Scrum Verfahren

OLG Frankfurt: Vergütungspflicht bei Softwareentwicklung im Scrum-Verfahren


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Das OLG Frankfurt a.M. hatte kürzlich als Berufungsgericht über Vergütungsansprüche aus einem agilen Softwareentwicklungsprojekt im Scrum-Verfahren zu entscheiden. Es sprach die Vergütung im konkreten Fall gestützt auf den Letter of Intent, der eine Vergütung nach Zeitaufwand mit monatlicher Abrechnung vorsah, sowie mit Blick auf eine zwischen den Parteien getroffene Ratenzahlungsvereinbarung zu. Die von der Praxis erwartete Vertragsqualifikation blieb allerdings aus. Das OLG Frankfurt a.M. hat diese Frage ausdrücklich offengelassen und sich auf die konkrete Vertragsgestaltung gestützt. Der BGH hat sich mit dieser Problematik noch nicht auseinandergesetzt. Ein Grundsatzurteil steht mithin noch aus.

Sachverhalt: Streit um Vergütung für Entwicklung einer Online-Plattform

Die Parteien hatten einen Letter of Intent (LoI) über die Entwicklung einer individuellen Online-Plattform geschlossen. Der LoI sah als einschlägige Projektmethode das Scrum-Verfahren sowie eine Vergütung nach Zeitaufwand und monatlicher Abrechnung vor. Die Hauptleistungspflicht der Klägerin bestand im Wesentlichen in der Erstellung einer Dokumentation des programmierten Codes und der Systemarchitektur bzw. der Systemkomponenten. Der jeweilige exakte Leistungsumfang pro Monat sollte einvernehmlich nach der Scrum-Methodik geplant werden.

Zum Abschluss eines ausführlichen Projektentwicklungsvertrages kam es nie. Das Projekt wurde also auf Basis des LoI gestartet. Bevor das Projekt infolge von Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten ins Stocken geriet, wurden bereits erste monatliche Rechnungen über die Leistungen zurückliegender Monate abgerechnet und auch teilweise bezahlt. Auch nach Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung blieb jedoch letztlich ein für erbrachte Leistungen abgerechneter sechsstelliger Betrag offen, den die Klägerin klageweise geltend machte.

Die Beklagte verweigerte die Zahlung – bereits aussergerichtlich – mit der Begründung, die Leistungen der Klägerin seien mangelhaft und unbrauchbar gewesen. Die bis zum Abbruch des Projektes erstellte Dokumentation der Systemarchitektur und der Systemkomponenten sei unzureichend und für die Weiterführung des Projekts durch die Beklagte unbrauchbar. Der im erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG Wiesbaden hinzugezogene Sachverständige kam zum selben Ergebnis. Das LG Wiesbaden wies die Klage gestützt darauf ab. Das in der Folge angerufene OLG Frankfurt a.M. hob das erstinstanzliche Urteil jedoch auf und bejahte den Vergütungsanspruch.

Agile Projektmethoden – insbesondere Scrum-Verfahren

Agile Projektmethoden sind aus der Praxis zur Softwareentwicklung nicht mehr wegzudenken. Die wohl meist genutzte agile Projektmethode zur Softwareentwicklung ist das Scrum-Verfahren. Im Gegensatz zur „Wasserfallmethode“, bei welcher bereits vor Beginn des Projekts die fachliche Spezifikation als Lasten- und Pflichtenheft vorliegt, stellen die Parteien im Scrum-Verfahren keine Projektplanungsphase voran; diese wird vielmehr zum Bestandteil des Erstellungsprozesses.

Der Kunde beschreibt am Anfang in Umrissen, was er möchte. Die Software wird dann durch die Entwicklung von Teilschritten (sog. Sprints) zur Projektreife entwickelt und programmiert. Die Parteien beschränken sich zu Projektbeginn m.a.W. auf die Festlegung weniger Funktionen, um die Software iterativ und inkrementell in mehreren, in sich abgeschlossenen Teilschritten bzw. Sprints zu erstellen. Die Software wird damit flexibel nach den Vorgaben des Auftraggebers bzw. den in der Software abzubildenden Use Cases entwickelt, ohne dass das konkrete Endergebnis der Entwicklung zuvor zwingend bekannt sein muss. Ziel ist der zeitnahe Erhalt einer Software, welche den spezifischen Anforderungen des Auftraggebers entspricht. Diese Methode eignet sich besonders in Fällen, in denen der Auftraggeber selbst nicht über genügende Kenntnisse verfügt, um wie bei der Wasserfallmethode ein Lasten- und Pflichtenheft zu erstellen. Im Gegensatz zum traditionellen Softwareentwicklungsvertrag sind die Verantwortlichkeiten der Beteiligten jedoch nicht so deutlich voneinander abgegrenzt. Beide Parteien werden sehr stark in die Pflicht genommen und die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers haben im Scrum-Verfahren eine sehr grosse Bedeutung und sind oftmals entscheidend für Erfolg oder Misserfolg eines Projektes.

