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In der EU stehen zwei Richtlinien, die der Verwirklichung der Strategien des «New Deal for Consumers» und des digitalen Binnenmarktes dienen sollen, kurz vor der offiziellen Verabschiedung. Die beiden Richtlinien zu digitalen Diensten und Inhalten sowie zum on- und offline Warenkauf gewähren Verbrauchern weitgehende Gewährleistungsansprüche und sollen zudem deren Durchsetzung erleichtern. Die Verbraucherschutz Regelungen betreffen unter anderem «Gratis-Apps», für welche die User keine normale Zahlung leisten, sondern den App-Anbietern ihre persönlichen Daten zur Verfügung stellen. Erwähnenswert ist auch das Recht auf Update, das Verbraucher beim Kauf von vernetzbaren Geräten nach Ablauf einer gewissen Frist beanspruchen können. Eine weitere zentrale Neuerung besteht in der Gewährung einer weitgehenden Beweislastumkehr bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, was in erster Linie zu deren einfacheren Durchsetzung führen soll.
Neue Regelungen als Teil des «New Deal for Consumers»
Verbraucherschutz geniesst in der EU bekanntlich einen äusserst hohen Stellenwert. Die Kommission unterstrich dies bereits im April 2018, als sie ankündigte, im Rahmen des «New Deal for Consumers» die Verbraucherrechte und deren Durchsetzungsmöglichkeiten stark ausbauen zu wollen (vgl. ausführlich dazu MLL-News vom 15. Mai 2018). Zur Umsetzung dieses Vorhabens hatte die Kommission die folgenden Vorhaben und Massnahmen in verschiedensten Bereichen des Verbraucherschutzrechts angekündigt.
Knapp ein Jahr später haben sich nun das Europäische Parlament und der EU-Rat auf auf zwei neue Richtlinien geeinigt. Die beiden Richtlinien werden nun noch den EU-Ministern zur formalen Genehmigung vorgelegt. Beide Richtlinien enthalten insbesondere vertragsrechtliche Regelungen zur Stärkung des Verbraucherschutzes, einerseits in Bezug auf den (online und offline) Warenkauf, anderseits hinsichtlich der Bereitstellung digitaler Dienste. Die beiden Richtlinien tragen somit nicht nur zur Harmonisierung der verbraucherschutzrechtlichen Rechtsbehelfe bei, sondern auch zur Verwirklichung der europäischen Strategie für einen digitalen Binnenmarkt. Erklärtes Ziel dieser Strategie ist die Schaffung eines einfacheren online Zugangs zu Waren und Dienstleistungen für Unternehmen und Verbraucher in ganz Europa.
Weitere von der Kommission vorgeschlagene Änderungen an bereits bestehenden Regelwerken, wie beispielsweise eine Abschwächung des Widerrufrechts zugunsten von Unternehmen in der Verbraucherrechte-Richtlinie, werden damit jedoch (noch) nicht umgesetzt.
Richtlinie zu digitalen Inhalten und Diensten
Bei der Richtlinie «über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen«, handelt es sich um die ersten Vorschriften auf EU Ebene in diesem Bereich. In erster Linie sollen damit Verbraucher, die Musik, Apps oder Spiele herunterladen oder Cloud-Dienste nutzen besser geschützt werden. Unerheblich ist dabei, ob die Verbraucher für die Inhalte oder Dienste «normal» bezahlen oder für vermeintliche «Gratisdienste» im Gegenzug persönliche Daten zur Verfügung stellen – beide Formen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Stellen die Verkäufer die Inhalte oder Dienste nur unzureichend oder gar überhaupt nicht bereit, stehen den Verbrauchen zukünftig erweiterte Gewährleistungsansprüche zu. Gewährleistungsansprüche können vom Käufer (und damit vom Verbraucher) generell geltend gemacht werden, wenn das Kaufobjekt Mängel oder nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist. Auch für digitale Dienste und Inhalte können Verbraucher nun je nach Situation einen Anspruch auf Reparatur, Update, Rückgabe inkl. Preisminderung oder Rückzahlung verlangen.
