Löschung

Online-Bewertungsportale: Deutscher BGH lehnt den Anspruch auf Löschung schlechter Bewertungen ab


Ihr Kontakt

Ärzte müssen sich anonyme Online-Bewertungen gefallen lassen, so der deutsche Bundesgerichtshof. Ein Löschungsanspruch gegenüber dem Portalbetreiber besteht nur hinsichtlich unwahrer Tatsachenbehauptungen oder beleidigender Bewertungen. Das Recht auf freien Meinungsaustausch im Internet wird somit gestärkt.

Arzt verlangt Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal

Jameda ist ein deutsches Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Dort können die Nutzer kostenfrei Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Nach einer vorherigen Registrierung ist auch die Abgabe einer anonymen Bewertung möglich, die von den übrigen Nutzern eingesehen werden kann. Die Bewertungen können durch Notenvergabe sowie durch Kommentare erfolgen. Ein mehrfach bewerteter Gynäkologe sah sich dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und verlangte die Löschung seines Profils im Portal.

Klage wird von allen Instanzen abgewiesen

Die Klage wurde vom Landgericht München abgewiesen. Der Bundesgerichtshof verneinte ebenfalls einen Löschungsanspruch und bestätigte somit seine frühere Rechtsprechung. In einem Entscheid aus dem Jahre 2009 hatte er nämlich den Löschungsanspruch einer Lehrerin verneint, die sich gegen eine vergleichbare Bewertung auf einem Schülerportal zur Wehr gesetzt hatte (zum ganzen s. Urteil VI ZR 196/08 vom 23.06.09).

Interessenabwägung des Bundesgerichtshofs

Ein Arzt wird durch die Aufnahme in ein Bewertungsportal zwar nicht unerheblich belastet, denn negative Bewertungen ziehen regelmässig negative wirtschaftliche, soziale und berufliche Folgen nach sich. Der Bundesgerichtshof betont hier allerdings einerseits das Interesse der Beklagten auf ihre Kommunikationsfreiheit und anderseits das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen. Letzterem kommt laut Bundesgerichtshof vor dem Hintergrund der freien Arztwahl eine erhebliche Bedeutung zu. Solche Bewertungsportale können nämlich dazu beitragen, die zur Arztwahl erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das grosse Interesse an derartigen Informationen zeigt sich in der zunehmenden Beliebtheit von Online-Bewertungen.

Hervorgehoben wird zudem auch, dass die betroffenen Daten den Arzt nur in seiner Sozialsphäre berührten. Es handle sich dabei um einen Bereich, in dem sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen muss.

Schutz bei unwahren Tatsachenbehauptungen und beleidigenden Bewertungen

Der Bundesgerichtshof erkennt, dass bei anonymen Bewertungen Missbräuche der Plattform nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Gegen Missbrauchsgefahren sind Bewertete jedoch nicht schutzlos (vgl. dazu BR-News vom 29.01.2014); hinsichtlich unwahrer Tatsachen und beleidigender Bewertungen kann vom Portalbetreiber die Löschung der Besagten Beiträge verlangt werden. Der Löschungsanspruch entsteht aber nur dort, wo die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Ist dies nicht der Fall, fällt die (wenn auch negative) Bewertung in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit und zwar auch dann, wenn ein Manipulationsverdacht vorliegt.

Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, ändert somit nichts an dem Ergebnis. Ausserdem dient die Anonymität dazu, kritische und unabhängige Informationen zur Verfügung zu stellen und muss daher vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst werden.

Dabei ist noch anzumerken, dass reine Notenbewertungen nicht Tatsachenbehauptungen sondern subjektive Werturteile darstellen, und als solche nicht objektiv überprüfbar sind. Sie müssen daher weder rational noch nachvollziehbar sein. Solange die Noten sich auf eine berufliche Leistung des Bewerteten beziehen, können sie also nie als Schmähkritik qualifiziert werden.

