Neuerungen im Arbeitsrecht 2021


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Ab dem 1. Juli 2021 wird Eltern, die ein aufgrund von Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes minderjähriges Kind betreuen müssen, gemäss dem neu geltenden Art. 329i des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ein Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub zustehen. Wir möchten dies zum Anlass nehmen, in diesem Newsletter nochmals auf die wichtigsten Neuerungen im Arbeitsrecht im Jahr 2021 einzugehen und die wichtigsten Punkte dazu zu erläutern.

 

1. Vaterschaftsurlaub

Seit dem 1. Januar 2021 haben Arbeitnehmer gemäss Art. 329g OR einen Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub, entstehend mit der Geburt des Kindes.

1.1 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt ist der rechtliche Vater des Kindes. Ob die Vaterschaft durch Ehe, Anerkennung oder Urteil entsteht, ist dabei irrelevant. Anspruchsbegründend ist allerdings nur eine Vaterschaft, welche innert sechs Monaten ab Geburt entsteht. Eine Adoption hingegen begründet keinen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub.

Der Vater muss während neun Monaten vor Geburt des Kindes obligatorisch im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und während dieser neun Monate mindestens während fünf Monaten erwerbstätig gewesen sein. Die Erwerbstätigkeit muss grundsätzlich im Moment der Geburt bestehen, wobei Ausnahmen bestehen für Väter, die arbeitslos sind, Dienst leisten oder infolge Unfall, Krankheit oder Invalidität entsprechende Taggelder einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen.

1.2 Der Anspruch

Der Vaterschaftsurlaub muss innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab Geburt des Kindes bezogen werden. Eine Verschiebung ist nicht möglich. Der Urlaub beträgt zwei Wochen, d.h. zehn Arbeitstage, und kann innerhalb der Rahmenfrist tage- oder wochenweise bezogen werden.

Der Arbeitnehmer hat entsprechend einen Anspruch auf 14 Taggelder, welche bei tageweisem Bezug mit zwei zusätzlichen Taggeldern pro bezogene fünf Taggelder ausbezahlt werden, oder bei wochenweisem Bezug mit sieben Taggeldern pro Woche. Die Höhe des Taggeldes beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens des Vaters, ist aber auf maximal CHF 196 pro Tag beschränkt, insgesamt CHF 2’744 für 14 Tage. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nachträglich, d.h. nach Bezug des Urlaubs.

Bei Vätern, die im Zeitpunkt der Geburt über kein Erwerbseinkommen verfügen, jedoch ein Taggeld der Invalidenversicherung, der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Militär- oder der Arbeitslosenversicherung beziehen, beträgt die Vaterschaftsentschädigung mindestens die Höhe der Taggelder.

Bereits bestehende oder zukünftig abgeschlossene und vorteilhaftere arbeitsvertragliche Regelungen, in welchen sich der Arbeitgeber zur Gewährung bezahlter Urlaubstage aufgrund Vaterschaft verpflichtet, behalten ihre Gültigkeit. Mit anderen Worten bleibt der Arbeitgeber an für den Arbeitnehmer vorteilhaftere vertragliche Abmachungen gebunden. Der Arbeitnehmer muss sich allerdings die gesetzliche Vaterschaftsentschädigung an die Leistungen des Arbeitsgebers anrechnen lassen.

1.3 Das Arbeitsverhältnis

Der Bezug des Vaterschaftsurlaubs hat keinen Einfluss auf den Ferienanspruch des Vaters, eine Kürzung durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

Der Vaterschaftsurlaub beinhaltet im Unterschied zum Betreuungsurlaub nach Art. 329i OR (vgl. unten) hingegen keinen Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer. Eine während des Urlaubs ausgesprochene Kündigung ist damit gültig. Allerdings verlängert sich die Kündigungsfrist eines Arbeitnehmers um allfällige noch nicht bezogene Vaterschaftsurlaubstage, sofern diese innerhalb der Rahmenfrist liegen würden. Die allfällige Verlängerung der Kündigungsfrist durch Vaterschaftsurlaubstage darf nicht für den Bezug eines allfällig verbleibenden Feriensaldos verwendet werden.

1.4 Übergangsrechtliche Fragestellungen

Da die gesetzliche Regelung zur Einführung des Vaterschaftsurlaubs keine Übergangsbestimmungen enthielt, ist fraglich, ob der Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub nur Vätern zusteht, deren Kinder ab 1. Januar 2021 geboren wurden, oder ob auch Väter, deren Kinder zwar noch im Jahr 2020 geboren wurden, aber die Rahmenfrist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen ist, Anspruch auf Urlaub haben.

Während das Bestehen eines Anspruchs auch für Väter, deren Kinder im Jahr 2020 geboren sind, in juristischen Lehrmeinungen umstritten ist, stellt sich das Bundesamt für Sozialversicherungen klar auf den Standpunkt, dass nur Väter, deren Kinder ab 1. Januar 2021 geboren wurden, Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub haben. Diese Ansicht wird z.B. von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) geteilt. Allerdings bleibt aus rechtlicher Hinsicht eine gewisse Unsicherheit bestehen.

2. Betreuungsurlaub für Angehörige

2.1 Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmende haben seit dem 1. Januar 2021 gemäss Art. 329h OR Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung notwendig ist.

Als Angehörige gelten Verwandte in auf- und absteigender Linie, Ehegatten, eingetragene Partner, Schwiegereltern, Geschwister und auch Lebenspartner, sofern letztere mit der betreuenden Person seit mindestens fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.

