umsetzung mittels Uploadfilter?

Für den Fall, dass der Rechteinhaber die Erlaubnis verweigert, wird der Plattformanbieter urheberrechtlich verantwortlich, wenn das Werk dennoch auf der Plattform zugänglich ist. D.h. der Plattformanbieter hat «nach Massgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt «alle Anstrengungen zu unternehmen, damit die Werke der Öffentlichkeit nicht verfügbar gemacht werden.» Bei der Beurteilung, ob der Anbieter dieser Pflicht nachgekommen ist, sollen «im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit» u.a. «die Verfügbarkeit geeigneter und wirksamer Mittel und die Kosten, die den Anbietern dieser Dienste hierfür entstehen«, berücksichtigt werden.

Der Plattformbetreiber haftet auch dann, wenn er einen bestimmten Inhalt nach Erhalt eines «hinreichend begründeten Hinweises» des Rechteinhabern nicht unverzüglich entfernt (put down) oder den Zugang dazu sperrt oder deren künftiges Hochladen verhindert (keep down).

Eine der Methoden zur Umsetzung dieser Vorgaben ist die Einrichtung von Uploadfiltern. Die Filter überprüfen hochgeladene Inhalte und leiten die Inhalte durch eine Referenzdatenbank. Wenn die in den Datenbanken gespeicherten Fingerprints (mathematisch auf bestimmte Weise berechnete einzigartige Werte bzw. verhashte Versionen von Filmen, Musik, Texten etc.) kritischer Inhalte mit den Fingerprints der hochgeladenen Inhalte übereinstimmen, zeigt der Filter dies an (ähnlich wie beim Musikerkennungsprogramm Shazam). Je nach Filtereinstellung kann diese festgestellte Übereinstimmung dazu führen, dass die Datei gesperrt (d.h. ein Hochladen auf die Plattform wird unmöglich), gelöscht (d.h. der Inhalt wird von der Plattform entfernt) oder monetarisiert (d.h. der Rechteinhaber wird für das Zurverfügungstellen gemäss einer vorbestehenden Lizenzvereinbarung entschädigt) wird, oder dass eine Überprüfung durch einen Menschen durchgeführt und ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet wird. Solche Filter führen tendenziell allerdings dazu, dass das Zurverfügungstellen von Inhalten rein mechanisch überprüft und auch dann unterbunden wird, wenn der Inhalt selbst nicht geschützt ist oder unter Umständen hochgeladen wird, die eine urheberrechtlich zulässige Nutzung darstellen (sog. Overblocking). Bemerkenswert ist ferner, dass die deutsche Bundesregierung bei der Zustimmung zur Richtlinie im EU-Ministerrat zu Protokoll erklärte, die Umsetzung der stay down Bestimmung der Richtlinie müsse dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen und verfahrensrechtliche Garantien beinhalten, um algorithmenbasierte Uploadfilter «weitgehend unnötig zu machen.»

Unabhängig davon, wie die Regelung zu verstehen ist, besteht immer das Risiko, dass auch zulässige Inhalte durch die Upload-Filter unterbunden werden. Die Richtlinie sieht diesbezüglich vor, dass Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten «wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren» vorsehen müssen, um erlaubte Nutzungen im Rahmen der urheberrechtlichen Schranken nicht abzuwürgen, sondern vielmehr zu unterstützen.

Teilweise Abschaffung des Haftungsprivilegs in der E-Commerce-RL

Wie bereits erwähnt, ist nach geltendem Recht umstritten, ob Plattformen wie Youtube in den Genuss des Haftungsprivilegs für Hosting-Anbieter in der E-Commerce-RL (Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG) kommen. Der EuGH wird im oben angesprochenen Vorlageverfahren aufgefordert, auch diese Frage zu beantworten. Diensteanbieter, die in den Genuss dieses Haftungsprivilegs kommen, haften nur, wenn sie die Rechtswidrigkeit kennen oder ihnen diese mitgeteilt wurde und sie die Inhalte dann nicht unverzüglich entfernen oder den Zugang dazu sperren (Notice and Take Down). Faktisch hat diese Regelung zur Folge, dass die Rechteinhaber die verschiedenen Plattformen selbst überwachen und die Plattformbetreiber auf rechtswidrige Inhalte in jedem Einzelfall aktiv aufmerksam machen müssen.

