Oberlandesgericht Düsseldorf: Bildnis des deutschen Berufsgolfers Martin Kaymer geschützt


Ihr Kontakt

In seinem Berufungsurteil vom 23. Juli 2013 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage eines deutschen Berufsgolfers geschützt, womit sich dieser gegen die (ohne seine Erlaubnis erfolgte) Verbreitung des Bildnisses seines Kopfes mit Golfkappe in Form von Gemälden im Pop-Art-Stil zur Wehr gesetzt hat. Es hat die beiden Einwendungen des „Künstlers“ verworfen, wonach sowohl Bildnisse, die „einem höheren Interesse der Kunst“ dienten, als auch solche von Personen der Zeitgeschichte, ohne deren Einwilligung verbreitet werden dürften.

Verbreitung von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten

Beim Kläger handelt es sich um den (zumindest in Golferkreisen) bekannten Berufssportler Martin Kaymer. Der Beklagte stellte ein Bild im sog. Pop-Art-Stil her, worauf der Kopf des Golfers samt Golfmütze erkennbar ist. Diese Bilder vermarktete der Beklagte sowohl auf seiner eigenen Website als auch auf eBay, und zwar unter der Artikelangabe „POP ART Gemälde/painting Martin Kaymer – Golf“ und der Beschreibung „Golfing Superstar Martin Kaymer“, wobei er es tatsächlich zum Preis von (immerhin) EUR 43.50 verkaufte.

Dies alles geschah ohne die Einwilligung des Klägers, weshalb dieser vor dem Landgericht Düsseldorf erfolgreich auf Unterlassung sowie auf Schadenersatz im Umfang der vorgerichtlichen Kosten von EUR 523.46 klagte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die vom eingeklagten „Künstler“ erhobene Beschwerde vollumfänglich ab.

Recht am Bild überwiegt das lediglich eingeschränkte Informationsinteresse

Unstrittig ist und war, dass die Verbreitung eines Bildnisses grundsätzlich die Einwilligung des Abgebildeten oder anderer rechtfertigender Gründe bedarf. Der Beklagte machte geltend, dass seine Darstellung „erkennen lasse“, dass es sich beim Abgebildeten um einen bekannten Sportler, mithin um eine sog. Person der Zeitgeschichte handle, deren Bildnis gemäss der einschlägigen Bestimmung im deutschen Kunsturhebergesetz ohne Einwilligung des Abgebildeten zulässig ist. Diesem Einwand hielt das Oberlandesgericht entgegen, dass sich der Informationsgehalt des fraglichen Bildnisses „auf das Aussehen des Klägers mit einer Kappe“ beschränke, dieses mithin kein zeitgeschichtliches Ereignis dokumentiere. Sodann hielt das Gericht fest, dass es auch „prominenten Persönlichkeiten“ freigestellt sei, „ob und in welcher Weise sie Dritten die kommerzielle Verwertung ihres Bildes gestatten“. Im vorliegenden Fall mache bereits die „werbliche Anpreisung“ mit Begriffen wie „POP ART Gemälde/painting Martin Kaymer – Golf“ bzw. „Golfing Superstar Martin Kaymer“ deutlich, dass sich der Beklagte die Bekanntheit des Klägers zunutze mache, um seine Bilder abzusetzen; die Darstellung diene somit nicht in erster Linie der Information der Öffentlichkeit oder der „künstlerischen Verarbeitung“, sondern dem kommerziellen Produktabsatz. Das Gericht schloss seine diesbezüglichen Überlegungen mit der lakonischen Bemerkung, die Bildnisse stellten sich „auch in ihrer werblichen Anpreisung wie Fanartikel dar“.