Schlussbetrachtung

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt sowohl positive als auch negative Meinungsäusserungen. Ärzte, sowie andere Personen, deren Arbeit auf einer Internet-Plattform wie Jameda bewertet wird, müssen demzufolge auch negative Bewertungen hinnehmen. Ein Löschungsanspruch gegenüber dem Portalbetreiber kommt nur bei Vorliegen rechtswidriger Äusserungen in Betracht. Eine Beurteilung wird als rechtswidrig qualifiziert, wenn sie falsche Tatsachenbehauptungen oder unsachliche, unnötig herabsetzende Werturteile enthält.

Damit hat der Bundesgerichtshof das öffentliche Interesse an Informationen über ärztliche Leistungen höher eingestuft als die informationelle Selbstbestimmung des Bewerteten.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


Artikel teilen



meistgelesen


Highlights

MLL Legal

MLL Legal ist eine der führenden Anwaltskanzleien in der Schweiz mit Büros in Zürich, Genf, Zug, Lausanne, London und Madrid. Wir beraten unsere Klienten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und zeichnen uns insbesondere durch unsere erstklassige Branchenexpertise in technisch-innovativen Spezialgebieten, aber auch in regulierten Branchen aus.

MLL Legal

Newsletter

MLL-News 03/22 mit Beiträgen zum Digital Markets Act, Digital Services Act, PBV-Revision, Abmahnungen zu Google Fonts, Inbox-Adverting und vieles mehr.

Zugang MLL-News 03/22

Jetzt anmelden!

Unsere Geschichte

MLL Legal ist eine führende Schweizer Anwaltskanzlei, deren Geschichte bis ins Jahr 1885 zurückreicht. Die Kanzlei ist sowohl organisch als auch durch strategische Fusionen gewachsen, von denen die Jüngste am 1. Juli 2021 zwischen Meyerlustenberger Lachenal und FRORIEP vollzogen wurde.

Durch diesen Zusammenschluss hat sich MLL Legal zu einer der grössten Wirtschaftskanzleien der Schweiz mit über 150 Anwältinnen und Anwälten in vier Büros in der Schweiz entwickelt. Auch zwei Büros im Ausland, in London und Madrid, bieten Anlaufstellen vor Ort für Klientinnen und Klienten, die Beratung im Schweizer Wirtschaftsrecht suchen.

Die Kanzlei verfügt heutzutage über ein starkes internationales Profil und ein langjährig aufgebautes globales Netzwerk. MLL Legal vereint anerkannte Führungsqualitäten und Fachwissen in allen Bereichen des Schweizer und internationalen Wirtschaftsrechts.

Über uns

Publikationen

Hier geht’s zu unseren neuesten Publikationen

COVID-19

Lesen Sie alle unsere rechtlichen Updates zu den Auswirkungen von COVID-19 für Unternehmen.

COVID-19 Information

Offene Stellen

Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung?

Unsere talentierten und ambitionierten Teams sind von einer gemeinsamen Vision motiviert, erfolgreich zu sein. Wir schätzen eine offene und unkomplizierte Kommunikation über alle Ebenen der Organisation hinweg in einem unterstützenden Arbeitsumfeld.

Offene Stellen

Real Estate Legal Update

Hier gehts zum Real Estate Legal Update 01/24. Unser Real Estate Team hat wiederum Artikel in verschiedenen Gebieten verfasst, so dass hoffentlich für alle etwas Interessantes dabei ist. Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre.

Registrieren Sie sich hier, um unser 2 x jährlich erscheinendes Real Estate Legal Update zu erhalten.

Unser Team

Unsere über 150 Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie dabei, den regulatorischen und technologischen Anforderungen im modernen globalen Wirtschaftsleben erfolgreich zu begegnen und ihre wirtschaftlichen Chancen zu nutzen.

Unser Team

Revision DSG

Auf unserer Themenseite rund um die Revision des Schweizerischen Datenschutzgesetzes finden Sie regelmässig aktualisierte und umfassende Informationen und Hilfsmittel. Es ist uns ein Anliegen, Sie bei der Implementierung der neuen Vorgaben zu unterstützen.

Revision DSG Themenseite

MLL Legal on Social Media

Folgen Sie uns auf LinkedIn.