Die Urheberrechts-RL hält fest, dass sich die von der neuen Regelung erfassten «Anbieter von Diensten für das Teilen von Online-Inhalten» im Geltungsbereich der Richtlinie nicht auf das Haftungsprivileg berufen können (vgl. Art 17 Abs. 3). Es genügt demnach künftig nicht mehr, wenn die Plattformbetreiber urheberrechtsverletzende Inhalte erst nach einem Hinweis der Rechteinhaber entfernen. Vielmehr machen sich die Plattformbetreiber bereits verantwortlich, wenn auf ihrer Plattform geschützte Inhalte ohne Erlaubnis der Rechteinhaber veröffentlicht werden.

Einer Haftung können sie zukünftig nur dann entgehen, wenn sie die erforderliche Einwilligung einholen resp. alle Anstrengungen unternehmen, um diese einzuholen, sämtliche Anstrengungen unternehmen, um eine Veröffentlichung zu verhindern, oder nach einem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung den betreffenden Inhalt unverzüglich entfernen und das zukünftige Wieder-Hochladen verhindern.

Sonderregelung für kleine und erst seit kurzem bestehende Plattformen

Die Urheberrechts-RL sieht in Art. 17 Abs. 6 eine Sonderregelung für kleine und erst seit kurzem bestehende Plattformen vor: Kleinere und jüngere Plattformen,

  • deren Dienste der Öffentlichkeit seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen und
  • die einen Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro erwirtschaften,

haften für rechtswidrig zugänglich gemachte Inhalte auf ihrer Plattform nicht, wenn sie nachweisen können, dass

  • sie alle Anstrengungen unternommen haben, um die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen, und
  • sie die rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalte nach Erhalt eines Hinweises unverzüglich entfernt oder den Zugang dazu gesperrt haben.

Solche kleine und erst seit kurzem bestehende Plattformen müssen zur Befreiung von der Haftung zusätzlich

  • nachweisen, dass sie alle Anstrengungen unternommen haben, um das künftige Hochladen der gemeldeten Werke zu verhindern,
  • wenn ihre durchschnittliche monatliche Nutzerzahl 5 Millionen übersteigt.

Ausnahmeregelung für Memes, GIFs und ähnliche Inhalte

An der neuen Regelung wird auch kritisiert, dass sie der Verbreitung von Memes und GIFs sowie anderen nutzergenerierten Inhalten ein Ende setzen werde. Es wird befürchtet, dass diese, sofern sie auf geschützten Werken basieren, ebenfalls unter das Verbot von Art. 17 Abs. 1 fallen und praktisch in den Filtern der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten «hängen bleiben». Der EU-Gesetzgeber hat versucht, dieser Kritik durch eine besondere Schranken-Regelung zu begegnen, indem Art. 17 Abs. 7 Abschnitt 2 vorschreibt, dass

«alle Nutzer, die nutzergenerierte Inhalte auf Diensten für das Teilen von Online-Inhalten hochladen oder auf Diensten für das Teilen von Online-Inhalten zugänglich machen, [sich] in jedem Mitgliedstaat auf jede der folgenden Ausnahmen oder Beschränkungen stützen [können]:

a) Zitate, Kritik und Rezensionen;
b) Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches.
»

Die Mitgliedsstaaten werden also verpflichtet, in ihrem nationalen Urheberrecht die entsprechende Schranken einzuführen, die in der Harmonisierungs-RL, Art. 5 Abs. 3 lit. d) und k) als Möglichkeiten vorgesehen sind.

