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Im scheinbar endlosen Rechtsstreit um die Marken Budweiser und Bud hat die tschechische Brauerei Budějovický Budvar erneut eine Niederlage einstecken müssen. Das Gericht der Europäischen Union hat in einer vom EuGH zurückgewiesenen Rechtssache entschieden, dass Anheuser-Busch die Marke „BUD“ als Gemeinschaftsmarke eintragen kann. Budějovický Budvar machte erfolglos geltend, dass sie die Marke als Ursprungsbezeichnung in Österreich und Frankreich benutzt habe. Das Gericht stellte fest, dass die Ursprungsbezeichnung weder in Österreich noch in Frankreich in relevanter Weise benutzt wurde. Folglich wies es die Widerspruchsklage der tschechischen Brauerei vollumfänglich ab.
Hintergrund und Vorgeschichte
Die tschechische Bierbrauerei Budějovický Budvar (nachfolgend Budvar) und die US-amerikanische Grossbrauerei Anheuser-Busch streiten schon seit Jahren darüber, ob das von den Amerikanern gebraute Bier auch in Europa als „Budweiser“ oder „Bud“ vertrieben werden darf (für eine ausführliche Darstellung des bisherigen Rechtsstreits vgl. BR-News vom 28. April 2011 und 11. September 2009). Bisher wurde immerhin entschieden, dass Anheuser-Busch die Marke „Budweiser“ nicht als Gemeinschaftsmarke eintragen kann.
Die amerikanische Brauerei hatte im April 1996, also vor rund 17 Jahren, erstmals einen Antrag um Registrierung des Wortzeichens „BUD“ als Gemeinschaftsmarke gestellt. Bis heute ist jedoch nicht abschliessend geklärt, ob diese Kurzform schutzfähig ist und als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann.
Mit dieser Frage hatte sich das Gericht des Europäischen Union (EuG) vor kurzem zum zweiten Mal zu befassen. Im März 2011 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Frage an das Gericht zurückgewiesen mit der Aufforderung, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BR-News vom 28. April 2011; Urteil C‑96/09 P). In seinen Erwägungen hielt der EuGH damals fest, dass – entgegen der Ansicht des Gerichts – eine geografische Angabe, die in einem Mitgliedstaat Schutz geniesst, nur dann der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke entgegen stehen kann, wenn sie in einem bedeutenden Teil dieses Mitgliedsstaates tatsächlich geschäftlich benutzt wird. Die Tatsache, dass das Zeichen in mehreren Staaten geschützt sei, reiche für sich allein nicht aus, um nachzuweisen, dass das Zeichen mehr als nur örtliche Bedeutung habe. Ausgehend von diesen Erwägungen hatte das Gericht deshalb erneut zu prüfen, ob sich Budvar gestützt auf ältere Rechte gegen die Eintragung von „Bud“ als Gemeinschaftsmarke zur Wehr setzen und die Eintragung der Marke verhindern kann.
Frage: Geschäftliche Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als nur örtlicher Bedeutung?
Fraglich war in erster Linie, ob Budvar die Marke in einem bedeutenden Teil eines Mitgliedsstaates tatsächlich geschäftlich benutzt hatte und dadurch berechtigt war, gegen die Eintragung der Marke Widerspruch zu erheben. Konkret zu beurteilen waren vorliegend die Benutzungen in den Ländern Frankreich und Österreich.
Keine relevante Benutzung in Frankreich
Als erstes prüfte das Gericht die Benutzung in Frankreich. Budvar hatte dem für den Widerspruch ursprünglich zuständigen Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), Rechnungen vorgelegt, die die Benutzung der Bezeichnung „Bud“ in Frankreich beweisen sollten. Zu diesen äusserte sich das Gericht wie folgt: Zum einen könnten einige dieser Rechnungen nicht berücksichtigt werden, da sie nach der Eintragung der Gemeinschaftsmarke ausgestellt wurden. Zum anderen würden die übrigen Rechnungen ein begrenztes Warenvolumen betreffen und sich auf Lieferungen in lediglich drei französische Städte (Strasbourg, Lille und Thiais) beschränken. Aus diesem Grund entschied das EuG, dass die im französischen Staatsgebiet keine Benutzung einer Ursprungsbezeichnung von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr stattgefunden habe.
Keine relevante Benutzung in Österreich
Auch eine relevante Benutzung in Österreich konnte Budvar nicht beweisen. Laut Gericht waren die für die Benutzung in Österreich vorgelegten Unterlagen als Nachweis nicht geeignet, da sie sowohl nach dem Volumen als auch dem Umsatz sehr niedrige Verkaufszahlen auswiesen. Zwar habe Budvar in mehreren österreichischen Städten Bier unter der fraglichen Bezeichnung verkauft, die Verkäufe ausserhalb Wiens seien aber vom Volumen her vernachlässigbar. Das Gericht zog daraus den Schluss, dass auch in Österreich keine geschäftliche Benutzung der Ursprungsbezeichnung von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung vorlag.
Erneut Weiterzug an den EuGH?
Aus diesen Gründen wies das Gericht die Klagen Budvars vollumfänglich ab. Ob der Rechtsstreit nun endlich ein Ende gefunden hat, bleibt abzuwarten. Die unterlegene tschechische Brauerei kann das Urteil noch an den EuGH weiterziehen. Bisher ist nicht bekannt, ob sie dies tun wird. Mit Blick auf den bisherigen Prozessverlauf ist aber davon auszugehen, dass sich auch der EuGH demnächst noch einmal mit dem Thema befassen müssen wird.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des EuG vom 22. Januar 2013
- Urteil des EuG vom 22. Januar 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-225/06 RENV, T-255/06 RENV, T-257/06 REN V, T-309/06 und T-225/06 RENV (englisch)
- BR-News: „EuGH: Teilerfolg für Anheuser-Busch im endlosen Bier-Rechtsstreit“
- BR-News: „EuGH: Zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen“