Neue Verordnung über Mengenangaben gilt ab Januar – auch für Angaben in Online-Shops relevant?


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Der Bundesrat hat im Rahmen der Totalrevision des Messwesens per 1. Januar 2013 eine neue Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen erlassen. Darin wird insbesondere festgelegt, dass Mengenangaben auf Fertigpackungen die Nettofüllmenge in den gesetzlich vorgesehenen Einheiten ausweisen müssen. Neben zahlreichen Detail-Änderungen wurde mit der Revision auch die Verantwortlichkeit für das Anbringen der Mengendeklarationen neu geregelt. Künftig sind die Hersteller immer dann verantwortlich, wenn eine Ware in der Schweiz oder im EWR hergestellt wurde. Für die formelle und inhaltliche Korrektheit der Angaben auf Fertigpackungen aus anderen Ländern steht hingegen der Importeur in der Verantwortung. Noch ist nicht klar, ob die Verordnung auch für Angaben gilt, die in Online-Shops gemacht werden. Diese Frage wurde beim Ausarbeiten der Verordnung offenbar nicht bedacht. Betroffenen Online-Shops wird aber empfohlen, die Regelungen der neuen Verordnung zu beachten und im Rahmen der Möglichkeiten in ihrem Online-Shop umzusetzen. Zu beachten ist ferner, dass ab Januar 2013 die Verletzung der Pflicht zur Grundpreisangabe (Preis je Mengeneinheit) mit Strafe bedroht ist. Für eine Widerhandlung kann eine Busse bis maximal 20’000 Franken ausgesprochen werden.

Neue Verordnung über Mengenangaben

Am 1. Januar 2013 wird die neue Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung, MeAV) in Kraft treten. Sie ersetzt die bisher geltende Deklarationsverordnung sowie die darauf basierende Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen. Die neue Verordnung regelt insbesondere, welche Anforderungen Mengenanagaben im Offenverkauf und auf Fertigpackungen erfüllen müssen.

Die neue Verordnung soll gemäss Pressemitteilung des Bundesrats Unklarheiten der bisherigen Vorschriften beseitigen und die schweizerischen Regelungen an internationale Entwicklungen anpassen. Sie berücksichtigt zudem neue technische Möglichkeiten wie zum Beispiel Waagen mit Tarafunktion. Ebenfalls am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird die ausführende Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (MeAV-EJPD). Diese enthält weitere Einzelheiten, namentlich über die Angabe der Bruttomenge für gewisse Waren, den Verkauf von Waren nach Stückzahl oder das Verfahren zum Bestimmen des Abtropfgewichts bei Konserven.

Waren in Fertigpackungen und im Offenverkauf

Laut ihrem Geltungsbereich regelt die Verordnung die Mengenangaben im Offenverkauf sowie auf Fertigpackungen (Art. 1 MeAV). Unter Fertigpackungen werden dabei Packungen von Waren verstanden, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt, abgemessen und verschlossen werden, wobei die Menge der darin enthaltenen Waren ohne merkliche Änderung der Packung nicht verändert werden kann (Art. 2 Bst. b MeAV). Als Offenverkauf gilt der Verkauf einer Ware, die nicht in einer Fertigpackung angeboten wird (Art. 2 Bst. c MeAV). Darunter fallen beispielsweise Einkäufe beim Metzger, bei welchen das Fleisch in Gegenwart des Konsumenten abgemessen wird, oder Einkäufe von Gemüse oder Früchten, bei welchen die Konsumenten die Waren mit Selbstbedienungswaagen selbst abmessen. Die Verordnung sieht für gewisse Waren im Offenverkauf spezielle Regeln vor, so beispielsweise für Mengenangaben in Restaurants, an Warenautomaten und an öffentlichen Veranstaltungen.

Die Mengenangabepflicht besteht aber nicht für alle Waren. Vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sind (Art. 1 Abs. 2 MeAV):

  • kleine Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von weniger als 5 g;
  • Fertigpackungen von gewissen Arzneimitteln;
  • Waren, die gratis oder als Zugabe abgegeben werden;
  • Tinten- und Tonerpatronen für Drucker.

Darüber hinaus werden Verpackungen, die ausschliesslich dem Transport, der Lagerung oder der Lieferung dienen, auch künftig nicht von der Mengenangabeverordnung erfasst. Jedoch sind beispielsweise keine besonderen Ausnahmen mehr vorgesehen für Fertigpackungen von Schokolade mit einem Gewicht unter 50 g oder für Verpackungen, die aus verschiedenen Nahrungsmitteln bestehen (z. B. Fertiggerichte).

Auch Mengenangaben in Online-Shops erfasst?

Zur Frage, ob auch Mengenangaben, die in Online-Shops veröffentlicht werden, unter die Verordnung fallen, äussern sich weder die Verordnung selbst noch die Erläuterungen dazu. Offensichtlich wurde diesem Aspekt bei der Ausarbeitung der Verordnung keine Beachtung geschenkt. Relevant ist die Frage für den Verkauf von Waren in Fertigpackungen. Aus dem Verordnungstext könnte geschlossen werden, dass sie für die Beschreibung solcher Produkte in Online-Shops nicht gilt. Denn gemäss ihrem Geltungsbereich regelt die Verordnung nur die Mengenangaben „auf Fertigpackungen“.