Die Schranke des Zitats ist sowohl im deutschen wie auch im schweizerischen Urheberrecht vorgesehen, dort (wie auch in Harmonisierungs-RL, Art. 5 Abs. 3 lit. d)) aber so eng formuliert, dass sie dem Wortlaut nach die meisten Memes und GIFs nicht erfassen wird.

Die Begriffe Parodie, Pastiche und Karikatur, die auch in Art. 5 Abs. 3 lit. k) Harmonisierungs-RL verwendet werden, sind dem französischen Recht entlehnt, welches sie auf die drei Werkgattungen Musik (Parodie), Literatur (Pastiche) und bildende Kunst (Karikatur) bezieht. Das deutsche Urheberrecht kennt keine Parodie-Schranke, sondern behilft sich damit, Parodien unter die Zitate zu subsumieren; das schweizerische URG kennt in Art. 11 Abs. 3 eine eigene Parodie-Schranke, die sich auf alle drei Werkgattungen bezieht.

Indem die Urheberrechts-RL die Begriffe der Harmonisierungs-RL aufnimmt, akzeptiert sie implizite auch die diesbezügliche enge Umschreibung und Interpretation. Damit ist fraglich, ob die massenhaft zirkulierenden Memes, GIFs und anderen abgeleiteten Werke wirklich unter diese Schranken fallen.

Die Regelung in der Urheberrechts-RL erfasst das Hochladen/Zugänglichmachen von Inhalten. Unklar ist deshalb, ob sich die Regelung auch auf die Erstellung von Memes, GIFs etc. unter Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken und auf die Verbreitung solcher Bearbeitungen auf anderem Weg als über die betreffenden Plattformen bezieht. Wo das nationale Recht nicht bereits eine entsprechende Schranke vorsieht, verlangt die Urheberrechts-RL nicht, eine solche einzuführen.

Nutzer sollen Inhalte, die von Nutzern zu Zwecken des Zitierens, der Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie oder Pastiche generiert worden sind, hochladen dürfen (Erwägungsgrund 70). Dies könnte so verstanden werden, dass dabei Inhalte gemeint sind, die von einem Nutzer erstellt und veröffentlicht und dann von einem anderen Nutzer hochgeladen werden. Mit anderen Worten wäre dann künftig bloss das Weiterverbreiten von bereits von einem anderen erstellten und veröffentlichten Memes, GIFs etc. von der postulierten Schranke erfasst und zulässig.

Letztlich werden diese Fragen erst anhand der nationalen Umsetzungserlasse zu beantworten sein. Dabei ist zu beachten, dass eine weitere Formulierung der Schranken als in der Harmonisierungs-RL vorgesehen nur dann zulässig ist, wenn dies von der Urheberrechts-RL eindeutig verlangt wird.

Nicht alle Online-Dienste sind Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten

Wesentliche Charakteristika der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten sind gemäss Erwägungsgrund 62, dass sie grosse Mengen an urheberrechtlich geschützten Inhalten speichern, das Hochladen und Weiterleiten solcher Inhalte durch Dritte (Nutzer) ermöglichen, um daraus direkt oder indirekt Gewinne zu ziehen, indem sie die Inhalte strukturieren und bewerben, um ein größeres Publikum anzuziehen, und indem sie die Inhalte bestimmten Kategorien zuordnen und gezielte Werbung in die Inhalte einfügen.

Einige Online-Dienste fallen deshalb nicht unter den Begriff des Diensteanbieters für das Teilen von Online-Inhalten (Art. 2 Abs. 6 Urheberrechts-RL) und sind damit vom Geltungsbereich der Urheberrechts-RL ausgenommen:

  • nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien;
  • nicht gewinnorientierte bildungsbezogene und wissenschaftliche Repositorien;
  • Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software;
  • Online-Markplätze;
  • Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste;
  • Cloud-Dienste zwischen Unternehmen sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.

