Einwilligung Weitergabe Daten Gewinnspiel

OLG Frankfurt: Einwilligung in Weitergabe von Daten an Dritte im Rahmen eines Gewinnspiels muss genügend bestimmt sein


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In einem aktuellen Urteil setzte sich Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit der Zulässigkeit von Einwilligungserklärungen für Telefon- und E-Mail-Werbung im Rahmen eines kostenlosen Gewinnspiels auseinander. Das Gericht hielt fest, dass die eingeholte Einwilligungserklärung in Telefon- und E-Mail-Werbung unwirksam ist, wenn die Erklärung sich auf eine Vielzahl von werbenden Unternehmen bezieht und gewisse Teile derart unbestimmt formuliert sind, dass dem Nutzer nicht klar wird, für welche Produkte und Dienstleistungen er seine Einwilligung erteilt hat.

Erteilung einer Einwilligung an Sponsoren in einer Liste

Die Beklagte lancierte ein kostenloses Gewinnspiel. Um daran teilnehmen zu können, mussten die potentiellen Teilnehmer ein Häkchen vor folgende vorformulierte Klausel setzen:

„Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E-Mail, Post und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen.»

Die Worte „Liste“, „Sponsoren“, „Produkte“ und „Dienstleistungen“ wurden mit einem Link verknüpft, wobei man beim Anklicken auf eine Partnerliste mit 50 Unternehmen gelangte. Zu den Unternehmen wurden jeweils die Firma, die Internetadresse, sowie der Geschäftsbereich aufgelistet. Die erhobenen Daten wurden dann, den auf der Liste genannten Unternehmen weitergeleitet. Sie sollten die Nutzer zu Werbezwecken per E-Mail oder Telefon kontaktieren können.

Der deutsche Dachverband der Verbraucherzentralen (vzbv) beanstandete die Ausgestaltung dieses Teilnahmeformulars, sowie die Weitergabe der Informationen der Nutzer zu Werbezwecken. Sie sahen darin insbesondere ein Verstoss gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und § 307 BGB.

Zulässigkeit der Einwilligungserklärung nach deutschem Recht

Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässig. In § 7 Abs. 2 UWG werden unzumutbare Belästigungen, welche immer als unzulässig betrachtet werden, aufgezählt. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG muss bei einem Verbraucher immer zum vornherein eine ausdrückliche Einwilligung für Werbung mit Telefonanrufen oder für Massenwerbung eingeholt werden. Diese Einwilligung ist nur wirksam, wenn die Willensbekundung ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Der Einwilligende muss sich eine konkrete Vorstellung davon machen können, von wem und zu welchen Zwecken seine Daten verwendet werden sollten. Die Einwilligung gilt dabei nur für die konkret genannten Unternehmen.

Im vorliegenden Fall war insbesondere umstritten, ob die Voraussetzung „Kenntnis der Sachlage“ gegeben war. Nach Ansicht des Gerichts liegt „Kenntnis der Sachlage“ auch vor, wenn der Verbraucher die Möglichkeit erhält, sich über die Konsequenzen seiner Einwilligung zu informieren. Bezeichnend hervorzuheben ist dabei insbesondere folgender Satz des Oberlandgerichts:

„Wer aus Interesselosigkeit oder Dummheit eine von ihm verlangte Einwilligungserklärung ungelesen anklickt, kann nicht als schutzwürdig angesehen werden.“

Dabei verfolgt das Gericht für deutsche Verhältnisse eine eher liberale Auslegung, was die Einwilligungserklärung betrifft. Trotzdem argumentierte das Gericht, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme so ausgestaltet sein muss, dass sie für den Verbraucher überschaubar und verständlich ist. Wer sich informieren will, soll eine realistische Chance zur Prüfung erhalten. Ob die grosse Anzahl an Unternehmen auf der verlinkten Liste dieser Voraussetzung entgegensteht, wurde vom Gericht offen gelassen. Denn die Umschreibung der der grossen Anzahl von Partnerunternehmen auf der Liste hatte aus Sicht des Gerichts den weiteren Mangel, dass bei vielen Unternehmen die Beschreibung der jeweiligen Geschäftsbereichen derart unbestimmt formuliert waren. Entsprechend könne es einem Verbraucher nicht klar werden, welches die Auswirkungen seiner Einwilligungserteilung sind. Gestützt auf diesen Mangel an transparenter Information wurde die Klage des Dachverbandes für Verbraucherzentrale gutgeheissen und somit die Einwilligung der Nutzer für unwirksam erklärt.

Anmerkungen aus Schweizer Sicht

Auch nach Schweizer Recht ist für die Zustellung von Werbung grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich. Dies ergibt sich sowohl aus dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) als auch aus dem Datenschutzgesetz (DSG). Wie ausführlich die Information des Nutzers, in Bezug auf die Weiterverwendung seiner Daten ausgestaltet werden muss, ist allerdings nicht klar definiert.

Eine Einwilligung ist im Schweizer Recht jedoch auch nur rechtsgültig, wenn sie auf einer vollständigen und transparenten Information über die Datenbearbeitungen beruht, in die eingewilligt wird. Entsprechend muss sich der Nutzer auch im Schweizer Recht eine Vorstellung über den Kreis der Datenempfänger machen können und dazu gehört auch eine aussagekräftige Beschreibung der Geschäftsbereiche derjenigen Partner, mit denen Daten ausgetauscht werden. Diese kann sich aber auf eine Kategorisierung beschränken. Bei der Formulierung ist zudem darauf zu achten, dass der Kreis der Dritten, welche Werbe-Mails zustellen dürfen, nicht unerwartet gross oder unerwartet zusammengesetzt sein darf.

Schlussfolgerungen für die Praxis

Im Vergleich zur Deutschen Rechtslage besteht in der Schweiz somit ein grösserer Interpretationsspielraum. Angesichts der Unsicherheit und der generellen gesetzgeberischen Tendenz hin zu einer Verschärfung der Transparenzanforderungen im europäischen und schweizerischen Datenschutzrecht empfiehlt sich jedoch eine Orientierung an der deutschen Rechtslage. Für werbende Unternehmen ist vor allem wichtig, dass sie sich nicht auf die Zusicherung des Vorliegens gültiger Einwilligungen durch mögliche Vertragspartner im Bereich Email-Marketing verlassen können. Im Schweizer Recht ist der Werbetreibende gegenüber dem Empfänger von Email-Werbung immer auch in der direkten zivil- und strafrechtlichen Verantwortung, unabhängig davon, wer als Absender einer Werbemail genannt ist (Empfehlungsmarketing).

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