Rechtsnatur von Scrum-Verträgen

Nach Auffassung des LG Wiesbaden liegt bei Softwareentwicklungsverträgen im Scrum-Verfahren ein Werkvertrag vor. Für die Parteien sei nicht bloss die Tätigkeit im Rahmen des Projekts entscheidend, sondern die Realisierung des angestrebten Projekts. Dies selbst dann, wenn man bewusst auf eine vorherige Planungsphase und die Erstellung eines Pflichtenhefts verzichtet habe.

Das LG Wiesbaden führt dazu aus: “Auch bei einer interaktiven Internetplattform, die mittels agiler Softwareerstellung im sog. SCRUM-Verfahren beauftragt ist, verbleibt es bei der Konzeptionshoheit des Auftraggebers einerseits und der Ausführungsverantwortlichkeit des Auftragnehmers andererseits.“ Somit liegt nach Ansicht des LG Wiesbaden ein erfolgsabhängiges Schuldverhältnis vor.

Im Gegensatz zum LG Wiesbaden liess das OLG Frankfurt a.M. im Ergebnis offen, ob der Vertrag dem Werk- oder Dienstvertragsrecht unterstehe. Es setzte sich dabei nicht eigens mit den das Scrum-Verfahren charakterisierenden Punkten auseinander. Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. sind vielmehr die vereinbarten Inhalte entscheidend dafür, ob vorwiegend von einem Dienst- oder einem Werkvertrag auszugehen ist. In Bezug auf die vertragstypologische Einordung agiler Softwareprojekte kann aus der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. immerhin herausgelesen werden, dass beide Vertragstypen möglich sind. Dies eröffnet einen gewissen Spielraum für die Vertragsgestaltung.

Eine gefestigte Rechtsprechung zur Vertragsqualifikation von Softwareentwicklungsverträgen im Scrum-Verfahren besteht indessen noch nicht. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH entsprechende Verträge einordnen wird. Der Vertragsqualifikation kommt im deutschen Recht jedenfalls entscheidende Bedeutung zu, weil beim Werkvertrag ein Erfolg geschuldet ist und Gewährleistungsrechte bestehen. Beim Dienstvertrag ist dagegen nur ein Tätigwerden – und eben kein Erfolg – geschuldet und der Honoraranspruch besteht grundsätzlich auch bei mangelhafter Leistung.

Vergütungsanspruch gegeben und fällig

Das LG Wiesbaden, welches den Vertrag als Werkvertrag qualifizierte, verneinte einen Vergütungsanspruch der Klägerin. Nach den Feststellungen des Gerichts seien die erbrachten Teilleistungen im Zeitpunkt des Projektabbruchs mangels hinreichender Dokumentation der Systemarchitektur und der Systemkomponenten mangelhaft bzw. für die Beklagte unbrauchbar und damit letztlich wertlos.

Das OLG Frankfurt a.M., welches die Vertragsqualifikation offen liess, bejahte den Vergütungsanspruch der Klägerin alternativ sowohl aus Werkvertrags- als auch Dienstvertragsrecht. Bei Unterstellung unter das Dienstvertragsrecht ergebe sich der Vergütungsanspruch bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin die geschuldeten und abgerechneten Leistungen unstreitig erbracht habe. Auch bei einem Werkvertrag wäre jedoch der Vergütungsanspruch liquid.

Das OLG Frankfurt a.M. ging wegen der vereinbarten monatlichen Abrechnung nach Aufwand von konkludenten Abnahmen der Teilleistungen durch die Beklagte aus. In der jeweiligen Beauftragung für den Folgemonat kann gemäss OLG Frankfurt a.M. eine konkludente Abnahme des bislang Geleisteten erblickt werden. Die monatlich abgerechneten Beträge seien nach Massgabe der von den Parteien getroffenen Vereinbarung nicht lediglich als Abschlagszahlungen zu qualifizieren. Als noch stärkeres Indiz für konkludente Abnahmen der bis dahin erfolgten Teilleistungen sah das OLG Frankfurt a.M. die zwischen den Parteien abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung an. Mit der Ratenzahlungsvereinbarung und der damit in engen Zusammenhang stehenden Kommunikation brachte die Beklagte zum Ausdruck, dass sie die abgerechneten Leistungen als vertragskonform und den Vergütungsanspruch der Klägerin deswegen als fällig anerkennen wollte.

Selbst wenn die Ratenzahlungsvereinbarung und die damit verbundene konkludente Abnahme nicht zum Verzicht auf die Geltendmachung von Mängelrechten führt, sind für die Geltendmachung die Bestimmungen im deutschen BGB zu beachten. Für einen Vertragsrücktritt oder die Minderung der Vergütung müsse zunächst eine Nachfrist zur Erfüllung angesetzt werden. Erst nach erfolglosem Fristablauf hätte die Beklagte vom Vertrag zurücktreten oder Minderung erklären können. Die Beklagte hat diese Anforderungen nicht erfüllt, insbesondere keine Nachfrist zur Erfüllung gesetzt. Die Beklagte kann daher keine Einwendungen gegen die Vergütungshöhe erheben. Gemäss OLG Frankfurt a.M. kann daher offen bleiben, ob die Leistungen der Klägerin effektiv mangelhaft waren.

Dies war gemäss OLG Frankfurt a.M. nicht der Fall. Die erbrachten und abgerechneten Teilleistungen der Klägerin seien gemäss Expertengutachten im Ergebnis nicht mangelhaft gewesen. Der Experte kam zum Schluss, dass der Code dokumentiert sei, wenn auch eher knapp. Ein Mangel sah der Experte lediglich bei der Dokumentation der Systemarchitektur und der Systemkomponenten. Gemäss OLG Frankfurt a.M. ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese Dokumentation im Zeitpunkt des Abbruchs der Programmierarbeiten im Januar 2013 bereits geschuldet gewesen wäre. Die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass diese Dokumentation erst erfolgen könne und sinnvoll sei, wenn die Systemarchitektur und die letztendlich verwendeten Komponenten feststehen. Wegen des Zahlungsverzugs der Beklagten sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, weiter tätig zu werden.

Hinweise für die Praxis

Die unsichere Rechtslage bei agilen Softwareentwicklungen erschwert zuweilen das Arbeiten mit dem Scrum-Verfahren; vor allem in traditionellen Industrien wird aus Gründen der Rechtssicherheit vor dieser Projektmanagementmethode zurückgeschreckt. Entsprechend wäre ein Grundsatzurteil wünschenswert. Bis dahin empfiehlt es sich, besonderen Fokus auf die konkrete Vertragsgestaltung zu legen.

Auftraggeber sollten sich auf jeden Fall darüber bewusst sein, dass sie bei Softwareentwicklungsprojekten auf dienstvertraglicher Grundlage grundsätzlich das gesamte Risiko des Gelingens tragen. Bei einer Unterstellung unter das Werkvertragsrecht kann die Beauftragung weiterer Sprints u. U. als konkludente Abnahme von vorangegangenen Sprints qualifiziert werden. Bei der Vertragsgestaltung sollten Auftraggeber deshalb auf Absicherungen achten, die einerseits eine Budget- und Qualitätskontrolle gewährleisten und andererseits Mängelrechte nicht auf einzelne Sprints beschränken. Die einzelnen Werkverträge könnten hierfür als Bestandteile eines Rahmenvertrags ausgestaltet werden, der wiederum allgemeine Regelungen zur Vergütung, Haftung oder Kündigung enthält. Wichtig ist auch, dass im Projekt immer wieder Zwischenabnahmen eingebaut werden.

Rechtslage in der Schweiz

Im Schweizer Recht kommt der Vertragsqualifikation von agilen Projekten nicht dieselbe Bedeutung zu wie in Deutschland, da das Schweizer Auftragsrecht – im Gegensatz zum deutschen Dientsvertragsrecht – ein von der Rechtsprechung entwickeltes «Minderungsrecht» kennt. Entsprechend könnten auch bei einer Einordnung als Auftrag Mängel geltend gemacht und die Vergütung herabgesetzt oder ganz aufgehoben werden.

Nichtsdestotrotz ist auch in der Schweiz beim Werkvertrag ein Erfolg geschuldet, während der Auftrag „bloss“ ein „sorgfältiges Tätigwerden“ verlangt. Je nach konkreter Vertragsgestaltung wird auch nach Schweizer Recht im Einzelfall zu entscheiden sein, ob ein Auftrag, Werkvertrag oder eine Kombination aus beidem vorliegt. Es ist jedenfalls anzunehmen, dass auch die Schweizer Praxis – bei werkvertragsrechtlicher Grundlage – die Beauftragung weiterer Sprints als konkludente Abnahme von vorangegangenen Sprints qualifizieren könnte, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte dafür vorliegen.

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