Die gesundheitliche Beeinträchtigung der/des Angehörigen muss eine Betreuung durch den Arbeitnehmer effektiv erfordern und durch ein entsprechendes Arztzeugnis belegt werden.

2.2 Der Anspruch

Für die Betreuung von Angehörigen hat ein Arbeitnehmer neu Anspruch auf Urlaub von maximal drei Tagen pro Ereignis, welches eine Betreuung notwendig macht. Gesamthaft stehen der betreuenden Person maximal zehn Tage Urlaub pro Jahr zu.

3. Betreuungsurlaub bei einem gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kind

3.1 Anspruchsvoraussetzungen

Ab dem 1. Juli 2021 wird Eltern, die ein aufgrund von Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes minderjähriges Kind betreuen müssen, ein Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub zustehen (vgl. Art. 329i OR, welcher per 1. Juli 2021 in Kraft treten wird). Der Zivilstand der Eltern spielt dabei keine Rolle. Für das Entstehen des Anspruchs muss mindestens ein Elternteil Arbeitnehmer, selbstständig erwerbend oder gegen Barlohn im Betrieb des Ehegatten tätig sein und diese Tätigkeit zur Betreuung des Kindes unterbrechen.

Als gesundheitlich schwer beeinträchtigt gilt ein Kind, wenn eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands eingetreten ist, deren Verlauf oder Ausgang schwer vorhersehbar ist oder wenn mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder gar dem Tod zu rechnen ist. Aufgrund dieser Veränderung muss ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern bestehen und, gemäss der Gesetzesbotschaft, muss in der Regel eine stationäre oder ambulante ärztliche Behandlung notwendig sein.

3.2 Der Anspruch

Betreuende Eltern haben jeweils pro Krankheitsfall oder Unfall eines Kindes einen Anspruch auf einen entsprechenden Betreuungsurlaub von maximal 14 Wochen. Dieser kann am Stück oder tageweise bezogen werden, letzteres innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten ab dem ersten Taggeldbezug.

Sind beide Elternteile erwerbstätig, hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen, ausser sie einigen sich auf eine abweichende Aufteilung. Der Anspruch auf Betreuungsurlaub endet nach Ablauf der Rahmenfrist, Ausschöpfung der Taggelder, oder wenn die Anspruchsgrundlagen nicht mehr gegeben sind (z.B. bei einer Genesung des Kindes).

Das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Einkommens, beschränkt auf maximal CHF 196 pro Tag. Der Gesamtanspruch auf Taggelder beläuft sich damit auf maximal CHF 19’208 (bei Ausschöpfung der maximal 98 Taggelder). Es gilt allerdings zu beachten, dass eine allfällige Differenz zwischen CHF 196 und 80% des durchschnittlichen Einkommens im Rahmen von Art. 324a und 324b OR vom Arbeitgeber ergänzt werden muss.

3.3 Kündigungsschutz

Betreuende Elternteile profitieren während des Betreuungsurlaubs von einem zeitlich begrenzten Kündigungsschutz. Sie sind bei bestehendem Urlaubsanspruch während maximal sechs Monaten ab Beginn der Rahmenfrist vor Kündigung geschützt. Eine vorher ausgesprochene Kündigung bleibt gültig, eine bei Beginn der Rahmenfrist noch nicht abgelaufene Kündigungsfrist wird aber unterbrochen und läuft erst ab Ende der Sperrfrist weiter.

4. Präzisierung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen

Bereits seit 1. November 2020 gilt gemäss Art. 13 Abs. 3bis der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) bei Dienstreisen ins Ausland die Zeit, die für die in der Schweiz zurückgelegte Hin- und Rückreise eingesetzt wird, als Arbeitszeit, sofern ihre Dauer diejenige des regulären Arbeitswegs überschreitet. Findet die Hin- oder Rückreise zudem teilweise in der Nacht oder an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt, ist dafür keine Bewilligung von Nöten. Eine elfstündige Ruhezeit ist dem/der Arbeitnehmer/in unmittelbar nach Rückkehr an den Wohnort zu gewähren. Vgl. zum Thema im Übrigen unser Newsletter vom 4. November 2020.

5. Überbrückungsleistungen – Reform der Ergänzungsleistungen

Im Zuge der Reform der Ergänzungsleistungen trat per 1. Januar 2021 der neue Art. 47a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft. Mit dieser neuen Bestimmung wird versicherten Arbeitnehmern, welche nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden weil das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung aufgehoben wurde, die Möglichkeit gegeben die entsprechende Versicherung freiwillig weiterzuführen.

Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung sind versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres ihre Stelle verloren haben, grundsätzlich automatisch aus der Pensionskasse ausgeschieden und mussten ihr Altersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Freizügigkeitsstiftungen zahlen bei der Pensionierung dabei in der Regel keine Renten, sondern lediglich das Kapital aus. Arbeitnehmer, die kurz vor Erreichen des Rentenalters ihre Stelle verlieren, haben aufgrund der neuen Bestimmung somit neu das Recht und die Möglichkeit, ihre berufliche Vorsorge weiterzuführen und können so den Anspruch auf den Rentenbezug behalten.

Bei Weiterführung der Versicherung hat die versicherte Person die Möglichkeit, die Altersvorsorge weiter durch Beträge aufzubauen, muss dies jedoch nicht tun. Auf alle Fälle muss die versicherte Person aber Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität sowie an die Verwaltungskosten leisten. Die weitergeführte Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des reglementarischen ordentlichen Rentenalters.

Personen, welche die Versicherung freiwillig weiterführen, haben die gleichen Rechte wie die anderen versicherten Personen, insbesondere betreffend Verzinsung, Umwandlungssatz und Rentenzahlung.


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