Recht auf Vergessen DSGVO

OLG Frankfurt zum Recht auf Vergessen nach der DSGVO – kein grundsätzliches Überwiegen des Löschungsinteresses im Internet


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Gemäss einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) ist es Google nicht generell untersagt, negative Presseberichte über eine Person anzuzeigen, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthalten. Vielmehr müssen entsprechend dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz die Interessen des im Einzelfall Betroffenen mit denjenigen der Öffentlichkeit abgewogen werden. Entgegen dem im Jahre 2014 in Anwendung früheren Rechts gefällten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) überwiegt das neu in Art. 17 DSGVO geregelte «Recht auf Vergessen» nicht grundsätzlich das öffentliche Informationsinteresse.

Sachverhalt

Im Jahre 2011 wies eine bekannte gemeinnützige Organisation mit über 35’000 Mitgliedern ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf. Der Kläger, welcher als deren Geschäftsführer tätig war, hatte sich kurz zuvor aus gesundheitlichen Gründen krank gemeldet. Daraufhin berichteten verschiedene Pressestellen über die finanzielle Schieflage der Organisation. Dies teils ausdrücklich unter Nennung des Namens sowie der durch die gesundheitlichen Probleme ausgelösten Abwesenheit des Klägers. Die Beklagte betreibt die Suchmaschine Google.

Bei einer isolierten Suche nach Vor- und Zunamen sowie in Verbindung mit bestimmten geographischen Angaben des Klägers erschienen unter den Ergebnissen der Suchmaschine gewisse URL, welche zu den entsprechenden Berichterstattungen der Presse führten. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Unterlassung des Anzeigens dieser Links bei der Eingabe der erwähnten Suchbegriffe.

Das Landgericht hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers vor dem OLG blieb, wie sich zeigen wird, erfolglos. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen. Dies aufgrund der grundlegenden Bedeutung der Rechtsfrage und der Ermangelung einer höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage. Das Urteil kann daher noch an den BGH weitergezogen werden.

Anwendung von Art. 17 DSGVO

Da Daten von Personen in der Europäischen Union (EU) verarbeitet werden, klärte das Gericht vorab, dass auch das in den USA ansässige Unternehmen Google die Vorgaben der DSGVO einhalten müsse. Das OLG stellte anschliessend fest, dass der Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO auch den im vorliegenden Fall geltend gemachten Anspruch auf Entfernung der Links im Rahmen eines Unterlassungsanspruch umfasse. Dennoch bestehe kein Löschungsgrund im Sinne von Art. 17 DSGVO.

Interessenabwägung

Das Gericht nahm in Anwendung des Verhältnismässigkeits- bzw. Zumutbarkeitsprinzips eine Abwägung der Interessen vor. Es verglich dabei das eingeklagte Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Recht von Google und seinen Nutzern auf Kommunikations- und Pressefreiheit. Es kam zum Schluss, dass keine Gesichtspunkte ersichtlich seien, welche für ein Überwiegen des Anonymitätsinteresses des Klägers sprechen würden. Das Interesse der Öffentlichkeit an der weiteren Zurverfügungstellung der Berichte auch im Zusammenhang mit einer Suche nach dem Namen des Klägers, gegebenenfalls in Verbindung mit einer örtlichen Angabe, überwiege hier die Persönlichkeitsrechte des Klägers.

Nach der Rechtsprechung des BGH sei zu beachten, «dass den Suchmaschinenbetreiber aufgrund seiner besonderen Stellung erst dann spezifische Verhaltenspflichten treffen, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen Internetseite erlangt hat.» Eine allgemeine präventive Kontrolle wird von Google nicht erwartet. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die verlinkten Presseartikel, soweit es sich um Gesundheitsdaten handle, sensible Daten des Klägers enthalten. Der BGH gesteht ferner in einem zu Beginn dieses Jahres gefällten Urteil «dem Suchmaschinenbetreiber zu, dass ihm eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse der Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Internetseitenbetreiber sowie der Internetnutzer überwiegt, im Regelfall nicht ohne weiteres möglich ist.»

Die Prüfpflichten der Beklagten sind dementsprechend nicht ausgelöst worden und es liegt keine Rechtsverletzung vor. Die Berichterstattung war rechtmässig, da ein hoch zu gewichtendes öffentliches Interesse an dieser bestanden hat. Die gesundheitsbezogenen Daten begründeten dabei lediglich die Abwesenheit des Klägers in der Zeit der finanziellen Krise.

Vergleich mit dem EuGH-Grundsatzurteil zum «Recht auf Vergessen»

Der Kläger machte geltend, dass mit Betrachtung des EuGH-Urteils C-131/12 vom 13. Mai 2014 (MLL-News vom 15.05.2014) ein vergangener Zeitraum von bereits vier bis sechs Jahren das «Recht auf Vergessenwerden» grundsätzlich rechtfertigen müsse. Anhand des erwähnten EuGH-Urteils «Google Spain» könne jedoch gemäss Ausführungen des OLGs richtigerweise nur die «Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf» eine Berufung auf das «Recht auf Vergessen» rechtfertigen.

Die momentan verstrichene Zeitdauer von sechs bis sieben Jahren allein, so der Gerichtshof, lasse noch nicht auf die Erledigung sämtlichen Informationsinteresses schliessen. Dies auch wenn sich die finanzielle Situation der Organisation mittlerweile wieder gebessert hat und der Kläger dort nicht mehr tätig ist.

Der EuGH nehme im «Google Spain»-Fall grundsätzlich an, dass das Interesse eines Betroffenen, nicht mehr namentlich erwähnt zu werden, dem öffentlichen Interesse der Verlinkung vorgehe. Jedoch sei fraglich, ob diese Entscheidung vorliegend überhaupt einschlägig ist. Dies sei gemäss OLG zu verneinen. So ging es in der dort vorzunehmenden Interessenabwägung nicht um eine Meinungsäußerung oder um durch die Meinungsfreiheit geschützte Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall. Auch der im EuGH-Entscheid statuierte «Regel-Ausnahme-Mechanismus» könne nicht mehr Anwendung finden. Dieser lasse sich in den nun heranzuziehenden Bestimmungen der DSGVO und deren Entstehungsgeschichte nicht mehr wiederfinden.

Der damals konkretisierte «Abwägungsmechanismus» des EuGHs könne demgemäss nicht mehr schematisch angewendet werden. Zentraler sei derzeitig, den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

Fazit

Der Kläger konnte sich aus den dargelegten Gründen nicht auf das Entfernen der Links wegen der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts berufen. Denn auch im Rahmen eines solchen Anspruchs gilt, dass ein Suchmaschinenbetreiber erst dann spezifische Verhaltenspflichten treffen, wenn er durch konkrete Hinweise Kenntnis von offensichtlichen und auf den ersten Blick erkennbaren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts erlangt hat. Ein grundsätzliches Überwiegen des Löschungsinteresses im Internet ist gemäss dem hier besprochenen Urteil des OLG Frankfurt am Main zu verneinen.

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