Aus dem Erwägungsgrund 62 geht hervor, dass insbesondere Anbieter von Cloud-Diensten sowie Cyberlocker oder digitale Marktplätze, «deren wichtigste Tätigkeit der Online-Einzelhandel und nicht die Gewährung von Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten ist», keine von der Urheberrechts-RL erfasste Diensteanbieter sein sollen.

Leistungsschutzrecht für Presseverlage

Die zweite stark umstrittene neue Regelung ist Artikel 15 (in früheren Fassungen Art. 11) der Urheberrechts-RL, mit dem ein europäisches Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt wird. Verlagen mit Sitz in der EU wird damit ein ausschliessliches Recht für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen gewährt. Presseveröffentlichungen werden (in Art. 2 Abs. 4 Urheberrechts-RL) als eine Sammlung definiert, die hauptsächlich aus literarischen Werken journalistischer Art besteht und «die

  • in einer unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa Zeitungen oder Magazinen von allgemeinem oder besonderem Interesse, eine Einzelausgabe darstellt;
  • dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu informieren und
  • unabhängig vom Medium auf Initiative eines Diensteanbieters unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht veröffentlicht wird.«

Wie diese einzelnen Elemente zu verstehen sind, dürfte noch für viele Diskussionen sorgen. Mit der letztgenannten Voraussetzung sollen jedenfalls Blogs grundsätzlich vom Leistungsschutzrecht ausgeschlossen werden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 56).

Das Leistungsschutzrecht gilt sodann für die Online-Nutzung und dies nicht nur gegenüber Suchmaschinen und Newsaggregatoren, sondern gegenüber allen «Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft«. Das Leistungsschutzrecht betrifft jedenfalls «die private oder nichtkommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer» nicht.

Der Schutz nach Art. 15 Urheberrechts-RL soll ausdrücklich für das Setzen von Hyperlinks nicht gelten (Art. 15 Abs. 1 Abschnitt 3).

Umstritten war demgegenüber die Frage, ob das neue Recht auch die Wiedergabe von sog. Snippets, also von Ausschnitten eines Werks im Sinne einer Vorschau erfasst, wie man sie in den Google-Suchergebnissen findet. Wie bereits in der ursprünglichen Fassung des EU-Ministerrats soll dies grundsätzlich weiterhin möglich sein. Der Ausschluss vom Leistungsschutzrecht gilt nach der verabschiedeten Fassung für «die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung» (Art. 15 Abs. 1 Abschnitt 3). Offen ist jedoch wiederum, wie kurz «sehr kurz» sein soll. Es wird in den Erwägungsgründen lediglich festgehalten, der Ausschluss müsse so interpretiert werden, dass die Wirksamkeit des Leistungsschutzrechts nicht beeinträchtigt werde.

Im Gegensatz zum deutschen Leistungsschutzrecht (vgl. dazu MLL-News vom 27. März 2013) sind die Presseinhalte ferner während zwei Jahren und nicht nur im ersten Jahr nach der Erstveröffentlichung geschützt.

Im Gegensatz zum spanischen Leistungsschutzrecht (Art. 32 Abs. 2 Lei de Propietad Intelectual), das nur einen Anspruch auf eine durch eine Verwertungsgesellschaft geltend zu machenden Anspruch auf angemessene Entschädigung vorsieht, führt Art. 15 Urheberrechts-RL ein eigentliches Verbotsrecht ein und sieht keine kollektive Verwertung vor.

Die Urheberrechts-RL spricht sich nicht dazu aus, ob das Recht der Verlage verzichtbar (wie nach deutschem Recht) oder unverzichtbar (wie nach spanischem Recht) sein soll.

Das Leistungsschutzrecht gilt nicht rückwirkend auf vor Inkrafttreten der Urheberrechts-RL veröffentlichte Texte.

