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Neue Registrierungs- und Transparenzanforderungen für Vereine mit Sitz in der Schweiz


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Mit dem Inkrafttreten der Änderung des Geldwäschereigesetzes (GwG) und der Änderung der Verordnung der Geldwäschereiverordnung (GwV) am 1. Januar 2023 gelten für Vereine mit Sitz in der Schweiz neue Vorschriften zur Eintragung ins Handelsregister und zur Transparenz, insbesondere die Pflicht zur Eintragung von Vereinen, die hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammeln oder verteilen, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind, sowie die Pflicht, ein Verzeichnis der Vereinsmitglieder öffentlich zugänglich zu halten.

I. Hintergrund

Im Anschluss an den Länderbericht der Financial Action Task Force (FATF) über die Schweiz vom Dezember 2016, hat die Schweiz beschlossen, ihr Instrumentarium zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu verstärken und die wichtigsten Empfehlungen der FATF umzusetzen.

Am 26. Juni 2019 hat der Bundesrat eine revidierte Fassung des GwG verabschiedet (siehe dazu: AS 2021 656 und die Botschaft des Bundesrates zum GwG, BBl 2019 5237).

Um den FATF-Empfehlungen zu entsprechen, beschloss die Schweiz damals, neue spezifische Regeln für Vereine mit Sitz in der Schweiz aufzunehmen.

Laut der FATF-Empfehlung 8 (überarbeitet im Juni 2016) «sollten Länder die Angemessenheit von Gesetzen und Vorschriften hinsichtlich gemeinnütziger Organisationen überprüfen, die das Land als anfällig für Missbrauch zur Terrorismusfinanzierung identifiziert hat. Die Länder sollten im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz gezielte und verhältnismässige Massnahmen auf solche gemeinnützigen Organisationen anwenden, um sie vor Missbrauch bei der Terrorismusfinanzierung zu schützen, einschliesslich: (a) durch terroristische Organisationen, die sich als rechtmässige Organisationen ausgeben; (b) durch die Ausnutzung rechtmässiger Organisationen als Kanäle für die Terrorismusfinanzierung, einschliesslich um Massnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten zu entgehen; und (c) durch die Verheimlichung oder Verschleierung der illegalen Umleitung von Geldern, die für rechtmässige Zwecke bestimmt sind, an terroristische Organisationen» (freie Übersetzung).

Diese Empfehlung 8 und ihre im Juni 2016 überarbeitete Interpretative Note wurden angepasst, um klarzustellen, welche gemeinnützigen Organisationen beaufsichtigt und überwacht werden sollten, und um klarzustellen, dass nicht alle gemeinnützigen Organisationen Einrichtungen sind, die als hochgradig geldwäsche- und terrorismusfinanzierungsgefährdet gelten. Laut FATF ist «der Schutz von gemeinnützigen Organisationen vor dem Missbrauch der Terrorismusfinanzierung sowohl ein entscheidender Bestandteil des globalen Kampfes gegen den Terrorismus als auch ein notwendiger Schritt, um die Integrität von gemeinnützigen Organisationen und der Spendergemeinschaft zu wahren. Massnahmen zum Schutz gemeinnütziger Organisationen vor potenziellem Missbrauch der Terrorismusfinanzierung sollten gezielt und im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz ergriffen werden. Es ist auch wichtig, dass solche Massnahmen in einer Weise umgesetzt werden, die die Verpflichtungen der Länder im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen und der internationalen Menschenrechtsgesetze respektiert» (Interpretative Note zu Empfehlung 8, freie Übersetzung).

Seither hat die Schweiz Massnahmen ergriffen, um die in ihrem Bericht festgestellten Lücken zu schliessen und die neuen Anforderungen der FAFI-Empfehlung 8 zu erfüllen. Am 28. Juni 2017 veröffentlichte die Interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT) einen Bericht über «die Risiken im Bereich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bei Non-Profit-Organisationen». Der Bericht identifiziert Non-Profit-Organisationen als ein mögliches erhöhtes Risiko der Terrorismusfinanzierung und empfiehlt insbesondere, die Eintragungspflicht von Vereinen im Handelsregister auf Vereine mit hohem Risiko der Terrorismusfinanzierung auszuweiten.

