Amazon Check-out Button-Lösung

OLG München: Amazons Check-out verstösst gegen die Button-Lösung


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Das OLG München hat am 31.01.2019 entschieden, dass der Check-out des Internethändlers «Amazon» gegen die sogenannte Button-Lösung verstösst. Dies ist der Fall, da dem Nutzer im letzten Schritt des Bestellvorgangs nicht mehr alle wesentlichen Eigenschaften der Produkte angezeigt werden. Das Gericht bestätigte, dass die Verlinkung der Produktdetailseite auf der Produktübersichtsseite oder gar die blosse Verlinkung im Warenkorb den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.

Die Button-Lösung

Bei der sogenannten Button-Lösung handelt es sich um ein am 2. März 2012 in Deutschland verabschiedetes Gesetz (vgl. dazu MLL-News vom 07.03.2012). Das Ziel des Deutschen Bundestags war die Einführung von Vorschriften, die den Nutzer vor unbewussten Vertragsabschlüssen schützen (insb. bei sog. Abofallen).

Die Button-Lösung sieht vor, dass Bestellbuttons in einer Art beschriftet werden, die den Verbraucher bei Abgabe seiner vertragsrelevanten Erklärung eindeutig und unmissverständlich darüber informiert, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst (z.B. «Kaufen»).

Mit der Button-Lösung wurden jedoch nicht nur Vorschriften zur Button-Beschriftung eingeführt, sondern auch weitreichende Informationspflichten. So werden Shop-Betreiber verpflichtet, unmittelbar über dem Bestell-Button sämtliche relevanten Informationen zum Produkt (insb. die wesentlichen Produkteigenschaften sowie den Gesamtpreis) zur Verfügung zu stellen. Diese Angaben müssen «unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt» vorhanden sein. Bei einer Nichteinhaltung der Vorgaben der «Button-Lösung» können Unternehmen wegen eines Wettbewerbsverstosses abgemahnt werden.

Das Urteil gegen Amazon

Eine Abmahnung gegen Amazon (als Händler) war denn auch der Auslöser des vorliegenden Verfahrens. In der darauffolgenden Klage wirft die Wettbewerbszentrale, ein Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs, Amazon eine unzureichende Umsetzung der Vorgaben der Button-Lösung vor. In seinem Urteil vom 31.01.2019 hat das OLG München dies als zweite Instanz bestätigt. Auf www.amazon.de war demnach die Bestellübersichtsseite rechtswidrig, was im Verfahren anhand von zwei Produkten nachgewiesen wurde.

Beim ersten Produkt handelte es sich um das «Opus Damenkleid Weria», für welches auf der Produktdetailseite zahlreiche Informationen vorhanden waren. Nach dem Hinzufügen des Produkts zum Warenkorb und einem Klick auf die Schaltfläche «Zur Kasse» gelangte man auf die Bestellabschlussseite. Darauf konnte der Nutzer durch Anklicken des Buttons „Jetzt kaufen“ ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgeben und den Bestellvorgang abschliessen. Auf der Bestellabschlussseite waren zwar neben einem Produktfoto die Informationen zu Preis, Farbe und Grösse angezeigt, nicht jedoch das Material des Kleids. Das OLG sah in der Beschaffenheit des Materials eine wesentliche Eigenschaft und entschied, dass Amazon der Informationspflicht nicht nachgekommen sei.

Ähnlich verhielt es sich beim Produkt „Schneider Sonnenschirm Rhodos, natur, ca. 300 × 300 cm 8-teilig, quadratisch“. Auch hier wurden auf der Produktdetailseite eine Vielzahl an Informationen angezeigt. Auf der Bestellabschlussseite wurden zwar neben dem Produktfoto ebenfalls detailliertere Angaben gemacht (Grösse, Farbe, Preis). Allerdings fehlten Informationen zum Material des Gestells und des Bezugs sowie zum Gewicht. Da auch diese Angaben nach Ansicht des OLG zu den wesentlichen Merkmalen des Produkts zählen, war die Bestellübersichtsseite auch in diesem Fall ungenügend. In Bezug auf die Frage, was die wesentlichen Merkmale eines Produkts sind, hielt das OLG fest: «Maßgebend ist eine Beschreibung, aus der der Verbraucher die für seine Entscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann«. Da für den Verbraucher die Transportfähigkeit des Sonnenschirms von massgeblicher Bedeutung sei und diese wiederum von dessen Gewicht abhänge, handle es sich auch beim Gewicht um eine aufzuführende wesentliche Eigenschaft eines Sonnenschirms.