2. Mehr grenzüberschreitender Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet
Keine geschützten Kopien gemeinfreier Werke

Ein weiteres Hauptziel der Richtlinie besteht darin, den Zugang zu geschützten Werken zu erhöhen. Eine der Regelungen, die hierzu beitragen soll, betrifft die Werke, deren Schutzdauer (i.d.R. 70 Jahre nach dem Todesjahr des Urhebers) abgelaufen ist und an denen daher die Urheberrechte erloschen sind. Art. 14 Urheberrechts-RL dürfen bei gemeinfreien Werken der bildenden Kunst auch Vervielfältigungen des Werks weder urheberrechtlich noch durch verwandte Schutzrechte geschützt sein, es sei denn, diese stellen eigene geistige Schöpfungen dar. Die Regelung ist vor dem Hintergrund eines aktuellen BGH-Urteils (I ZR 104/17) im Fall des Reiss-Engelhorn-Museums zu sehen. Darin wurde das Einscannen von Museumskatalogen mit Fotografien von gemeinfreien Gemälden durch einen Wikipedia-Autor als unzulässig erklärt. Grund dafür war, dass sich das Museum erfolgreich auf den sog. Lichtbildschutz nach § 72 des deutschen UrhG an diesen Fotografien berufen hatte. Nach Art. 14 Urheberrechts-RL darf solchen Fotografien kein Schutz mehr gewährt werden.

Im genannten Fall wurden dem Museum auch Ansprüche wegen der Verwendung der Fotografien zuerkannt, weil die Fotografien entgegen dem im Besichtigungsvertrag enthaltenen Fotografieverbot angefertigt wurden. Derartige vertragliche Beschränkungen der Vervielfältigung von gemeinfreien Werken werden von der Richtlinie jedoch nicht angesprochen, so dass der neue Art. 14 im Ergebnis am Entscheid nichts geändert hätte.

Die neue Regelung ändert auch nichts an den (Lichtbild-)Rechten an Fotografien von Werken, die noch urheberrechtlich geschützt sind, aber aus anderen Gründen erlaubterweise fotografiert wurden (als Beiwerk, aufgrund der Panoramafreiheit etc.).

Erleichterung des Abschlusses von Lizenzvereinbarungen für die Video-On-Demand-Verbreitung von audiovisuellen Werken

Zum genannten Ziel beitragen soll ferner die Regelung in Art. 13 der Urheberrechts-RL, wonach die Mitgliedstaaten eine unparteiische Instanz oder einen Mediator zur Verfügung stellen sollen, an den sich die Parteien wenden können, wodurch der Abschlusses von Lizenzvereinbarungen für die Video-On-Demand-Verbreitung von audiovisuellen Werken erleichtert werden soll. Dies soll letztlich dazu beitragen, dass mehr europäische Filme auf den grossen Videoabrufdiensten verfügbar gemacht werden.

Erleichterung des Abschlusses von Lizenzvereinbarungen für die Video-On-Demand-Verbreitung von audiovisuellen Werken

Des Weiteren wurde auch eine neue Regelung zur Nutzung von vergriffenen Werken, also von Werken, die zwar noch urheberrechtlich geschützt sind, aber nicht mehr im Handel zu finden oder zu beschaffen sind, eingeführt (Art. 8 ff.). Durch den vorgesehenen Lizenzierungsmechanismus soll es für Einrichtungen des Kulturerbes wie Archive und Museen viel einfacher werden, die erforderlichen Lizenzen zu erhalten, um das in ihren Sammlungen befindliche Kulturerbe – insbesondere auch online und über Grenzen hinweg – für die Öffentlichkeit verfügbar zu machen.