Kunst ist mehr als „Stil“ und „rein handwerkliches Können“

Mit der Degradierung zum blossen „Fanartikel“ wurde aber gleichzeitig auch der zweite Standpunkt des Beklagten, wonach dessen Werke und deren Verbreitung „einem höheren Interesse der Kunst“ dienten und daher gemäss der einschlägigen Bestimmung im deutschen Kunsturhebergesetz ebenfalls ohne Einwilligung zulässig sein sollen, zumindest geschwächt. Da die (wenigstens untergeordnete) Verfolgung kommerzieller Zwecke jedoch nicht per se die Berufung auf einen künstlerischen Zweck ausschliesst, hatte das Oberlandesgericht trotzdem auf die schwierige Abgrenzung zwischen Kunst und nicht künstlerischem Bereich sowie auf die (bzw. eine) Definition künstlerischer Betätigung einzugehen. Gestützt auf diese stellte es sodann fest, dass im konkreten Fall nicht ersichtlich sei, inwieweit „Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse“ des Beklagten „durch das Medium einer bestimmten Formensprache zum Ausdruck gebracht“ würden. So wiesen die fraglichen Bildnisse keinen über das rein handwerkliche Können des Beklagten oder den von diesem gewählten, hinlänglich als Pop-Art bekannten Stil hinausgehenden Gehalt auf. Vielmehr stehe der „dekorative Charakter im Vordergrund“, weshalb das Gericht zum Schluss kommt, dass die fraglichen Bilder „keine Kunst“ darstellten. Aus diesem Grund überwiege im vorliegenden Fall das Persönlichkeitsrecht des Klägers, welches durch die Verbreitung der Bilder ohne dessen Einwilligung verletzt worden sei.

Kommentar und Blick in die Schweiz

Was ist Kunst? – Mit keiner geringeren Frage als dieser hatte sich das Oberlandesgericht zu befassen, wohlwissend, dass eine Definition angesichts der „Eigengesetzlichkeit der Kunst“ letztlich unmöglich ist. Obwohl sein Befund im vorliegenden Fall klar ausfiel (keine Kunst!), hielt das Oberlandesgericht wohl gerade wegen der Unfassbarkeit des Kunstbegriffs fest, dass selbst dann, wenn eine an sich „künstlerische Darstellung“ primär dem kommerziellen Produktabsatz diene, der Abgebildete entscheiden können muss, wem er in welcher Weise eine Verwertung seiner Persönlichkeit gestattet. Mit anderen Worten: der künstlerische Anstrich eines primär der kommerziellen Vermarktung dienenden Portraits vermag nichts am Grundsatz zu ändern, dass dessen Verbreitung nur mit Einwilligung des Portraitierten zulässig sein soll. Mit dieser Argumentation wird die Problematik, dass der Kunstbegriff letztlich nicht objektiv definiert werden kann, zumindest in Fällen klar vorherrschender kommerzieller Interessen zumindest entschärft.

In der Schweiz fehlt eine dem deutschen Recht entsprechende Gesetzesgrundlage, wonach die Verbreitung von Bildnissen, die ein zeitgeschichtliches Interesse befriedigen oder höheren Interessen der Kunst dienen, ohne Einwilligung des Abgebildeten zulässig ist. Die Schweizer Gerichte haben aber in ihrer Rechtsprechung zu dem in Art. 28 ff. ZGB geregelten Persönlichkeitsschutz entsprechende Rechtfertigungsgründe ausgearbeitet.

So hat die Schweizer Rechtsprechung einerseits (ebenfalls) die Kategorie der „Personen der Zeitgeschichte“ geschaffen, die sich unter Umständen eine (ungefragte und unbewilligte) Portraitierung gefallen lassen müssen. Im Zuge der sog. „Caroline-von-Monaco-Rechtsprechung“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die auch für die Schweiz von Bedeutung ist, wurde der Schutz der Persönlichkeitsrechte Prominenter wieder verstärkt. Und zwar dann umso mehr, je geringer der Wert der über das persönlichkeitsverletzende Bild transportierten Information für die Allgemeinheit ist. Es kann daher kein Zweifel darüber bestehen, dass im Fall der „Pop-Art-Portraits“ des deutschen Profigolfers Martin Kaymer die Schweizer Gerichte gleich wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hätten, und zwar auch dann, wenn Kaymer auch hierzulande der Status einer „Person der Zeitgeschichte“ hätte zugestanden werden müssen (und erst recht dann, wenn letzteres nicht der Fall gewesen wäre): Angesichts der blossen Wiedergabe von Kopf und (Golf-)Kappe ist ein schützenswertes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ohne Weiteres zu verneinen.

Andererseits hat (auch) das schweizerische Bundesgericht festgehalten, dass „in einer rechtsstaatlichen Demokratie (…) in der Tat ein erhebliches Interesse“ daran bestehe, „dass künstlerisches Schaffen möglich ist“. Im gleichen Atemzug hielt es aber auch fest, dass nicht jede Persönlichkeitsrechtsverletzung mit der Kunstfreiheit gerechtfertigt werden dürfe, sondern dass eine Interessenabwägung erfolgen müsse.