Für die Anwendbarkeit der Vorschriften spricht allerdings, dass die Konsumenten – ähnlich wie beim Kauf einer Fertigpackung – die Waren lediglich aufgrund der Angaben im Shop kaufen und sich auf die dort vorhandenen Angaben verlassen müssen. Es sind zudem auch Fälle bekannt, in denen die Vollzugsbehörden bei Online-Shops insbesondere ungenaue Angaben wie „klein“/„mittel“/„gross“ für Packungsgrössen ohne genauere Mengenangabe oder Zirka-Angaben beanstandet haben. Betreibern von Online-Shops wird deshalb empfohlen, die neuen Regelungen zu studieren und in ihrem Shop soweit möglich umzusetzen.

Nachfolgend werden einige der wesentlichsten Bestimmungen zu den Mengenangaben auf Fertigpackungen kurz dargestellt. Weiterführende Informationen sind über die unten angeführten Links abrufbar.

Angabe der Nettomenge in gesetzlichen Einheiten

Es stellt sich als erstes die Frage, welche Menge überhaupt deklariert werden muss. Massgebend ist jeweils die Nettomenge, also die Menge einer Ware ohne Umhüllungen oder Packmaterial (Art. 3 Abs. 1 MeAV). Diese ist in gesetzlichen Einheiten anzugeben, d.h. in Masseinheiten, welche die Einheitenverordnung vorsieht (Art. 4 Abs. 1 MeAV). Nicht zulässig sind demnach beispielsweise britische oder angloamerikanische Inhaltsangaben in Anzahl „Imperial Pints“ (568 ml) oder „Fluid Ounces“ (28,41 ml). Waren, die mit solchen Mengenangaben beschriftet sind, müssen zwingend eine zusätzliche Angabe im Sinne der Einheitenverordnung enthalten. Ebenfalls unzulässig sind Mengenbereiche (z.B. 50-100 g) oder Zirka-Angaben wie „ca. 150 g“ (Art. 4 Abs. 2 MeAV). Erlaubt ist demgegenüber unter bestimmten Voraussetzungen die Angabe einer Mindestmenge (Art. 4 Abs. 3 MeAV).

Ob das Gewicht oder das Volumen deklariert werden muss, richtet sich nach Art der Ware. Die geltende Regelung enthält keine Vorschriften dazu. Die neue Verordnung aber legt den Grundsatz fest, dass bei flüssigen Erzeugnissen das Volumen (z.B. die Literzahl) und bei anderen Erzeugnissen das Gewicht anzugeben ist (Art. 10 MeAV). Ausnahmen sind vorgesehen für Waren, für welche andere Handelsgebräuche gelten (z.B. bei Speiseeis, Torf oder Zahnpasta) oder für die es vor allem auf die Stückzahl ankommt (insbesondere für diejenigen, die in der Verordnung des EJPD bezeichnet werden). Waren, für welche eine Angabe in Stückzahlen zulässig ist, sind namentlich Nägel, Schrauben, Zündhölzer, Vitamintabletten und Zigaretten (vgl. Art. 5 MeAV-EJPD). Bei solchen Waren macht die Angabe des Gewichts für die Konsumenten wenig Sinn und bietet diesen keine Zusatzinformationen. Bei Mengenangaben nach Gewicht oder Volumen muss die Nennfüllmenge in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter ausgedrückt werden, gefolgt von der Abkürzung oder dem Namen der Einheit (Art. 11 Abs. 2 MeAV).

Die Verordnung enthält darüber hinaus zahlreiche Spezialregelungen. So müssen beispielsweise beim Verkauf von Mehrfachpackungen, d.h. Packungen, in denen mehrere Fertigpackungen in einer weiteren Verpackung zusammengefasst sind, besondere Vorgaben beachtet werden (Art. 13 MeAV). Weitere Spezialregeln gelten für Fertigpackungen von Mahlzeiten, Wein und Spirituosen, Waren mit Abtropfgewicht, tiefgekühlten Waren und Aerosolen.

In den Artikeln 19 bis 31 der Verordnung werden sodann weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Füllmengen nach Gewicht, Länge, Fläche etc. geregelt, insbesondere die maximal zulässigen Minusabweichungen, d.h. welche Fehlertoleranzen bei der Angabe der Füllmengen bestehen.

„Ort“ der Mengenangabe

Die Mengenangabe muss in der dafür vorgesehenen Grösse (vgl. Art. 11 Abs. 2 MeAV) direkt auf der Verpackung angebracht werden. Neben der Nennfüllmenge wird auch eine Sachbezeichnung der Ware sowie eine Aufschrift verlangt, die es der Vollzugsbehörde ermöglicht, die verantwortliche Person (vgl. dazu unten) festzustellen (Art. 11 MeAV).