Exkurs: teilweise Abschaffung des Geoblockings bei der Online-Übertragung von TV- und Radioprogrammen

An dieser Stelle ist auch auf die Verabschiedung einer weiteren Richtlinie hinzuweisen, welche die sog. SatCab-RL (93/83/EG) ergänzen soll: die Richtlinie «mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen«. Damit soll namentlich dem «Geoblocking» bei der Online-Übertragung von TV- und Radioprogrammen begegnet werden, also dem Umstand, dass Online-Programme der Rundfunkveranstalter häufig nur im Ursprungsland und nicht auch in anderen Ländern abgerufen werden können. Im Sinne der Vertragsfreiheit werden die Rundfunkveranstalter zwar nicht verpflichtet, Programme grenzüberschreitend anzubieten. Durch die Einführung des sogenannten Ursprungslandprinzips wird ihnen die Klärung und der Erwerb der Lizenzen für die grenzüberschreitende Bereitstellung bestimmter Online-Dienste aber erheblich erleichtert.

Wie bereits nach der SatCab-RL für Satelitenübertragung wird der Rundfunkveranstalter deshalb nicht mehr gesondert für jeden Mitgliedstaat, in dem das Programm online verfügbar sein wird, die erforderlichen Rechte einholen müssen. Es genügt der Erwerb der Rechte im «Ursprungsland». Insoweit wird also das Urheberrecht eingeschränkt, indem die Rechteinhaber die Verwertungsrechte, die sie für das Land vergeben haben, wo das Sendeunternehmen seine Hauptniederlassung hat, nicht separat für die Länder der online-Weiterverbreitung gewähren können. Eine Einschränkung der Übertragung in andere EU-Mitgliedstaaten gestützt auf das Urheberrecht ist damit ausgeschlossen. Bei der zu entrichtenden Vergütung ist aber auch der (ggf. erweiterten) Zielgruppe des Online-Diensts Rechnung zu tragen.

Zu beachten ist, dass das Ursprungslandprinzip gemäss dieser neuen Richtlinie nur für bestimmte Online-Dienste gilt, nämlich nur für „ergänzende Online-Dienste“, welche zu einer linearen Ausstrahlung hinzutreten. Gemäss dem Factsheet der EU-Kommission werden von der Definition in der Richtlinie die folgenden Dienste erfasst:

  • Dienste für die zeitgleiche Übertragung von Sendungen im Internet (Simulcasting),
  • Dienste, die es ermöglichen, die Sendung für einen bestimmten Zeitraum zeitversetzt zur ursprünglichen Übertragung zu sehen (Nachholdienste/Catch-up-Dienste) sowie
  • die Übertragung von Inhalten, die die Sendung bereichern, erweitern oder ergänzen (etwa Vorschauen oder Ergänzungen wie „Making-offs“).

Insofern gilt das Ursprungslandprinzip nicht für Dienste, die nur online verbreitet werden und keinen unmittelbaren Bezug zur linearen Ausstrahlung aufweisen, und auch nicht für Videoabrufdienste (VoD).

Während das Ursprungslandprinzip für sämtliche Hörfunkprogramme gelten wird, wird es nur für bestimmte Fernsehprogramme gelten, nämlich nur für Nachrichten- und politische Informationssendungen sowie vollständig selbst finanzierte Eigenproduktionen von Rundfunkveranstaltern. Das Ursprungslandprinzip wird daher nicht für Fernsehproduktionen gelten, die von Dritten erworben oder von Rundfunkveranstaltern bei unabhängigen Produzenten in Auftrag gegeben wurden. Auch Fernsehübertragungen von Sportveranstaltungen sind ausgeschlossen.

Darüber hinaus führt die neue Richtlinie auch zu einer Ausweitung des Systems der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung. Während heute nur die Rechte für die Weiterverbreitung über Kabel kollektiv wahrgenommen werden müssen, gilt dies neu auch für die Weiterverbreitung über andere Medien, z. B. übers Internet (IPTV), Satelliten, digitales terrestrisches Fernsehen oder andere Technologien. Dieses System erleichtert den Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten die Klärung und den Erwerb der Rechte. Sie müssen die entsprechenden Rechte nur noch mit Rundfunkveranstaltern, deren Kanäle sie weiterverbreiten, und mit Kollektivverwertungsgesellschaften klären, d. h. mit Organisationen, die eine Vielzahl von Rechteinhabern vertreten. Eine gesonderte Einholung der Rechte bei den einzelnen Rechteinhabern (z. B. einem Musikkomponisten oder einem audiovisuellen Künstler) ist nicht mehr erforderlich.

