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Im Dauerstreit mit der Eyeo GmbH, der Betreiberin des Werbeblockers Adblock Plus, hat der Axel Springer Verlag einen weiteren Etappensieg erzielt. Das aktuelle Verfahren betraf nicht das Ausblenden von Werbeanzeigen an sich, sondern das sog. Overblocking. Konkret sollen auf Computerbild.de neben Werbeanzeigen auch redaktionelle Inhalte durch den Werbeblocker ausgeblendet worden sein. Hiergegen erwirkte der Verlag nun vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung.
Grundsatzverfahren geht in die letzte Runde
Der Axel Springer Verlag führt seit längerer Zeit einen Rechtsstreit gegen die Eyeo GmbH, der Herstellerin des Adblock Plus (siehe z.B. BR-News vom 08.02.2016). Er wirft der Eyeo unter anderem vor, mit ihrer kostenlosen Software Adblock Plus den Wettbewerb zu behindern.
Diesbezüglich konnte der Verlag in einem Grundsatzverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln einen Teilerfolg erzielen. Gemäss dem Urteil vom 24. Juni 2016 ist die Blockierung von Werbung durch Ad-Blocker zwar grundsätzlich zulässig; jedoch stelle die Vorgehensweise von Eyeo, insbesondere die Whitelist-Funktion, eine unzulässige aggressive Praktik im Sinne des deutschen Lauterkeitsrechts (UWG) dar (siehe BR-News vom 26.07.2016). Derzeit bemüht sich der Axel Springer Verlag um die vorläufige Vollstreckung des Urteils, währenddessen Eyeo angekündigt hat, Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einzulegen.
Zusätzliches Parallelverfahren wegen Overblocking
Parallel zu diesem Verfahren hat der Axel Springer Verlag nun vor dem Landgericht Hamburg in einem weiteren Rechtsstreit gegen Eyeo reüssiert. Die Computer Bild Digital GmbH, eine Tochtergesellschaft des Axel Springer Verlags, hat gegen Eyeo eine einstweilige Verfügung gegen das sog. Overblocking beantragt. Das Browser-Plugin Adblock Plus habe auf dem Portal Computerbild.de redaktionelle Inhalte blockiert, mit der Folge, dass Adblock Plus Nutzer die entsprechenden Nachrichten nicht mehr sehen konnten. Zudem soll ein Live-Ticker zur diesjährigen Apple-Entwicklerkonferenz „WWDC“ blockiert worden sein.
Eyeo erklärte gegenüber heise.de, dass solche unerwünschten Nebeneffekte, insbesondere dann auftreten können, wenn eine Website aktiv gegen die Software Adblock Plus arbeitet und beispielsweise normale redaktionelle Inhalte hinsichtlich der Codierung absichtlich als Werbung kennzeichnet. Bei Adblock Plus handle es sich um eine Open-Source Anwendung, weshalb unter anderem Filterlisten der Open-Source-Community eingesetzt werden, die von Eyeo nicht kontrolliert werden. Umgehend nachdem sie vom Verfügungsverfahren Kenntnis erhalten habe, sei der konkrete Fehler auf Computerbild.de bei der EasyList Germany gemeldet und anschliessend von dieser behoben worden. Diesbezüglich hat Eyeo weiter festgehalten, dass eine solche Meldung bei EasyList auch vom Axel Springer Verlag selbst direkt erstattet werden könne.
Landgericht Hamburg erlässt einstweilige Verfügung
Wie das Handelsblatt berichtet, stützte sich das Landgericht Hamburg in seiner Begründung unter anderem auf die Pressefreiheit. Durch die ungeprüfte Übernahme von Filterlisten nehme Eyeo in Kauf, dass durch die Anwendung der Software Adblock Plus auch redaktionelle Inhalte blockiert werden können. Insofern tangiere der Werbeblocker den Kernbereich der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit. Dass Eyeo selbst kein Interesse an der Blockierung von redaktionellen Inhalten hat und diese auch nicht absichtlich blockiert, spielte für das Landgericht keine Rolle. Durch die ungeprüfte Übernahme der Filterlisten habe sich Eyeo haftbar gemacht.
Eyeo prüft derzeit, ob die erwirkte Verfügung angefochten werden soll. Aufgrund der Komplexität der Werbeblockierung werden jedenfalls auch zukünftige Fehlblockaden kaum zu vermeiden sein. Daher ist auch in Zukunft mit weiteren Rechtsstreitigkeiten rund um das Overblocking zu rechnen.
Alternative Vorgehensweise von Facebook
Alternativ zum juristischen Weg, den Computer Bild eingeschlagen hat, versucht Facebook auf eine andere Art grundsätzlich gegen die Anwendung von Werbeblockern vorzugehen. Facebook ist es durch Änderungen bei der Codierung vorübergehend gelungen, dass Adblock Plus und andere Werbeblocker Werbung nicht mehr von den Facebook-Elementen ohne Werbeinhalte unterscheiden können. Diese Änderungen konnten jedoch innert kurzer Zeit mittels eines Updates wieder umgangen werden. Auch an dieser Front wird es daher wohl noch zu weiteren Stellungskämpfen kommen.
Weitere Informationen:
- BR-News vom 25. Juli 2016: Axel Springer gegen Eyeo GmbH: «Whitelisting»-Modell von «Adblock Plus» ist unzulässig
- Handelsblatt.com vom 12. August 2016: Der Adblocker und die Pressefreiheit
- Heise.de vom 15. August 2016: Adblock Plus: Axel Springer erwirkt Einstweilige Verfügung wegen Overblocking
- Urteil OLG Köln vom 24. Juni 2016, Az. 6 U 149/15
- Pressemitteilung der Eyeo GmbH vom 24. Juni 2016
- BR-News vom 3. Juni 2016: Rückblick: „Gibt es ein Recht auf AdBlocking?“ BR-Veranstaltung 2016, Zürich
- BR-News vom 18. April 2016: Ad Blocker: Süddeutsche Zeitung verliert vor dem Landgericht München
- BR-News vom 8. Februar 2016: Adblocking und Whitelisting: Trendwende in der deutschen Rechtsprechung?