Konkret bedeutet dies, dass ein Verbraucher nach dem Download einer fehlerhaften App auf sein Smartphone eine neue richtig funktionierende Version verlangen darf, die ihm innert angemessener Frist bereitgestellt werden muss. Ist dies nicht möglich, so hat der Verbraucher einen Anspruch auf eine Preisminderung oder vollständige Rückzahlung innert 14 Tagen.
Der Verbraucher muss zudem einen geltend gemachten Mangel am digitalen Inhalt oder Dienst nicht beweisen, sofern dieser innert einem Jahr nach Lieferdatum (sprich: Download) auftritt. Ein solcher Mangel wird in diesem Falle vermutet und es obliegt dem Verkäufer zu beweisen, dass kein Mangel vorliegt (sog. Beweislastumkehr). Handelt es sich um einen Dienst mit wiederkehrenden Leistungen (z.B. Cloud Computing), so gilt die Beweislastumkehr sogar für die gesamte Vertragsdauer. Bei der Umsetzung der Richtlinie ins Recht der EU Mitgliedstaaten, muss die innerstaatliche Gesetzgebung eine Mindestgewährleistungsfrist von zwei Jahren beinhalten.
Richtlinie zum (online- und offline) Warenkauf
Die neuen Vorgaben in der Richtlinie «über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs» gelten sowohl für den Online- als auch für den klassischen Einzelwarenhandel. Davon betroffen sind also Käufe von Waren übers Internet oder direkt in einem Geschäft.
Auch für den Warenhandel wurden neue Gewährleistungsvorschriften geschaffen. Hier ist der Verkäufer für mangelhafte Ware bis zu zwei Jahren, nachdem der Käufer die Ware erhalten hat, haftbar. Die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers, die für eine Mindestfrist von bis zu einem Jahr nach Warenerhalt gelten muss, von den EU Mitgliedstaaten innerstaatlich jedoch auch auf zwei Jahre erweitert werden darf, kommt hier ebenfalls zum Zug.
Die Richtlinie für den Warenhandel schafft zudem spezielle Regelungen für Waren mit digitalen Elementen, worunter z.B. Smartphones, «intelligente» Kühlschränke, vernetzte TV-Geräte oder allgemein vernetzbare Geräte (Stichwort: «Internet of Things») zu verstehen sind. Für diese Waren soll den Verbrauchern zukünftig ein Recht auf den Erhalt von benötigten Updates zustehen. Die Updates müssen innerhalb eines Zeitraums zur Verfügung gestellt werden, «der vom Verbraucher als angemessen erwartet werden kann». Dieser Zeitraum soll insbesondere in Abhängigkeit des Zwecks und der Art der konkreten Waren und digitalen Elemente bestimmt werden.
Ausblick und Bedeutung für Schweizer Anbieter
Da es sich um Richtlinien handelt, kommen die Regelungen in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar zur Anwendung. Zunächst treten die Richtlinien nach der formellen Zustimmung des Rates innert 20 Tagen nach ihrer Publikation in Kraft. Danach werden die EU Mitgliedstaaten maximal zweieinhalb Jahre Zeit haben, um die darin enthaltenen Regelungen im innerstaatlichen Recht umzusetzen.
Die EU schafft damit eine Vielzahl von neuen Rechten, die den Schweizer Konsumenten nicht zu gewähren sind. Schweizer Unternehmen, die ihr Angebot auf EU-Kunden ausrichten, müssen diesen aber künftig entsprechende Rechte zugestehen, wobei sich der konkrete Inhalt nach den jeweiligen Vorschriften des EU-Mitgliedstaats richtet. Entsprechende Gesetzesvorhaben sind in der Schweiz keine in Sicht. Der Bundesrat hat sich denn auch in seinem Bericht zu den «Auswirkungen des digitalen EU-Binnenmarkts auf die Schweiz» nicht dazu geäussert.
Weitere Informationen:
- Richtlinie über digitale Inhalte und Dienste
- Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs
- MLL-News vom 15. Mai 2018: New Deal for Consumers: EU-Kommission will Widerrufsrecht für benutzte Waren abschaffen und Kollektivdurchsetzung verbessern
- Verbraucherrechte-Richtlinie
- Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
- Strategie für einen digitalen Binnenmarkt
- Bericht zu den «Auswirkungen des digitalen EU-Binnenmarkts auf die Schweiz»