Bei der Weiterverbreitung via Internet, also bei OTT-Diensten, gilt die Regelung jedoch nur, sofern sie in einer „geordneten Umgebung“ erfolgt. Hierfür wird verlangt, dass „berechtigten Nutzern“ ein „sicherer Weiterverbreitungsdienst“ erbracht wird. Ob es zur Erfüllung dieser Voraussetzungen genügt, wenn ein Dienst nur passwortgeschützt erbracht wird, lässt sich der Richtlinie nicht entnehmen.

3. Erweiterte Möglichkeiten für die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material für Bildung, Forschung und Erhaltung des Kulturerbes

Die Urheberrechts-RL erleichtert für Hochschulen und Forschungseinrichtungen den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten für Zwecke der Bildung, Kultur und Forschung.

Art. 5 erlaubt die Nutzung von Werken «für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung des Unterrichts digital in dem Masse», soweit das zur Verfolgung nichtkommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Dabei können Mitgliedstaaten für eine solche Nutzung «einen gerechten Ausgleich für die jeweiligen Rechteinhaber» vorsehen.

Erleichterung der Datenwirtschaft

Art. 3 der Richtlinie enthält eine Ausnahmeregelung für die Nutzung von Text- und Data-Mining-Technologien durch Forscher. Dadurch soll die Datenwirtschaft gestärkt,der europäischen Forschung neue Impulse gegeben und die Entwicklung der Datenanalyse und der künstlichen Intelligenz in Europa gefördert werden.

Dabei sind die erfassten Nutzungsarten kostenlos. Die neue Urheberrechtsschranke der Urheberrechts-RL erlaubt explizit die Vervielfältigung und die Entnahme von urheberrechtlich geschützten Inhalten durch Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes zu Forschungszwecken, auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers. Ausserdem dürfen ausgewertete Werke längerfristig gespeichert werden. Die Vervielfältigung und die Entnahme von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sind jedoch mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen zu speichern. Die Ausnahme greift jedoch nur in Bezug auf Inhalte, zu denen die Einrichtungen rechtmässigen Zugang haben. Hierzu zählen aber nicht nur abonnierte Inhalte, sondern auch solche, die im Internet frei verfügbar sind.

In Art. 4 der Urheberrechts-RL ist sodann auch eine Ausnahme- resp. Beschränkungsregelung für die Nutzung von Text- und Data-Mining-Technologien ausserhalb der Forschung vorgesehen. Die Berufung darauf ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn die Rechteinhaber einen in angemessener Weise ausdrücklichen «Nutzungsvorbehalt» ausgesprochen haben, mit anderen Worten die Nutzung ohne ihre Erlaubnis für unzulässig erklärt haben. Wurden Inhalte im Internet öffentlich zugänglich gemacht, soll es auch angemessen sein, den Vorbehalt mit maschinenlesbaren Mittel auszusprechen. Dies soll auch für Metadaten und Geschäftsbedingungen einer Website gelten.

Schliesslich sollen Einrichtungen des Kulturerbes durch die Digitalisierungsschranke in Art. 6 der Richtlinie die Möglichkeit erhalten, «Werke und sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für die Zwecke der Erhaltung dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in dem für diese Erhaltung notwendigen Umfang zu vervielfältigen». Nach bisheriger Rechtsprechung hätte eine solche Digitalisierung dem Vervielfältigungsrecht widersprochen und die Einrichtungen hätten von den Rechteinhabern eine Lizenz benötigt.

