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Der Bundesrat hat neue Bestimmungen zur Arbeitszeiterfassung erlassen, welche am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die revidierten Bestimmungen der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) sollen für Arbeitnehmer, die bei ihrer Arbeit über eine grosse Gestaltungsautonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können, eine Lockerung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung herbeiführen.
Gemäss dieser neuen Regelung können Arbeitnehmer, die über eine grosse Autonomie und ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni von mehr als CHF 120’000 verfügen und ihre Arbeitszeit mehrheitlich selber festsetzen, auf die Arbeitszeiterfassung verzichten, sofern der Verzicht in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vorgesehen ist.
Kein Verzicht, aber immerhin eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung, d.h. die blosse Erfassung der täglich geleisteten Arbeitszeit kann für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen, eingeführt werden. Hierfür bedarf es allerdings einer kollektiven Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung einer Branche oder eines Betriebs oder wo eine solche fehlt, der Mehrheit der Arbeitnehmer. In Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern kann die Arbeitszeiterfassung individuell mit dem Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden.
Arbeitnehmer ohne Arbeitszeitsouveränität haben weiterhin ihre Arbeitszeit systematisch und lückenlos zu erfassen, namentlich Anfang und Ende der Arbeitsphase, Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr und sämtliche Ruhe- und Ersatzruhetage.
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