Pelzdeklarationspflicht

Neue Pelzdeklarationspflicht – auch im Online-Handel: Übergangsfrist endet demnächst


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Im März trat die sogenannte Pelzdeklarationsverordnung in Kraft. Diese verpflichtet alle Personen, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumenten verkaufen, anzugeben, woher und von welcher Tierart ein Pelz stammt. Darüber hinaus muss die Gewinnungsart deklariert werden, insbesondere ob das Tier gejagt oder gezüchtet wurde. Um den Handel nicht zu stark einzuschränken, dürfen Pelze und Pelzprodukte, welche die neuen Deklarationspflichten noch nicht erfüllen, innerhalb einer Übergangsfrist noch an Konsumenten verkauft werden. Diese Übergangsfrist endet am 28. Februar 2014.

Hintergrund

Ausgangspunkt für die demnächst vollständig geltenden Regeln war eine Motion aus dem Nationalrat, in welcher die Einführung einer Deklarationspflicht für Pelze und Pelzprodukte gefordert wurde. Die Konsumenten sollen dadurch Klarheit erhalten über die verwendeten Tierfelle, insbesondere über deren Herkunft, die Tierart und die Gewinnungsart. Nachdem die Motion von beiden Räten angenommen wurde, wurde der Bundesrat tätig und erliess im Dezember 2012 gestützt auf das Konsumenteninformationsgesetz (KIG) die Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (kurz: Pelzdeklarationsverordnung).

Deklarationspflicht für Pelze und Pelzprodukte

Seit dem 1. März 2013 gilt eine detaillierte Deklarationspflicht für Pelze und Pelzprodukte. Weder die EU noch die Nachbarländer auf nationaler Ebene kennen eine vergleichbare Deklarationspflicht. Der Bundesrat führt damit eine neue Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ein, das bei der Einfuhr aus EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich gilt (vgl. dazu BR-News vom 10.05.2010).

Die Deklarationspflicht gilt lediglich im B2C-Geschäft. Der Verordnung unterstellt sind alle Personen, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumenten abgeben.

Deklariert werden muss

  • die Tierart (wissenschaftlicher oder zoologischer Name),
  • die Herkunft (Land oder geografischer Raum, in dem das Tier gejagt wurde oder in dem es gezüchtet und zur Schlachtreife gebracht wurde), sowie
  • die Gewinnungsart (Wildfang oder Zuchttiere).
    • Bei Zuchttieren ist zusätzlich zu deklarieren, wie die Tiere gehalten wurden (Herdenhaltung, Rudelhaltung oder Käfighaltung mit Natur- oder Gitterböden).
    • Werden Felle von gejagten Tieren verwendet, muss angegeben werden, ob für die Jagd Fallen eingesetzt wurden.

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) hat ein Merkblatt mit Beispielen herausgegeben, wie die Deklarationspflicht erfüllt werden kann, insbesondere auch für Fälle, in denen Felle mehrerer Tierarten verwendet werden oder in denen die Produktionsbedingungen nicht bekannt sind.

Die Angabe muss gut sichtbar und leicht leserlich durch Anschrift auf dem Produkt selbst angebracht werden, z.B. in Form einer aufgeklebten Etikette oder auf dem Preisschild. Die Deklaration muss in mindestens einer Amtssprache erfolgen.

Nicht explizit geregelt ist, wie und in welcher Form Online-Händler die Deklarationsvorschriften erfüllen können. Es bleibt deshalb unklar, ob die genannten Angaben bereits im Online-Shop ersichtlich sein müssen oder ob eine Anschrift auf dem Produkt selbst ausreichend ist. Gemäss den Erläuterungen des BVET zur Verordnung wird aber mit der Vorschrift über den Ort der Deklaration bezweckt, dass der Konsument diese bereits vor dem Kaufentscheid lesen kann. Folglich ist davon auszugehen, dass die Angaben auch in Online-Shops zu finden sein müssen, idealerweise wohl auf der Produktdetailseite.

Ausnahmen für Felle gewisser Tiergattungen

Ursprünglich plante der Bundesrat, nur eine Deklarationspflicht für Wildtierpelze einzuführen. Nach der Anhörung der interessierten Kreise änderte er jedoch die massgebende Bestimmung dahingehend, dass auch der Verkauf von Fellen gewisser domestizierter Tierarten der Deklarationspflicht unterstellt ist. Ausgenommen von der Deklarationspflicht wurden aber die Felle von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Lamas und Alpakas.

Darüber hinaus gilt für Hunde- und Katzenfelle nach wie vor ein vollständiges Einfuhr- und Handelsverbot (vgl. Art. 14 Abs. 2 Tierschutzgesetz).

Ende der Übergangsfrist am 28. Februar 2014

Die Verordnung trat am 1. März dieses Jahres in Kraft. Seither gilt grundsätzlich die Deklarationspflicht. Damit die betroffenen Händler genügend Zeit haben, ein System zur Beschaffung und zur Erfüllung der neuen Informationspflicht aufzubauen, gewährte der Bundesrat jedoch eine Übergangsfrist von einem Jahr. Diese Frist endet am 28. Februar 2014.

Ab 1. März 2014 sind somit alle Händler, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumenten abgeben, verpflichtet, die Deklarationsvorschriften einzuhalten. Das BVET wird stichprobenweise Kontrollen vornehmen. Verstösse können mit Busse in einer Höhe von maximal 10‘000 Franken bestraft werden.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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