Kernfrage des Urteils war jedoch, ob es ausreichen würde, wenn die zwingenden Informationen über einen Link auf die Produktdetailseite erreichbar seien. Im vorliegenden Fall war jedoch auf der Bestellabschlussseite ohnehin kein entsprechender Link vorhanden. Nach Ansicht von Amazon soll es aber bereits ausreichend sein, wenn die Produkte im Warenkorb jeweils mit der entsprechenden Produktdetailseite verlinkt sind.

Wie bereits andere deutsche Gerichte, beurteilte auch das OLG die Verlinkung der Produktdetailseite auf der Produktübersichtsseite oder gar die blosse Verlinkung im Warenkorb als ungenügend. Im Urteil wird darauf hingewiesen, dass die Informationen in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen müssen, also auf der Seite, auf welcher die Bestellung abgegeben wird. Entgegen der Argumentation von Amazon ergebe sich auch aus der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) nichts anderes. Auch darin werde verlangt, dass die Pflichtangaben «in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung» angezeigt werden.

Fazit und Ausblick

Das OLG gelangte somit zum Schluss, dass die Bestellübersichtsseite von Amazon rechtswidrig ist und hiess die Klage gut. Ob das Urteil von Amazon noch an den Bundesgerichtshof (BGH) weitergezogen wird bzw. werden kann, ist noch offen. Nach aktuellem Stand ist jedoch davon auszugehen, dass sich an der rechtlichen Einschätzung nichts mehr ändern wird. Die gesetzlich verlangten Informationen müssen somit auch auf der Bestellabschlussseite nochmals angezeigt werden und dürfen nicht ausschliesslich über einen Link ersichtlich sein.

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil Amazon dazu bewegen wird, seine Bestellabschlussseite zu ändern. Gerade für die Amazon-Marketplace-Händler ist dies zu hoffen, da deren Check-out aktuell ebenfalls unzulässig ist. Das erklärte Ziel der klagenden Wettbewerbszentrale war denn auch, Amazon mit dem Verfahren zu einer entsprechenden Anpassung zu bewegen.

Anmerkungen aus Schweizer Sicht

Aus Sicht der Schweiz ist das Urteil in zweifacher Hinsicht bemerkenswert. So kennt das Schweizer Recht zwar keine derart weitgehende Button-Lösung wie das deutsche Recht. Einzig für sog. Mehrwertdienste bestehen in der Schweiz spezifische Vorgaben für die Beschriftung der Bestell-Buttons (vgl. dazu MLL-News vom 18.7.2015). Allerdings wird im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) festgehalten, dass «unlauter handelt, wer es unterlässt angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können» (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 3 UWG). Demnach besteht auch im Schweizer Recht eine Pflicht, den Kunden vor Abgabe der Bestellung nochmals sämtliche vertragsrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, um so «Eingabefehler» erkennen zu können. Ob dies allerdings auch sämtliche wesentlichen Merkmale der Produkte umfasst und ob diese bejahendenfalls auch über einen Link bereitgestellt werden können, ist noch nicht geklärt. Da der Verstoss gegen diese Bestimmung sogar strafrechtlich verfolgt werden könnte, sollte diese Frage nicht unterschätzt werden. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass das Fehlen von Angaben wie z.B. des Gewichts eines Sonnenschirms auf der Bestellübersichtsseite zu einer strafrechtlichen Verfolgung oder gar Verurteilung führen wird. Dies gilt umso mehr, wenn die Angabe über einen Link auf die Produktdetailseite ersichtlich ist. Wer aber jegliche (auch zivilrechtliche) Risiken ausschliessen will, sollte sich am Urteil des OLG München orientieren.

Dies gilt umso mehr für Schweizer Händler, die ihr Angebot, bewusst oder unbewusst, (auch) auf deutsche Kunden ausrichten (vgl. MLL-News vom 13.06.2012). Denn in diesem Fall gelangt das deutsche Recht zur Anwendung und die Bestellübersichtsseiten müssen den Vorgaben der deutschen Button-Lösung entsprechen. Werden die Vorgaben missachtet, kann dies sogar dazu führen, dass die Verträge von Schweizer Online-Händlern mit deutschen Kunden für ungültig erklärt werden.

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