Am 31. August 2022 hat der Bundesrat die geänderte Geldwäschereiverordnung (GwV) sowie die Änderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und der Verordnung über das Handelsregister (HRegV) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2023 genehmigt (AS 2022 552). Für bestehende Vereine gilt eine Übergangsfrist von 18 Monaten (d.h. bis zum 30. Juni 2024), um die neuen Anforderungen zu erfüllen (Art. 6bbis Schlusstitel des ZGB; Art. 181b HRegV).

Gemäss den Erläuterungen des Bundesrates vom 31. August 2022 zum revidierten GwG.

II. Eintragung in das Handelsregister

In der Vergangenheit waren nur Vereine, die zur Förderung ihres Zwecks eine gewerbliche Tätigkeit ausübten, und prüfungspflichtige Vereine verpflichtet, sich in das Handelsregister einzutragen.

Seit dem 1. Januar 2023 sind auch Vereine meldepflichtig, die hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammeln oder verteilen, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; Art. 90 Abs. 1 HRegV).1 Diese Qualifikation des Sammelns und Verteilens von Geldern wird de facto und nicht nur nach der Zweckbestimmung des Vereins berücksichtigt.

Solche Vereine sind von der Eintragungspflicht in das Handelsregister befreit, wenn:

  • In den letzten zwei Geschäftsjahren weder die jährlich gesammelten Vermögenswerte noch die jährlich verteilten Vermögenswerte den Wert von 100 000 Franken übersteigen;
  • Die Verteilung der Vermögenswerte über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz erfolgt; und
  • Mindestens eine zur Vertretung des Vereins berechtigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. (Art. 61 Abs. 2ter ZGB cum Art. 90 Abs. 2 HRegV).

Konkret heisst das, dass ein Verein, der Gelder in Höhe von 80 000 Franken sammelt und 60 000 verteilt, von der Befreiung profitiert. Ein Ver-ein, der keine Vermögenswerte sammelt, jedoch aus eigenen Mitteln für über 100 000 Franken karitative Projekte im Ausland finanziert, wäre hingegen eintragungspflichtig. Die Höhe der gesammelten und verteilten Vermögenswerte wird auf der Basis der Rechnung des Vereins bestimmt. Um zu vermeiden, dass sich die Eintragungspflicht mit einmaligen Sammlungen oder Zahlungen ändert, sieht das HRegV vor, dass die Eintragungspflicht erst entsteht, wenn der Schwellenwert von 100 000 Franken in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten wird. Somit profitieren die von Art. 61 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB betroffenen Vereine in den ersten beiden Jahren ihres Bestehens von der Befreiung.

Das Erfordernis, die Gelder durch einen Finanzintermediär verteilen zu lassen, gilt nur für die Verteilung der Finanzmittel und nicht für ihre Sammlung.

Zur Erinnerung: Dies sind die wichtigsten Auswirkungen einer Eintragung in das Handelsregister für einen Verein:

  • Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses anstelle der Pfändung fortgesetzt. (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 Ziff. 11 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG)
  • Er wird den Rechnungslegungsvorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) unterstellt. Erfüllt der Verein in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei von drei der folgenden Kriterien, so unterliegt er der ordentlichen Revision: Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, Umsatzerlös von 20 Millionen Franken und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (Art. 69b Abs. 1 ZGB)
  • Die Satzung und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder und der Unterzeichner des Verbandes mit Namen, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz sind im Handelsregister und auf dessen Website öffentlich zugänglich

Das neue Vereinsrecht hat für Vereine, die hauptsächlich Vermögenswerte direkt oder indirekt im Ausland sammeln oder verteilen, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB), und für solche, die sich freiwillig im Handelsregister eintragen lassen, eine spezifische, gelockerte Regelung geschaffen: Für solche Vereine ist es nicht erforderlich, dass alle Vorstandsmitglieder und Zeichnungsberechtigten eingetragen sind, sondern nur «mindestens ein Mitglied des Vorstands und mindestens eine zur Vertretung berechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz» (Art. 92 lit. k HRegV).

III. In der Schweiz ansässiger Vertreter

Alle Vereine, die verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, müssen einen Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz haben. Diese Pflicht der Vertretung in der Schweiz ist erfüllt, wenn (i) eine einzelzeichnungsberechtigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat oder (ii) wenn zwei Personen mit Kollektivzeichnungsrecht beide ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

Mit dieser neuen Vorschrift wird die Regelung für Vereine an die bereits bestehende Regelung für Aktiengesellschaften (Art. 718 Abs. 4 OR), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 814 Abs. 3 OR) und Genossenschaften (Art. 898 Abs. 2 OR) angeglichen.

