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Vor kurzem hatte das Gericht der Europäischen Union die Zulässigkeit einer Marke zu beurteilen, welche eine Nachahmung der „Europa-Flagge“ sowie das Euro-Zeichen (€) in seiner Marke enthielt. Es stellte dazu fest, dass die offiziellen Symbole der EU und Symbole, die auf deren Tätigkeiten hinweisen, nicht als Bestandteile einer Marke verwendet werden dürfen, wenn das Publikum dadurch getäuscht bzw. irregeführt werden kann. Eine solche unzulässige Irreführung oder Täuschung liegt dann vor, wenn bei einer Gesamtbetrachtung der Marke die Gefahr besteht, dass das Publikum davon ausgehen könnte, dass eine Verbindung zwischen dem Markeninhaber oder -benutzer und der EU vorhanden ist. Es handelt sich bei diesem Urteil soweit ersichtlich auf EU-Ebene um den ersten Entscheid zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, das Eurozeichen (€) in einer Marke zu verwenden.
Eintragung einer Bildmarke – Beschwerde der EU-Kommission
Konkret ging es um die folgende Bildmarke (Abbildung gemäss Gerichtsurteil):
Vor rund 6 Jahren meldete der Kläger dieses Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke an. Obwohl die Europäische Kommission in einer Stellungnahme zur Anmeldung ausführte, dass die Eintragung der Marke von Amtes wegen zu verweigern sei, trug das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Zeichen als Gemeinschaftsmarke ein.
Kurze Zeit später beantragte die Kommission bei der Nichtigkeitsabteilung des HABM die Löschung der Marke. Sie begründete diesen Antrag damit, dass das Zeichen erstens geschützte offizielle Zeichen enthalte und zweitens darauf abziele, das Publikum über die Herkunft der mit der Marke bezeichneten Dienstleistungen zu täuschen. Die Nichtigkeitsabteilung wies diesen Antrag zurück, da die Symbole nicht in der geschützten Form übernommen worden seien.
Beschwerdekammer erklärt Marke für nichtig
Gegen diese Entscheidung erhob die Kommission Beschwerde, welche die zuständige Beschwerdekammer des HABM guthiess und die Marke für nichtig erklärte. Die Beschwerdekammer vertrat die Auffassung, dass das Publikum das Euro-Zeichen als solches erkennen wird und die Marke zudem weitere Bestandteile wie zum Beispiel den Sternenhalbkranz enthält, die den Gedanken an die EU nahelegen. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass es angesichts des breiten Tätigkeitsgebiets der Organe und anderen Einrichtungen der EU nicht ausgeschlossen werden könne, dass die massgeblichen Verkehrskreise davon ausgehen, es bestehe eine Verbindung zwischen dem Kläger und der EU. Der Eindruck werde ferner durch den Schriftzug „member of euro experts“ verstärkt. Dieser Schriftzug verweise auf einen Kreis, dessen Mitglieder offiziell anerkannt worden seien, was vorliegend aber nicht zutraf.
Nicht nur identische Wiedergabe, sondern auch Nachahmung verboten
Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer erhob der Markenanmelder Klage beim EuG. Der Kläger machte insbesondere geltend, er habe die Embleme nicht in der offiziellen Form übernommen und verletze die massgeblichen Verordnungsbestimmungen deshalb nicht. Dieses Argument wies das Gericht zurück. Verboten sei gemäss dem Verordnungswortlaut nicht nur die identische Wiedergabe, sondern auch die Nachahmung eines Emblems. Andernfalls wäre die praktische Wirksamkeit der Bestimmung erheblich eingeschränkt. Das Gericht hielt deshalb im Rahmen seiner Vorbemerkungen fest, dass offizielle Embleme nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung immer dann nicht in einer Marke verwendet werden dürfen, wenn die betreffende Marke als Ganzes geeignet ist, das Publikum über eine mögliche Verbindung zwischen dem Inhaber oder Benutzer der Marke einerseits und der EU andererseits zu täuschen.
Euro-Zeichen kann als offizielles Zeichen der EU betrachtet werden
Weiter machte der Kläger geltend, dass die Verwendung des Euro-Zeichens zulässig sei, da es kein offizielles Zeichen der EU sei, weil nicht alle Mitgliedstaaten auch Mitglieder der Währungsunion seien. Das Gericht widersprach dieser Auffassung. Die Gemeinschaftsmarkenverordnung schütze nicht nur die Embleme der Europäischen Union als solche, sondern auch Embleme, die lediglich an einen ihrer Tätigkeitsbereiche denken liessen. Da der Vertrag über die Europäische Union vorsehe, dass die EU eine Währungs- und Wirtschaftsunion errichte, deren Währung der Euro ist, sei das Euro-Symbol zweifellos ein Symbol von einer ihrer Tätigkeiten.
