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Am 1. August 2015 ist eine neue Vereinbarung zwischen der WEKO und den Kreditkartenanbietern Mastercard und Visa in Kraft getreten, wonach Zuschläge für Kreditkartenzahlungen verboten werden, wie sie hauptsächlich bei Händlern und Dienstleistern aus der Elektronik- sowie der Reisebranche gang und gäbe sind. Diese zögern jedoch noch mit der Umsetzung des Verbots.
Verbot zusätzlicher Kosten bei Kreditkartenzahlung
Im Handel mit Heimelektronik wie auch in der Reisebranche: Bei den verschiedenen Zahlungsmethoden werden meist auch verschiedene Zuschläge verlangt. Zumindest bei Kreditkartenzahlungen soll jetzt mit den Zuschlägen Schluss sein. Seit dem 1. August 2015 ist in der Schweiz eine Regelung in Kraft, wonach die Kreditkartenanbieter Mastercard und Visa den Händlern und Dienstleistern per Vertragsklausel in ihren Geschäftsbedingungen verbieten können, auf die Kreditkartenzahlung zusätzliche Kosten zu erheben.
Kreditkarten-Transaktionsgebühren ebenfalls gesenkt
Diese sogenannte „Non Discrimination Rule“ war zwischenzeitlich ausser Kraft, nachdem sie von der Wettbewerbskommission (WEKO) Ende 2005 als Massnahme zur Stärkung des Wettbewerbs unter den Zahlungsmitteln aufgehoben wurde. Dass die Kreditkartenanbieter die Klauseln nun wieder anwenden dürfen ist die Folge einer Vereinbarung mit der WEKO, wonach im Gegenzug die Kreditkarten-Transaktionsgebühren, die sogenannten Interchange Fees, ebenfalls per 1. August gesenkt wurden.
Acquirer als Bindeglied in der Pflicht
Für die Durchsetzung der Non Discrimination Rule sind die Acquirer (Aduno, B+S Card Service, ConCardis und SIX Payment Services) zuständig. Diese wickeln einerseits die Transaktionen und andererseits die Verträge mit den Händlern und Dienstleistern ab. Sollte sich nun ein Händler oder Dienstleister nicht an das Verbot halten, könnte der zuständige Acquirer vom Vertragsinhalt abhängige Massnahmen ergreifen, die von einer Ermahnung bis hin zur Aufkündigung der Partnerschaft reichen dürften. Die Acquirer wiederum werden von den Kreditkartenherausgebern zur Überwachung der Händler verpflichtet, wobei bei Nichteinhaltung Sanktionen wie z.B. Strafzahlungen drohen.
Trotz Non Discrimination Rule: Status Quo bei den Preisunterschieden
Betrachtet man die jeweiligen Online-Portale, wird relativ schnell offensichtlich, dass sich aktuell sowohl bei den Elektronik-Onlineshops als auch bei den Reiseanbietern im Hinblick auf die Preisunterschiede bei den Zahlungsmitteln noch wenig getan hat. Insofern könnte es auf ein Kräftemessen herauslaufen: Auf der einen Seite die Händler, die ihre Artikel zum kleinsten Preis anbieten wollen; auf der anderen Seite die Kreditkartenkonzerne, die daran interessiert sind, dass möglichst viele Kunden mit der Kreditkarte bezahlen. Die Acquirer stehen dabei als Bindeglied zwischen den Händlern und den Kreditkartenanbietern gewissermassen zwischen den Fronten. Sollten die Kreditkartenanbieter mit ihrer Non Discrimination Rule die Gleichbehandlung der Zahlungsmittel gleichwohl durchsetzen können, wären wohl geringfügige Preissteigerungen über die Sortimente die Folge. Konsumenten dürften jedoch aufgrund der gesunkenen Kreditkartengebühren dennoch profitieren.
Weitere Informationen:
- Einvernehmliche Regelung III (EVR III) zwischen der WEKO und der Kartenindustrie (S. 9 ff.); Wiederzulassung des Verbots der Preisdifferenzierung ab S. 44
- Entscheid der WEKO vom 1. Dezember 2014 betreffend Kreditkarten Interchange Fees
- Medienmitteilung der WEKO: WEKO bewirkt Senkung der Interchange Fees
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann