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Ärzte müssen sich anonyme Online-Bewertungen gefallen lassen, so der deutsche Bundesgerichtshof. Ein Löschungsanspruch gegenüber dem Portalbetreiber besteht nur hinsichtlich unwahrer Tatsachenbehauptungen oder beleidigender Bewertungen. Das Recht auf freien Meinungsaustausch im Internet wird somit gestärkt.
Arzt verlangt Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal
Jameda ist ein deutsches Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Dort können die Nutzer kostenfrei Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Nach einer vorherigen Registrierung ist auch die Abgabe einer anonymen Bewertung möglich, die von den übrigen Nutzern eingesehen werden kann. Die Bewertungen können durch Notenvergabe sowie durch Kommentare erfolgen. Ein mehrfach bewerteter Gynäkologe sah sich dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und verlangte die Löschung seines Profils im Portal.
Klage wird von allen Instanzen abgewiesen
Die Klage wurde vom Landgericht München abgewiesen. Der Bundesgerichtshof verneinte ebenfalls einen Löschungsanspruch und bestätigte somit seine frühere Rechtsprechung. In einem Entscheid aus dem Jahre 2009 hatte er nämlich den Löschungsanspruch einer Lehrerin verneint, die sich gegen eine vergleichbare Bewertung auf einem Schülerportal zur Wehr gesetzt hatte (zum ganzen s. Urteil VI ZR 196/08 vom 23.06.09).
Interessenabwägung des Bundesgerichtshofs
Ein Arzt wird durch die Aufnahme in ein Bewertungsportal zwar nicht unerheblich belastet, denn negative Bewertungen ziehen regelmässig negative wirtschaftliche, soziale und berufliche Folgen nach sich. Der Bundesgerichtshof betont hier allerdings einerseits das Interesse der Beklagten auf ihre Kommunikationsfreiheit und anderseits das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen. Letzterem kommt laut Bundesgerichtshof vor dem Hintergrund der freien Arztwahl eine erhebliche Bedeutung zu. Solche Bewertungsportale können nämlich dazu beitragen, die zur Arztwahl erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das grosse Interesse an derartigen Informationen zeigt sich in der zunehmenden Beliebtheit von Online-Bewertungen.
Hervorgehoben wird zudem auch, dass die betroffenen Daten den Arzt nur in seiner Sozialsphäre berührten. Es handle sich dabei um einen Bereich, in dem sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen muss.
Schutz bei unwahren Tatsachenbehauptungen und beleidigenden Bewertungen
Der Bundesgerichtshof erkennt, dass bei anonymen Bewertungen Missbräuche der Plattform nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Gegen Missbrauchsgefahren sind Bewertete jedoch nicht schutzlos (vgl. dazu BR-News vom 29.01.2014); hinsichtlich unwahrer Tatsachen und beleidigender Bewertungen kann vom Portalbetreiber die Löschung der Besagten Beiträge verlangt werden. Der Löschungsanspruch entsteht aber nur dort, wo die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Ist dies nicht der Fall, fällt die (wenn auch negative) Bewertung in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit und zwar auch dann, wenn ein Manipulationsverdacht vorliegt.
Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, ändert somit nichts an dem Ergebnis. Ausserdem dient die Anonymität dazu, kritische und unabhängige Informationen zur Verfügung zu stellen und muss daher vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst werden.
Dabei ist noch anzumerken, dass reine Notenbewertungen nicht Tatsachenbehauptungen sondern subjektive Werturteile darstellen, und als solche nicht objektiv überprüfbar sind. Sie müssen daher weder rational noch nachvollziehbar sein. Solange die Noten sich auf eine berufliche Leistung des Bewerteten beziehen, können sie also nie als Schmähkritik qualifiziert werden.
Schlussbetrachtung
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt sowohl positive als auch negative Meinungsäusserungen. Ärzte, sowie andere Personen, deren Arbeit auf einer Internet-Plattform wie Jameda bewertet wird, müssen demzufolge auch negative Bewertungen hinnehmen. Ein Löschungsanspruch gegenüber dem Portalbetreiber kommt nur bei Vorliegen rechtswidriger Äusserungen in Betracht. Eine Beurteilung wird als rechtswidrig qualifiziert, wenn sie falsche Tatsachenbehauptungen oder unsachliche, unnötig herabsetzende Werturteile enthält.
Damit hat der Bundesgerichtshof das öffentliche Interesse an Informationen über ärztliche Leistungen höher eingestuft als die informationelle Selbstbestimmung des Bewerteten.
Weitere Informationen:
- Mitteilung der Pressestelle BGH
- BR-News vom 29.01.2014: „DE: Online-Bewertungsportale: Kein Anspruch auf Löschung von schlechten Bewertungen“
- BR-News vom 8.08.2013: „Haftung für Äusserungen auf Bewertungsportalen“
- Urteil VI ZR 196/08 vom 23.06.09
- Urteil VI ZR 358/13 vom 39.09.14
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann