Webdesign-Vertrag

OGer BE zum Webdesign-Vertrag: unbezahlte Leistungen für geringfügige gestalterische Änderungen hindern Übergang der Urheberrechte nicht


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In einem aktuellen Strafverfahren setzte sich das Obergericht des Kantons Bern (OGer BE) mit dem Übergang der Urheberrechte im Webdesign-Vertrag auseinander. Die strittige Vereinbarung sah einen Rechtsübergang bei vollständiger Bezahlung der Aufträge vor. Nachdem die Rechnungen für die Erstellung der Website beglichen wurden, blieben jedoch die Zahlungen für einzelne nachträgliche Arbeiten aus. Die Webdesigner argumentierten, durch die nachträglichen Arbeiten seien selbständige Urheberrechte entstanden, die mangels Bezahlung nicht auf den Kunden übergegangen seien. Nach Ansicht des Obergerichts handelte es sich aber um blosse Unterhaltsarbeiten oder kleine Anpassungen an der Website. Solche Arbeiten würden die Voraussetzungen für einen selbständigen urheberrechtlichen Schutz als Werk zweiter Hand nicht erfüllen. Die Weiternutzung der Website stellte daher offensichtlich keine strafbare Urheberrechtsverletzung dar.

Strafanzeige aufgrund Urheberrechtsverletzung

Ursprung des Streits bildete der als «Copyright-Vereinbarung» bezeichnete Webdesign-Vertrag zwischen der C. AG und der D. AG. Darin verpflichtete sich die C. AG zur Erstellung sowie zur laufenden Überarbeitung und Aktualisierung einer Website für die D. AG, wofür sie monatlich Rechnung stellte. Gemäss Ziff. 1 der Copyright-Vereinbarung sollten die Urheberrechte an den von der C.AG geschaffenen Werken mit der vollständigen Bezahlung der jeweiligen «Einzel- oder Serienaufträge» auf die D. AG übergehen.

Nach dem Konkurs der D. AG Ende 2014, wurde die Website an die A. GmbH nach Deutschland verkauft. Bis zum Konkurs hatte die D. AG vier Monatsrechnungen der C. AG noch nicht bezahlt. Die A. GmbH lehnte eine Bezahlung der offenen Rechnungen ab. Daraufhin reichte die C. AG Strafanzeige gegen die Organe der A. GmbH aufgrund Urheberrechtsverletzung nach Art. 67 URG ein.

Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (Staatsanwaltschaft) stellte die Strafuntersuchung am 2. November 2016 ein. Aufgrund einer von der D. AG erhobenen und anschliessend gutgeheissenen Beschwerde, musste sie die Sache wieder aufnehmen und weitere Untersuchungen tätigen. Sie zog hierzu zwei Sachverständige für die Erstellung eines Gutachtens bei, welches den urheberrechtlichen Gehalt der kreierten Website und der an dieser vorgenommenen Änderungen beurteilen sollte. Aufgrund des Gutachtens und den dazugehörigen Stellungnahmen durch die Sachverständigen, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut ein. Die C. AG erhob erneut Beschwerde, womit die Sache wiederum ans das Obergericht gelangte.

Gutachten: Urheberrechte an der Website sind rechtmässig übergegangen

In seinem Urteil vom 4. Oktober 2018 (BK 18 295) ging das Obergericht zunächst näher auf den urheberrechtlichen Werkbegriff und den Inhalt des Gutachtens ein. Als Werke gelten geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Auch eine Website könne als Werk gelten, sofern sich aus textartigen, grafischen, visuellen oder akustischen Elementen oder deren Kombination ein individueller Charakter ergebe. Werke, die unter Verwendung bereits bestehender Werke geschaffen worden seien, gelten als Werke zweiter Hand und seien als solche ebenfalls selbständig geschützt (Art. 3 URG). Bei lediglich geringfügigen gestalterischen Änderungen oder Umgestaltungen des ursprünglichen Werks, könne aber kein Werk zweiter Hand vorliegen.