Unklar ist wiederum, wie diese Vorgaben im Online-Kontext umgesetzt werden müssen. Betreibern von Online-Shops ist jedenfalls zu empfehlen, diese Angaben auch auf der jeweiligen Produktdetailseite in die Produktbeschreibungen zu integrieren.

Verantwortliche Personen: Verkäufer, Hersteller oder Importeur

Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und namentlich für das Anbringen der genannten Informationen sind bei Fertigpackungen die Hersteller oder Importeure (Art. 32 MeAV). Neu regelt die Verordnung die Verantwortlichkeit so, dass der Hersteller dann verantwortlich ist, wenn Fertigpackungen in der Schweiz oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hergestellt wurden. Der Importeur hingegen ist immer dann verantwortlich, wenn Fertigpackungen ausserhalb der Schweiz oder des EWR hergestellt wurden.

Das europäische Konformitätszeichen „e“ darf nach Art. 12 MeAV immer dann angebracht werden, wenn die Anforderungen der massgebenden EU-Richtlinie erfüllt sind (Richtlinie 76/211/EWG). Während die geltende Deklarationsverordnung keine rechtliche Grundlage für die Verwendung des Konformitätszeichens enthält, ist eine solche nun in die neue Verordnung aufgenommen worden.

Für Waren, die nach geltendem Recht beschriftet sind, gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren: Fertigpackungen mit Angaben, die den neuen Regelungen nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden (Art. 40 MeAV).

Mehrere Vollzugsbehörden

Zuständig für den Vollzug sind gleich mehrere Behörden (Art. 34 MeAV). Im Inland sind grundsätzlich die Kantone für den Vollzug verantwortlich (vgl. auch Art. 16 des revidierten Bundesgesetzes über das Messwesen). Gewisse Teilbereiche übernimmt allerdings das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS). Dieses heisst heute noch Bundesamt für Metrologie. Im Rahmen der Totalrevision des Messwesens wird es per 1. Januar 2013 zu einem Eidgenössisches Institut mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Aufgaben des METAS umfassen insbesondere die Aufsicht der Kontrolltätigkeit der Kantone und die Kontrollen von Massbehältnis-Flaschen bei Schweizer Herstellern. An der Grenze ist darüber hinaus eine Mitwirkung der Zollverwaltung vorgesehen.

Schweizer Spezialregelung für 70-cl-Weinflaschen: Anpassung der PBV

Mit der Revision wird auch die seit einiger Zeit geführte Diskussion, ob für Wein auch in der Schweiz nur noch 75-cl-Flaschen verwendet werden dürfen, beendet. In der EU sind 70-cl-Flaschen seit einiger Zeit nicht mehr zulässig. Mit Rücksicht auf die Tradition in einigen Schweizer Weinbauregionen, in welchen eine Flaschengrösse von 70 cl üblich ist, wurde diese Einschränkung für den Verkauf im Inland nicht ins schweizerische Recht übernommen. Schweizer Hersteller oder Händler dürfen somit weiterhin auch Wein in 70-cl-Flaschen produzieren oder verkaufen. Händler, die in die EU liefern, sind aber an die dort geltenden Gesetze gebunden und dürfen keine 70-cl-Flaschen verwenden.

Um sicherzustellen, dass die Konsumenten trotzdem einen Vergleich zwischen den unterschiedlichen Flaschengrössen vornehmen können, hat der Bundesrat die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) angepasst. Diese hält neu fest, dass künftig auch bei Weinflaschen und anderen Getränkeflaschen – Spirituosen ausgenommen – der Grundpreis angegeben werden muss, zum Beispiel der Preis pro Liter oder Deziliter. Dieser muss aber nicht zwingend auf der Flasche selbst oder auf der Etikette aufgeführt sein. Eine Grundpreisangabe auf einem separaten Schild oder am Verkaufsregal ist unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend, um die Anforderungen der Preisbekanntgabeverordnung zu erfüllen (Art. 7 Abs. 1 PBV).

Anpassung des UWG

Im Rahmen der Revision des Messwesens wurde auch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angepasst. Die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 3 und 4 MessG wurden wegen ihrer primär lauterkeitsrechtlichen Ausrichtung nicht ins revidierte Messgesetz, sondern ins UWG integriert. Im neuen Art. 16a UWG wird festgehalten, dass für messbare Waren und Dienstleistungen, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, Menge und Preis anzugeben und deren Vergleichbarkeit durch eine Grundpreisbekanntgabe zu gewährleisten sind. Materiell ändert sich gegenüber der geltenden Rechtslage nichts.

Der neue Artikel wird zudem in die Preisbekanntgabe-Strafbestimmung des UWG aufgenommen, die nach wie vor als Offizialdelikt ausgestaltet ist. Demnach macht sich ab 1. Januar 2013 auch strafbar, wer die Pflicht zur Grundpreisbekanntgabe nach Art. 16a UWG verletzt oder gegen die Ausführungsbestimmungen dazu verstösst. Die angedrohte Maximalstrafe beträgt 20’000 Franken.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Michael Schüepp


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