Neue Schweizer Prozessordnungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft


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Der Bundesrat hat die neue Schweizerische Zivilprozessordung, die Schweizerische Strafprozessordung sowie die Jugendstrafprozessordnung auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Die Gerichtsorganisation bleibt wie bisher den Kantonen überlassen, muss aber an die Vorgaben der neuen Prozessordnungen angepasst werden. Auf den gleichen Zeitpunkt tritt u.a. auch das revidierte Lugano-Übereinkommen in Kraft.

Damit wird in der Schweiz auf den 1. Januar 2011 das bisher kantonal geregelte Zivil- und Strafprozessrecht auf Bundesebene vereinheitlicht. Durch diesen Schritt werden die 26 kantonalen Zivil- und 26 Strafprozessordnungen ersetzt, was die heutige Rechtszersplitterung beseitigt und damit der Rechtsgleichheit und -sicherheit dient.

Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) knüpft an die gewachsene kantonale Prozessrechtstradition an und verwirklicht eine praxisnahe, effiziente und moderne Verfahrensordnung. Sie räumt der aussergerichtlichen Streitbeilegung einen hohen Stellenwert ein.

Mit Inkrafttreten des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG) wird auch die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft neu geregelt. Diese wird zukünftig von einem neu geschaffenen, vom Parlament zu wählenden Gremium wahrgenommen. Der Bundesanwalt und die beiden Stellvertreter werden neu vom Parlament gewählt.

Ebenfalls auf den 1. Januar 2011 wird das revidierte Lugano-Übereinkommen (LugÜ) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Kraft gesetzt. Damit wird der Geltungsbereich auf die neuen EU-Staaten ausgeweitet, was der Rechtssicherheit im Handel mit diesen Ländern dienlich sein wird. Das revidierte Abkommen sieht zudem ein effizienteres Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen vor und enthält auch neue Bestimmungen um den Entwicklungen im E-Commerce besser gerecht werden zu können.

Wir werden an dieser Stelle noch vor Inkrafttreten eine Übersicht zur neuen Zivilprozessordnung zur Verfügung stellen.


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