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Am 1. Januar 2024 treten diverse Änderungen im schweizerischen Stiftungsrecht in Kraft. Neu geschaffen werden Bestimmungen in folgenden Bereichen:
- Gesetzlich geregelte Stiftungsaufsichtsbeschwerde (Art. 84 Abs. 3 ZGB);
- Erweiterung der Stifterrechte durch einen Organisationsänderungsvorbehalt (Art. 86a ZGB);
- Vereinfachung von unwesentlichen Änderungen der Stiftungsurkunde (Art. 86b ZGB);
- Form von Urkundenänderungen (Art. 86c ZGB).
Obwohl die Neuerungen im Stiftungsrecht erst am 1. Januar 2024 in Kraft treten, kann bereits heute ein Organisationsänderungsvorbehalt bei der Errichtung neuer Stiftungen vorgesehen werden.
Zudem existieren seit dem Inkrafttreten der schweizerischen Aktienrechtsrevision am 1. Januar 2023 zwei weitere neue Bestimmungen betreffend:
- Vorgehen bei drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (Art. 84a ZGB);
- Offenlegung von Vergütungen (Art. 84b ZGB)
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