Drittplattformverbot EuGH

OLG Frankfurt a.M. bestätigt kartellrechtliche Zulässigkeit des Drittplattformverbots von Coty


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Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass das in einer selektiven Vertriebsvereinbarung enthaltene Verbot des Vertriebs von Luxuskosmetika von Coty über nach aussen erkennbare Drittplattformen im Internet kartellrechtlich zulässig ist. Es setzte dabei die vom EuGH im Dezember erteilten Auslegungsanweisungen um. Im Fokus stand vor allem der Schutz des Prestigecharakters, der den Produkten eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht. Dieser wäre bei freier Zulassung des Vertriebs über Amazon gefährdet. Bei einheitlicher, diskriminierungsfreier und verhältnismässiger Anwendung ist ein solches Drittplattformverbot grundsätzlich nicht vom Kartellverbot erfasst, jedenfalls aber nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

Die Klägerin, Coty Germany, vertreibt Markenkosmetikprodukte. Hierfür setzt das Unternehmen auf autorisierte Einzelhändler, die Teil eines selektiven Vertriebssystems bilden und bestimmte Qualitätsanforderungen beim Vertrieb der Produkte von Coty einzuhalten haben. Die Beklagte, Parfümerie Akzente, zählt zu den in Deutschland von Coty autorisierten Einzelhändlern und vertreibt die Produkte in stationären Läden sowie im Internet. Der Online-Vertrieb findet einerseits über einen eigenen Internet-Shop statt, andererseits vertreibt die Parfümerie Akzente die Produkte von Coty auch über die Drittplattform Amazon.

Im Jahr 2012 überarbeitete Coty seine Vertriebsverträge und führte in dessen Anhang eine neue Regelung in Bezug auf das sogenannte «elektronische Schaufenster» ein. Gemäss dieser Neuerung sind die autorisierten Einzelhändler berechtigt, die Produkte im Internet zu vertreiben, sofern dies über ein «elektronisches Schaufenster» des autorisierten Ladengeschäfts vorgenommen wird, welches den Luxuscharakter der Produkte wahrt. Das Einschalten von nach aussen erkennbaren, nicht autorisierten Drittunternehmen, wie z.B. Amazon, ist untersagt.

Parfümerie Akzente weigerte sich, die überarbeiteten Vereinbarungen zu unterzeichnen, woraufhin sich Coty an das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. wendete um ein Verbot des Vertriebs der Markenprodukte von Coty durch die Parfümerie Akzente über Amazon zu bewirken. Das LG Frankfurt a.M. wies die Klage ab, woraufhin Coty an das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. gelangte, welches schliesslich das Verfahren sistierte und sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH wendete (vgl. MLL-News vom 08. Dezember 2017).

Kernaussagen des EuGH-Vorabentscheids

Im Fokus des Verfahrens vor dem EuGH stand die Frage, ob ein Verbot des Vertriebs über nach aussen erkennbare, nicht autorisierte Drittunternehmen im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, wie Coty dies in den überarbeiteten Verträgen implementierte, gemäss den Bestimmungen des EU-Wettbewerbsrechts, insbesondere Art. 101 Abs. 1 AEUV, zulässig ist. Der EuGH folgte in seinem Urteil weitestgehend den Ausführungen des Generalanwalts Nils Wahl (vgl. MLL-News vom 31. August 2017) und kam zum Schluss, dass:

  1. ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, bei Beachtung der vom EuGH im «Metro-Urteil» entwickelten Kriterien mit dem Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV) vereinbar sein kann.
    Der EuGH führt insbesondere die potenzielle Erforderlichkeit eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren mit Referenz zu dessen «Copad-Urteil» auf den Prestigecharakter solcher Waren zurück: Die Qualität von Luxusprodukten beruht gemäss EuGH nicht allein auf deren materiellen Eigenschaften, sondern auch auf deren Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht und ein wesentliches Element dafür ist, dass die Verbraucher sie von anderen, ähnlichen Produkten unterscheiden können. Die Schädigung dieser luxuriösen Ausstrahlung ist folglich geeignet, die Qualität des Produkts selbst zu beeinträchtigen. Dies könnte mittels Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems verhindert werden.
  2. eine Vertragsklausel, die den Einsatz von nach aussen erkennbaren Drittplattformen im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren untersagt, unter Einhaltung spezifischer Kriterien grundsätzlich keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellt.
    Im Fokus der Ausführungen des EuGH stand vor allem die Frage, ob das Verbot nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels, also der Wahrung der luxuriösen Ausstrahlung der Produkte, erforderlich ist. Der EuGH verneinte dies.
  3. ein solches Verbot grundsätzlich nicht als Kernbeschränkung i.S.v. 4 Vertikal-GVO zu qualifizieren ist und somit – bei Einhaltung der Marktanteilsschranken von Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO von 30% – gemäss Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO vom Kartellverbot freigestellt ist.