Diese Differenzierung war vorliegend entscheidend. Denn die Sachverständigen kamen zum Schluss, dass die Website als Ganzes zwar ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei, die weiteren vorgenommenen Änderungen an der Website für sich alleine jedoch nicht als Werk geschützt seien. Die qualitativen Voraussetzungen des individuellen Charakters seien nicht erfüllt, weshalb sie nicht als Werke zweiter Hand hätten betrachtet werden können. Dies gelte insbesondere für jene Änderungen an der Website, für welche die D. AG die Rechnungen nicht bezahlt hatte. Die Rechnung für die Website selbst, sei schon nach deren Erstellung bezahlt worden, weshalb die Urheberrechte an der Website nach Ziff. 1 der Copyright-Vereinbarung auf die D. AG übergegangen und anschliessend in die Konkursmasse gefallen seien. Entgegen der Argumentation der C. AG, sei die Copyright-Vereinbarung zudem kein «Serienauftrag», welcher den Übergang der Urheberrechte auf die D. AG erst mit der vollständigen Bezahlung aller offenen Rechnungen des Serienauftrags vorgesehen hätte.

Obergericht stützt Gutachten

Das OGer BE stützte die Argumentation des Gutachtens hinsichtlich der mangelnden Werkqualität der vorgenommenen Änderungen an der Website. Dabei bezog es sich auf eine von der C. AG eingereichten Liste, welche die Arbeiten an der Website aufführte. Darin war z.B. von «wiederherstellen», «anpassen» oder dem Einrichten von Links die Rede. Dieser Wortlaut impliziere schon, dass es sich um technische Wartungsarbeiten und Anpassungen gehandelt habe. Worin hierbei eine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter liege, habe die C. AG nicht hinreichend darlegen können. Ein selbständiger urheberrechtlicher Schutz als Werke zweiter Hand der Website-Anpassungen, für welche die Rechnungen nicht bezahlt wurden, sei deshalb zu verneinen.

Die Argumentation der C. AG, wonach es sich gemäss der Vertragsauslegung bei der Copyright-Vereinbarung um einen Serienauftrag gehandelt habe, verwarf das Gericht ebenso. Die Parteien hätten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus objektiver Perspektive kaum gewollt, dass jede technische oder geringfügige Änderung an der Website die Frage des Urheberrechts erneut aufgeworfen wird und dieses immer wieder zwischen den Parteien hin und her pendeln könne. Es sei nicht ersichtlich, wieso die D. AG als Erwerberin der Website in eine Vertragsgestaltung mit derart schwankender Rechtslage hätte einwilligen wollen. Das Vorbringen der C. AG, dass eine Website eine dynamische Angelegenheit sei, deren Programmierung und Informationen stetiger Anpassungen bedürfen, spreche viel mehr für die Ansicht, dass eben kein selbständiger urheberrechtlicher Schutz für jede Änderung des Website-Unterhalts gegeben sein könne.

Verfahren von Staatsanwaltschaft zurecht eingestellt

Damit kam das Obergericht zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zurecht eingestellt habe. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels Erfüllung eines Straftatbestandes ein (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Für eine solche Verfahrenseinstellung – so das OGer BE – müsse eindeutig kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen. Das Gutachten habe eingehend erläutert, dass eindeutig keine Urheberrechtsverletzung nach Art. 67 URG vorliege. Ein Gutachten sei im Strafverfahren Gegenstand der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen dürfe aber nur aufgrund von triftigen Gründen von unabhängigen Gutachten abgewichen werden, wobei diese Gründe zwingend darzulegen seien. Die Einwände der D. AG hätten jedoch keine triftigen Gründe hervorgebracht, aufgrund derer die Staatsanwaltschaft vom Gutachten hätte abweichen können und müssen. Daher habe sie das Verfahren zu Recht eingestellt.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der vertraglichen Regelung des Leistungsumfangs in Webdesign-Verträgen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Regelung über die Vergütung und der Übergang aufeinander und die jeweiligen Interessen der Parteien abgestimmt sind. Eine mangelnde Vertragsgestaltung kann letztlich gar zu einem langwierigen Strafverfahren führen, wie das vorliegende Urteil veranschaulicht. Seit der Einreichung der Strafanzeige bis zum vorliegenden Entscheid vergingen ganze drei Jahre.

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