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In einem Entscheid um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts spricht sich das Obergericht Zürich zu Recht gegen ein formalistisches und für ein laienfreundliches Verfahren aus.
Dem rechtskräftigen Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 6. Januar 2020 (PF190060) liegt der Fall eines Handwerkers zugrunde, der beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 839 ZGB ersucht hatte.
Der zuständige Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich wies das Gesuch des Handwerkers mit der Begründung ab, dass der Handwerker dem Gesuch keinen aktuellen Grundbuchauszug beigelegt habe, welcher das Eigentum des Bauherrn an dem zu belastenden Grundstück belegte.
Diesen Entscheid hob das Obergericht Zürich nun mit der folgenden Begründung auf: Zwar sei es richtig, dass einem Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts stets auch ein aktueller Grundbuchauszug beizulegen ist, welcher das Eigentum des Gesuchsgegners am Grundstück belege. Dies war dem Handwerker im vorliegenden Fall jedoch nicht bewusst. Vielmehr hat sich der Handwerker für sein Gesuch auf die alte Version eines Formulars aus dem Internet verlassen, welches von den Gerichten zur Verfügung gestellt wird, um Laien ohne anwaltliche Vertretung zu ermöglichen, eigenständig ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes zu stellen. Das vom Handwerker verwendete Formular leitet ihn an, das mit dem Pfandrecht zu belastende Grundstück zu bezeichnen, führte aber nicht auf, dass ein Grundbuchauszug als Beilage für das Gesuch einzureichen sei.
Sowohl die Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben gemäss Art. 52 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) wie auch die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO hätten es im vorliegenden Fall jedoch erfordert, dass der zuständige Einzelrichter den Handwerker darauf hinweist, dass die Beilage eines aktuellen Grundbuchauszuges für das Gesuch um provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts notwendig sei. Art. 56 ZPO diene nämlich genau dem Zweck, offenkundige Versehen einer Partei eines Verfahrens korrigieren zu können. Zwar dürfen keine eigentlichen Ratschläge erteilt werden; das Einzelgericht hätte dem Handwerker, der ein offensichtlich unvollständiges Gesuch eingereicht hat, allerdings durch entsprechende Fragen und Hinweise Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung seines Gesuchs geben sollen. Dies entspreche auch der allgemeinen Absicht des Gesetzgebers, ein Verfahren generell wenig formalistisch und damit laienfreundlich zu gestalten.
Dass der Einzelrichter den Handwerker nach Einreichung des offensichtlich unvollständigen Gesuchs nicht darauf hinwies, dass er diesem Gesuch einen aktuellen Grundbuchauszug des zu belastenden Grundstücks beilegen sollte, war nach Auffassung des Obergerichts Zürich ein klarer Fehler. Die Abweisung des Gesuchs des Handwerkers durch den Einzelrichter war somit nicht korrekt und dem Handwerker dürfen für dieses Verfahren keine Kosten auferlegt werden. Diese sind vielmehr von der Staatskasse zu tragen.
Wir begrüssen diesen Entscheid des Obergerichts Zürich, welcher die Absicht des Gesetzgebers bekräftigt, gewisse Verfahren laienfreundlich zu gestalten und generell formalistische Hürden zu vermeiden.