Blick auf die Schweizer Urheberrechtsrevision

Die Vielzahl der Neuerungen im EU-Recht ist auch aus Sicht der Schweiz von Bedeutung. Die neue Urheberrechts-RL wird zwar für die Schweiz nicht direkt anwendbar sein, allerdings müssen sich Schweizer Unternehmen, deren Angebote und Dienstleistungen sich auch an EU-Bürger richten, an das Urheberrecht der betreffenden Länder halten. Weiter ist damit zu rechnen, dass die global tätigen Anbieter ihre Leistungen nach den Vorgaben des EU-Rechts ausrichten werden und abweichende, insbesondere weniger strenge, Vorschriften des Schweizer Rechts ignorieren werden.

Darüber hinaus soll auch das Schweizer Urheberrecht an das digitale Zeitalter angepasst werden. Im Jahr 2012 hat die damalige Justizministerin Simonetta Sommaruga mit der AGUR12 eine neue Arbeitsgruppe einberufen. Die Arbeitsgruppe, in der Kulturschaffenden, Produzenten, Verlagen und Konsumenten vertreten waren, einigten sich damals auf einen Katalog von Änderungen des Urheberrechts mit dem Ziel einer Anpassungen an das digitale Zeitalter. Dieser Kompromiss der AGUR12 diente als Grundlage für die Revision des Schweizer Urheberrechts (vgl. dazu MLL-News vom 30.5.2017).

Ein zentraler Aspekt der Revision betrifft die Haftung von Internet-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter. Der Bundesrat hat in seinem Gesetzesentwurf ausschlieslich Hosting-Provider in die Pflicht genommen und ein sog. Stay-Down-Verfahren vorgesehen (Art. 39d E-URG; vgl. dazu MLL-News vom 7.1.2018). Danach müssen Hosting-Provider unter bestimmten Voraussetzungen verhindern, dass ein urheberrechtlich geschützter Inhalt Dritten mithilfe seines Dienstes erneut widerrechtlich zugänglich gemacht wird. Diese Pflicht greift aber erst dann, wenn der Provider auf den erneuten Upload des Inhalts hingewiesen wurde. Diese Regelung war zumindest im Nationalrat unbestritten. Im Vergleich zur verabschiedeten Fassung in der EU geht die Schweizer Regelung damit bedeutend weniger weit.

Der Schweizer Gesetzgeber will im Zuge der Revision seinen Beitrag zur Deckung der Wertschöpfungslücke zu Gunsten der Urheber leisten, indem er den Urhebern von audiovisuellen Werken einen unverzichtbaren und unübertragbaren Anspruch auf eine Vergütung einräumt, wenn ihre audiovisuellen Werke erlaubterweise so zugänglich gemacht werden, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben (Art. 13a E-URG). Dieser Vergütungsanspruch kann nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Da das Zugänglichmachen ein erlaubtes sein muss, behalten die Urheber offenbar ihren Verbotsanspruch. Für Werke, die nicht in der Schweiz produziert worden sind, gilt er nur, wenn das betreffende Land Gegenrecht hält.

Zuletzt fand am 12.03.2019 im Ständerat eine Debatte über die Revision des Urheberrechts statt. Dabei hat der Rat oppositionslos den Antrag gutgeheissen, die Vorlage an die zuständige Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK-S) zurückzuweisen. Grund für den Entscheid war ein umstrittenes neues Leistungsschutzrecht für journalistische Sprachwerke und Fotografien (Art. 13b E-URG) und für Medienverlage (Art. 37a E-URG). Diese Klauseln verpflichten – ähnlich wie Art. 15 der Urheberrechts-RL – Betreiber von Internetplattformen dazu, beim Zugänglichmachen von journalistischen Werken die Urheber entsprechend zu vergüten, und gibt den Medienverlagen ein exklusives Vermarktungsrecht gegenüber kommerziellen elektronischen Diensten. Die zuständige Kommission wird die Vorlage nochmals überprüfen und die Detailberatung wird voraussichtlich in der Sommersession 2019 stattfinden. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die Kommission die endgültige Fassung der Urheberrechts-RL nachträglich in die nationale Gesetzesvorlage mit einfliessen lassen wird.

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