OLG Frankfurt a.M. bestätigt das Ergebnis des EuGH

Das OLG hat die vom EuGH vorgegebenen Auslegungsleitlinien nun auf die konkrete Vertriebsvereinbarung des Ausgangsverfahrens angewendet und eine Entscheidung in der Sache getroffen: Das Drittplattformverbot von Coty ist aus kartellrechtlicher Sicht zulässig. Hierzu hatte das OLG zunächst zu entscheiden, ob den vertragsgegenständlichen Produkten der Klägerin tatsächlich ein Luxusimage zukommt, dessen Schutz die Implementierung eines selektiven Vertriebssystems rechtfertigen würde, die Qualitätskriterien einheitlich und diskriminierungsfrei von Coty angewendet werden, und das Verbot in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht.

Luxusimage der Produkte von Coty

Das OLG bejahte das Vorliegen eines Luxusimages der vertragsgegenständlichen Produkte. Zur Entstehung eines solchen Luxusimages führt es aus, dass dieses in weiten Teilen auf entsprechenden Marketingaktivitäten des Herstellers beruht. «Der Hersteller kann ein Produkt durch Marketingmassnahmen mit einer von den Nachfragern geschätzten Konnotation «aufladen», die über die rein funktionale Bedeutung des Produkts hinausgeht, und so eine Produktdifferenzierung durchführen.» Dies hat die Klägerin gemäss OLG in Bezug auf die von ihr vertriebenen Luxuskosmetika gezielt vorgenommen. Hinzu kommt der vom Bundeskartellamt festgestellte Umstand, dass aus Sicht des Verbrauchers trotz gleicher Funktionalität keine Austauschbarkeit zwischen Luxuskosmetika und Massenware besteht, und «dass für seine Kaufentscheidung der mit der Exklusivität und Hochpreisigkeit einhergehende Prestigewert der Selektivprodukte massgeblich ist.»

Einheitliche und diskriminierungsfreie Anwendung der Qualitätskriterien

Die Beklagte machte geltend, dass die relevanten Produkte von Coty faktisch teilweise auch von anderen Anbietern auf Amazon zum Kauf angeboten werden, und gelegentlich bei Discountern verfügbar sind, was nicht den Qualitätskriterien der Vertriebsvereinbarung entspricht. Das OLG hält hierzu in Übereinstimmung mit dem EuGH fest, dass die Lückenhaftigkeit eines selektiven Vertriebssystems einer diskriminierungsfreien Anwendung nicht entgegensteht, sofern den Lücken im Vertriebsnetz eine nachvollziehbare und willkürfreie Vertriebspolitik zu Grunde liegt. Gemäss OLG verfügt Coty über eine solche Vertriebspolitik, welche die einheitliche und diskriminierungsfreie Anwendung der Qualitätskriterien sicherstellt.

Verhältnismässigkeit

In Bezug auf die Erforderlichkeit des Verbots, wonach jegliche Verkaufskooperation mit einer nach aussen erkennbaren Drittplattform ohne Rücksicht auf deren konkrete Ausgestaltung untersagt ist, bringt das OLG Zweifel zum Ausdruck. Vertragsgestaltungen, die in geringerem Umfang in die Wettbewerbsfreiheit des Händlers eingreifen, seien vorliegend durchaus vorstellbar. Weiter merken die Richter jedoch auch an, dass der EuGH einen sehr detaillierten Abwägungsprozess durchlaufen habe, der vorliegend zur Bejahung der Verhältnismässigkeit geführt habe und nicht der Überprüfung durch das nationale Gericht offenstehe.

Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO

Gemäss OLG spiele das konkrete Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung letztlich auch keine ausschlaggebende Rolle, da die Vereinbarung jedenfalls nach Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO vom Kartellverbot freigestellt ist.

Insbesondere liege keine Kernbeschränkung i.S.v. Art. 4 Bst. b) oder c) Vertikal-GVO vor, die einer Freistellung mittels Vertikal-GVO entgegenstünde. Die Sachverhaltsprämissen, unter die der EuGH diese Beurteilung gestellt hat, seien laut OLG im konkreten Fall erfüllt: Das Internet als Form der Vermarktung der Waren werde nicht vollständig ausgeschlossen (vgl. zur Unzulässigkeit eines vollständigen Internetverbots das «Pierre Fabre-Urteil» des EuGH); es finde auch keine Markt- oder Kundenaufteilung statt, da das Plattformverbot nicht regle, an wen die Einzelhändler verkaufen dürfen, sondern lediglich in welcher Form sie dies zu tun haben. Darüber hinaus sei es den Einzelhändlern auch gestattet, im Internet über Online-Suchmaschinen wie etwa Google.shopping.de Werbung zu betreiben.

Letztlich hat das OLG Frankfurt im vom EuGH eng abgesteckten Rahmen und damit den Erwartungen gemäss entschieden. Das Urteil des OLG enthält gleichwohl hilfreiche Anhaltspunkte für die Praxis, namentlich in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Luxus- und Nicht-Luxusgüter.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es steht der Weiterzug zum Bundesgerichtshof (BGH) offen.

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