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Das Genfer Gesetz über die Arbeitsinspektion und Arbeitsbeziehungen (LIRT) und seine Durchführungsverordnung (RIRT) wurden kürzlich geändert und traten am 1. Juni 2023 in Kraft. Ihr Hauptziel ist es, den privaten Baumarkt den gleichen Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu unterwerfen wie den öffentlichen Markt.
Im Mittelpunkt dieser Änderung steht die Möglichkeit, die Tätigkeit eines Unternehmens, das einen schweren Verstoss gegen das Gesetz begangen hat, sofort zu suspendieren, bis es die Vorschriften erfüllt.
So kann der Baustelleninspektor die Arbeiten eines Unternehmens für eine Dauer von bis zu drei Tagen sofort einstellen, wenn das Unternehmen die Auskunft verweigert, sich der Kontrolle widersetzt, in schwerwiegender Weise gegen die Mindestarbeitsbedingungen oder die üblichen Sozialleistungen verstösst oder in schwerwiegender Weise gegen die Anforderungen des kantonalen Mindestlohns verstösst. Falls erforderlich, kann der Baustelleninspektor sogar die Unterstützung der Kantonspolizei in Anspruch nehmen (Art. 44 LIRT).
Die Verordnung legt fest, was unter einem schweren Verstoss im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist. Schwerwiegende Verstösse gegen die Mindestarbeitsbedingungen oder die üblichen Sozialleistungen sind offensichtliche oder wiederholte Verstösse nicht nur in Bezug auf den Lohn und die Sozialabgaben, sondern auch in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten, die Pflichtbeiträge und den Gesundheitsschutz und die Sicherheit. Schwerwiegende Verstösse sind auch offensichtliche oder wiederholte Verstösse gegen den kantonalen Mindestlohn (Art. 73A RIRT).
Wenn der Baustelleninspektor Unregelmässigkeiten im Sinne des LIRT feststellt und die Arbeiten des Unternehmens einstellt, informiert er unverzüglich das Kantonale Amt für Arbeitsinspektion und Arbeitsbeziehungen (OCIRT). Das OCIRT kann die Aussetzung der Arbeiten so lange verlängern, bis das Unternehmen innerhalb der gesetzten Frist eine rechtskonforme Situation wiederhergestellt hat. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung und die Aussetzung der Arbeiten wird sofort wirksam.
Das Unternehmen ist gesetzlich zur Zusammenarbeit verpflichtet, damit das OCIRT die Einhaltung der Auflagen kontrollieren kann. Die Pflichten gemäss RIRT sind ziemlich umfangreich: Das Unternehmen muss insbesondere die Betriebsordnung, das Organigramm des Unternehmens, die Arbeitsverträge, die detaillierten tatsächlichen Arbeitszeiten (Arbeitszeit, Beginn und Ende der Arbeit, Pausen, freie Tage, Urlaub), die detaillierten Lohnbescheinigungen und die Abrechnungen der Sozialversicherungsbeiträge bereithalten (Art. 40A RIRT). Die Rechtslage bei entsandten Arbeitnehmern ist die dieselbe.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einführung dieser neuen Massnahmen direkt auf die im Baugewerbe tätigen Unternehmen abzielt. Sie wirkt sich jedoch auch auf die Bauherren aus. Die Bauherren werden gut beraten sein, eine verstärkte Kontrolle der beauftragten Unternehmen durchzuführen, da eine Entscheidung zur Einstellung der Arbeiten, die ein Unternehmen betrifft, das auf der Baustelle arbeitet, zu kostspieligen Bauverzögerungen führen kann.
Daher sind Bauherren gut beraten, zusätzliche Klauseln in die Bauverträge aufzunehmen, um zu vermeiden, dass sie das finanzielle Risiko (und das Risiko der Rufschädigung) einer Verzögerung der Bauarbeiten aufgrund der Nichteinhaltung des LIRT und seiner Vorschriften allein tragen müssen.