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Am 12. September 2019 hat sich der Ständerat als Erstrat mit dem ersten Teil der Revision des schweizerischen Erbrechts befasst.
Der Ständerat ist im Wesentlichen den Vorschlägen des schweizerischen Bundesrates gefolgt. Keine Zustimmung fanden lediglich diejenigen Vorschläge des Bundesrates, welche ein gesetzliches Unterhaltsvermächtnis zu Gunsten von faktischen Lebenspartnern (Konkubinatspartnern) hätten schaffen wollen.
Konkret beschlossen hat der Ständerat folgende wesentliche Änderungen des schweizerischen Erbrechts:
- der Pflichtteil der Eltern soll abgeschafft werden;
- der Pflichtteil der Nachkommen soll von bisher ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs auf ½ reduziert werden;
- räumt der Erblasser dem überlebenden Ehegatten gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung ein, soll neben der Nutzniessung die frei verfügbare Quote neu auf ½ des Nachlasses erhöht werden und nicht mehr wie bisher ¼ betragen.
Zudem sollen Ehegatten in Scheidung den gegenseitigen Pflichtteilanspruch verlieren, sobald das gemeinsame Scheidungsbegehren rechtshängig ist. Wurde die Scheidung auf Klage hin eingeleitet, sollen die Ehegatten den gegenseitigen Pflichtteilsanspruch ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens verlieren, wenn beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden gewesen sind oder seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben. Sinngemäss gilt dies auch bei eingetragenen Partnerschaften.
Die Erbrechtsrevision wird die Verfügungsfreiheit eines Erblassers beträchtlich erhöhen und auch Auswirkungen auf bereits errichtete Testamente und Erbverträge haben, weshalb diese überprüft und allenfalls angepasst werden sollten.
Noch nicht absehbar ist, ob und wann die Erbrechtsrevision in Kraft treten wird. Nach dem aktuellen Zeitplan ist davon auszugehen, dass der Nationalrat als Zweitrat die Erbrechtsrevision im Verlauf des Jahres 2020 behandeln wird. Gross Widerstände gegen den ersten Teil der Erbrechtsrevision sind aktuell nicht zu erwarten. Entsprechend kann mit einem Inkrafttreten der neuen erbrechtlichen Bestimmungen im Jahre 2021 oder 2022 gerechnet werden.
Auch wenn es bis zum Inkrafttreten der Erbrechtsrevision damit noch etwas andauern wird, können bereits heute Testamente und Erbverträge im Hinblick auf die neuen Bestimmungen verfasst werden. Dies empfiehlt sich umso mehr, wenn ein Erblasser ein Unternehmen sein eigen nennt, denn diesbezüglich stehen weitere erbrechtliche Anpassungen an, die ebenfalls bereits bei der heutigen Nachlassplanung berücksichtigt werden sollten.