Ebenfalls in diesem Zusammenhang brachte der Kläger das Argument vor, das Euro-Zeichen in seiner Marke sei lediglich eine „verfremdete“ Darstellung des offiziellen Symbols. Das in der Marke verwendete Zeichen habe insbesondere nicht denselben Farbton wie das offizielle Euro-Zeichen und sei zudem mit dem Buchstaben e „verschmolzen“. Das Gericht wies allerdings auch diese Argumente als nicht stichhaltig zurück, da die Unterschiede nicht so gross seien, dass die Darstellung nicht mehr als Nachahmung des Euro-Symbols angeschaut werden könne. Ein Durchschnittsverbraucher werde die geringfügigen Unterschiede nicht zwingend wahrnehmen. Ausserdem sei das Symbol in der Marke zwar neben den Buchstaben e gesetzt, es sei aber nicht so weit mit diesem verschmolzen, dass es von diesem nicht mehr unterschieden werden könnte.
Kläger: Gesamtbeurteilung ergibt Zulässigkeit der Marke
Der Kläger machte darüber hinaus geltend, dass die Marke das Publikum nicht veranlasse, zu glauben, es bestehe eine Verbindung zwischen dem Markeninhaber und der EU. Denn selbst wenn das Euro-Zeichen mit der EU in Zusammenhang stehen sollte, sei die Darstellung dieses Symbols in der fraglichen Marke nicht dominierend. Es sei deshalb eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Eine solche würde ergeben, dass keine solche Verbindung bestehe.
Gericht: Gesamtbeurteilung zeigt Nichtigkeit der Marke
Auch diese Argumentation konnte nicht durchgreifen. Das Gericht hielt fest, dass zwar eine Gesamtbeurteilung stattfinden müsse, jedoch gerade diese ergebe, dass die Marke beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber und der Europäischen Union hervorrufe. Denn zum einen umfasse die fragliche Marke namentlich eine Nachahmung des Euro-Zeichens in zentraler Position. Zum anderen seien die drei weiteren Markenbestandteile nicht geeignet, den Eindruck, den die Symbol-Nachahmung beim Publikum erweckt, wieder zu beseitigen. Die zwölf Sterne seien in der dominierenden Farbe Gelb in einem Halbkreis auf blauem Hintergrund und um die Nachahmung des Euro-Zeichens herum angeordnet. Weiter sei das dargestellte Euro-Zeichen nicht wie vom Kläger ausgeführt mit dem Buchstaben e verschmolzen, sondern stehe lediglich neben diesem. Schliesslich stehe der Ausdruck „member of“ auf weissem Hintergrund über der Nachahmung des Euro-Zeichens. Der Ausdruck „euro experts“ hingegen sei, ebenfalls auf weissem Hintergrund, darunter angebracht. Diese beiden Ausdrücke würden zusammengenommen den Gedanken an einen beschränkten Kreis von Euro-Fachleuten hervorrufen, die offiziell anerkannt worden sind. Sie erwecken daher den (Gesamt-)Eindruck, die EU habe der fraglichen Marke ihre Zustimmung erteilt.
Fazit
Das Gericht wies die Klage schliesslich vollumfänglich ab. Festgehalten werden kann als Fazit, dass die Verwendung von Nachahmungen von offiziellen Symbolen der EU oder Zeichen, die in Zusammenhang mit gewissen Tätigkeitsbereichen der EU stehen, immer dann unzulässig ist, wenn bei einer Gesamtbetrachtung die Gefahr besteht, dass das Publikum darüber getäuscht bzw. irregeführt werden könnte, dass die mit der Marke bezeichneten Waren oder Dienstleistungen mit einer Genehmigung der EU ausgestattet sind oder in einer anderen Weise mit dieser in Verbindung stehen.
Weitere Informationen:
- Urteil T-3/12 des EuG vom 10. Juli 2013
- BR-News: „Parlament verabschiedet Swissness-Vorlage“
- BR-News: „EuG: Zeichen „fluege.de“ ist nicht markenschutzfähig – besondere Schreibweise und Einmaligkeit des Domainnamens sind nicht relevant“
- BR-News: „Swissness – Besserer Schutz für Bezeichnung Schweiz und Schweizerkreuz“
- Schweizer Recht: Wappenschutzgesetz (WSchG)
Ansprechpartner: Adrian Süess