Das Erfordernis eines Vertreters mit Wohnsitz in der Schweiz und Zugang zum Mitgliederverzeichnis des Vereins hat, stellt für die Behörden sicher, dass im Falle eines Verfahrens gegen den Verein eine Person angehört werden und die erforderlichen Auskünfte erteilen kann, ohne dass internationale Rechtshilfe in Anspruch genommen werden muss. Dies entspricht auch den FATF-Empfehlungen zur Transparenz von juristischen Personen, wonach die grundlegenden Informationen über Aktionäre oder Mitglieder im Inland zugänglich sein müssen, damit sie auf Anfrage schnell zur Verfügung stehen (siehe BBl 2019 5237, 5281).

Haben die Vertreter des Vereins ihren Wohnsitz im Ausland, so muss der Verband eine Erklärung einreichen, in der er bestätigt, dass er zwar im Handelsregister eingetragen ist, aber nicht der Eintragungspflicht nach Art. 61 Abs. 2 ZGB unterliegt.

Solange der Verein im Handelsregister eingetragen ist und einen Vertreter mit Sitz in der Schweiz hat, kann die Frage, ob er der Eintragungspflicht unterliegt, offengelassen werden (vgl. Erläuterungen des Bundesrates vom 31. August 2022 zum revidierten GwG, S. 10).

IV. Mitgliederverzeichnis

Neu müssen Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, ein Verzeichnis führen, in das die Mitglieder mit Vor- und Nachnamen oder Firma sowie Adresse eingetragen werden (Art. 61a Abs. 1 ZGB). Für die Form des Mitgliederverzeichnisses gibt es keine spezifischen Vorschriften.

Dieses Erfordernis eines Mitgliederverzeichnisses ist vergleichbar mit dem Erfordernis eines Aktienregisters für Aktiengesellschaften (Art. 686 OR), des Beitragsregisters für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 790 OR) und des Mitgliederregisters für Genossenschaften (Art. 837 OR).

Dieses Verzeichnis muss in der Schweiz jederzeit zugänglich sein (Art. 61a Abs. 2 ZGB), insbesondere für den in der Schweiz ansässigen Vertreter (Art. 69 Abs. 2 ZGB).

Die Angaben zu jedem Mitglied und allfällige Belege werden während fünf Jahren nach der Streichung des Mitglieds von dem Verzeichnis aufbewahrt (Art. 61a Abs. 2 und 3 ZGB).

V. Sanktionen für Organisationsmängel und strafrechtliche Haftung

Das Fehlen eines Vertreters mit Wohnsitz in der Schweiz oder das Fehlen eines Mitgliederverzeichnisses gelten als Mängel in der Organisation im Sinne von Art. 69c ZGB.

In diesem Fall kann ein Mitglied oder ein Gläubiger des Vereins dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Das Gericht kann dem Verein eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen und, wenn nötig, einen Sachverwalter ernennen (Art. 69c Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 939 OR).

Wer vorsätzlich gegen eine der Pflichten nach Art. 61a ZGB (Pflicht zum Führen eines Mitgliederverzeichnisses) und 69 Abs. 2 ZGB (Pflicht, einen Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz zu haben) verletzt, macht sich strafbar und wird mit Busse bestraft (Art. 327b StGB). Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft (Art. 153 StGB).

Fazit

Alle neuen Registrierungs- und Transparenzvorschriften für neue Vereine mit Sitz in der Schweiz gelten ab dem 1. Januar 2023. Bestehende Vereine haben bis zum 30. Juni 2024 Zeit, sich an diese Vorschriften anzupassen.

Es ist daher wichtig, dass alle notwendigen Schritte unternommen werden, um diese Vorschriften rechtzeitig zu erfüllen. Insbesondere müssen gemeinnützige Vereine prüfen, ob sie der Eintragungspflicht im Handelsregister unterliegen, und alle eingetragenen Vereine müssen einen Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz benennen und ein Mitgliederverzeichnis führen.

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Erläuterungen vom 31. August 2022 zum revidierten GwG.

1 Beachten Sie, dass nach schweizerischem Recht die Mittelbeschaffung bei der Öffentlichkeit im Gegensatz zu anderen Ländern keinen besonderen Regeln oder einer Genehmigung unterliegt.


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