In den wenigen Urteilen, in denen sich das Bundesgericht bisher mit dieser Thematik beschäftigte, stand (gleich wie im Fall Kaymer) fest, dass der Urheber der Persönlichkeitsverletzung nicht nur künstlerische, sondern ebenso sehr andere, nicht schützenswerte Motive (wie bspw. eine persönliche Abrechnung mit dem Portraitierten) verfolgte. Man darf daher gespannt sein, wie ernst es dem Bundesgericht mit dem Schutz der Kunstfreiheit tatsächlich ist, sollte dereinst eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu beurteilen sein, die tatsächlich ausschliesslich künstlerisch motiviert ist.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Adrian Süess


Artikel teilen



meistgelesen


Highlights

MLL Legal

MLL Legal ist eine der führenden Anwaltskanzleien in der Schweiz mit Büros in Zürich, Genf, Zug, Lausanne, London und Madrid. Wir beraten unsere Klienten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und zeichnen uns insbesondere durch unsere erstklassige Branchenexpertise in technisch-innovativen Spezialgebieten, aber auch in regulierten Branchen aus.

MLL Legal

 

Newsletter

MLL-News 03/22 mit Beiträgen zum Digital Markets Act, Digital Services Act, PBV-Revision, Abmahnungen zu Google Fonts, Inbox-Adverting und vieles mehr.

Zugang MLL-News 03/22

Jetzt anmelden!

Unsere Geschichte

MLL Legal ist eine führende Schweizer Anwaltskanzlei, deren Geschichte bis ins Jahr 1885 zurückreicht. Die Kanzlei ist sowohl organisch als auch durch strategische Fusionen gewachsen, von denen die Jüngste am 1. Juli 2021 zwischen Meyerlustenberger Lachenal und FRORIEP vollzogen wurde.

Durch diesen Zusammenschluss hat sich MLL Legal zu einer der grössten Wirtschaftskanzleien der Schweiz mit über 150 Anwältinnen und Anwälten in vier Büros in der Schweiz entwickelt. Auch zwei Büros im Ausland, in London und Madrid, bieten Anlaufstellen vor Ort für Klientinnen und Klienten, die Beratung im Schweizer Wirtschaftsrecht suchen.

Die Kanzlei verfügt heutzutage über ein starkes internationales Profil und ein langjährig aufgebautes globales Netzwerk. MLL Legal vereint anerkannte Führungsqualitäten und Fachwissen in allen Bereichen des Schweizer und internationalen Wirtschaftsrechts.

Über uns

Publikationen

Hier geht’s zu unseren neuesten Publikationen

COVID-19

Lesen Sie alle unsere rechtlichen Updates zu den Auswirkungen von COVID-19 für Unternehmen.

COVID-19 Information

Offene Stellen

Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung?

Unsere talentierten und ambitionierten Teams sind von einer gemeinsamen Vision motiviert, erfolgreich zu sein. Wir schätzen eine offene und unkomplizierte Kommunikation über alle Ebenen der Organisation hinweg in einem unterstützenden Arbeitsumfeld.

Offene Stellen

Real Estate Legal Update

Hier gehts zum Real Estate Legal Update 01/24. Unser Real Estate Team hat wiederum Artikel in verschiedenen Gebieten verfasst, so dass hoffentlich für alle etwas Interessantes dabei ist. Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre.

Registrieren Sie sich hier, um unser 2 x jährlich erscheinendes Real Estate Legal Update zu erhalten.

Unser Team

Unsere über 150 Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie dabei, den regulatorischen und technologischen Anforderungen im modernen globalen Wirtschaftsleben erfolgreich zu begegnen und ihre wirtschaftlichen Chancen zu nutzen.

Unser Team

Revision DSG

Auf unserer Themenseite rund um die Revision des Schweizerischen Datenschutzgesetzes finden Sie regelmässig aktualisierte und umfassende Informationen und Hilfsmittel. Es ist uns ein Anliegen, Sie bei der Implementierung der neuen Vorgaben zu unterstützen.

Revision DSG Themenseite

MLL Legal on Social Media

Folgen Sie uns auf LinkedIn.