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Im Rahmen einer Sitzung mit der Eidgenössischen Schiedskommission haben sich die Nutzerverbände und die Verwertungsgesellschaften über einen neuen Tarif für zeitversetztes Fernsehen (sog. Catch-up-TV) geeinigt. Neu dürfen Anbieter Fernsehsendungen während einer Dauer von 7 Tagen speichern und ihren Nutzern zugänglich machen. Der Tarif muss nun noch von der Schiedskommission genehmigt werden. Er soll ab dem 1. Januar 2013 gelten.
Catch-up-TV: zeitversetztes Fernsehen
So genanntes Catch-up-TV wird immer populärer. Darunter verstanden wird die zeitversetzte Wiedergabe von Fernsehprogrammen. Dienstanbieter wie Zattoo, Wilmaa, UPC Cablecom oder Swisscom erlauben ihren Kunden, verpasste TV-Sendungen nachträglich anzuschauen. Dabei wird das gesamte TV-Programm durch den Anbieter gespeichert, sodass der Zuschauer die Sendungen zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt ansehen kann. Bei diesem Vorgang werden die Fernsehsendungen zentral auf dem Speichermedium des Dienstanbieters aufgezeichnet und vervielfältigt. Diese Nutzung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig (vgl. Art. 10 und 22 f. URG). Nach Ansicht der Eidgenösischen Schiedskommission obliegt die Geltendmachung der Urheberrechte in diesem Fall den Verwertungsgesellschaften. Anfang Dezember haben sich diese mit den Nutzerverbänden auf einen Tarif für Catch-up-TV geeinigt.
Uneinigkeit über tarifliche Regelung
Fast wäre Catch-up-TV ganz aus der Schweiz verschwunden: Die zuständigen Verwertungsgesellschaften wollten den von ihnen vorgelegten Tarif auf das Aufnehmen von Sendungen mit Set-Top-Boxen und mit Virtual-Personal-Video-Recordern beschränken. Die für das Catch-up-TV erforderlichen Rechte hingegen seien unmittelbar bei den Rechteinhabern einzuholen und könnten nicht durch die Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Die Dienstanbieter wären dadurch verpflichtet gewesen, die Rechte für jedes einzelne Programm bei den Urheberrechtsinhabern einzuholen. Die Nutzerverbände waren anderer Meinung. Sie vertraten die Ansicht, dass diese Nutzung via Kollektivverwertung geltend gemacht werden müsse. Aus diesem Grund hatte die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) die dem Tarif zugrunde liegende Rechtslage zu prüfen. Nach dieser Prüfung kam sie zum Ergebnis, dass auch Catch-up-TV eine Nutzung ist, die im Rahmen der Kollektivverwertung in einem Tarif zu regeln ist.
Einigung und Genehmigung durch ESchK
Nachdem die Rechtslage geklärt war, haben sich die Parteien über einen entsprechenden Tarif geeinigt. In diesem sind sowohl die Dauer der Aufbewahrungszeit der Kopien als auch der Umgang mit der Werbung geregelt. Neu dürfen die Programmarchive maximal 7 Tage zurückreichen. Heute haben die Nutzer gewisser Anbieter die Möglichkeit, bis 90 Tage zurück Sendungen anzuschauen. Diese werden ihr Angebot in Zukunft also einschränken müssen. Davon betroffen sind hauptsächlich Internetanbieter wie Wilmaa oder Zattoo. Die klassischen Anbieter wie UPC Cablecom oder Swisscom bieten heute kürzere Aufzeichnungsfristen an und können ihr Angebot nun ohne rechtliche Bedenken erweitern.
Die Schiedskommission hat den Tarif aber noch zu genehmigen (Art. 59 URG). Sobald diese Genehmigung erfolgt ist, sind die Verwertungsgesellschaften befugt, die tariflich vorgesehenen Vergütungen zu erheben. Da sich die Parteien über den Tarif geeinigt haben, ist davon auszugehen, dass der Tarif rasch genehmigt wird und wie vorgesehen per 1. Januar 2013 in Kraft treten kann.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung der ESchK vom 3. Dezember 2012
- BR-News: „EuGH: Wiedergabe von Tonträger in Zahnarztpraxis ist keine öffentliche Wiedergabe und führt zu keinem Vergütungsanspruch der Tonträgerhersteller“
- BR-News: „BVGer: Bei Public-Viewing-Events ist Lizenz der Suisa ausreichend“
- BR-News: „Public Viewing in der Schweiz“
- BR-News: „EuGH: Hotelbetreiber, die Tonträger in den Gästezimmern verbreiten, schulden den Herstellern eine angemessene Vergütung“
- Homepage der ESchK
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann