Geoblocking

Online-Handel: Die EU-Kommission will Geoblocking regulieren


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Im Rahmen ihrer Strategie für den Digital Single Market veröffentlichte die EU-Kommission am 25. Mai 2016 drei Gesetzesvorschläge zum Online-Handel, darunter einen Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung des Geoblockings. Den Online-Händlern soll es grundsätzlich untersagt werden, den Zugriff auf Webseiten von der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder der Niederlassung ihrer Kunden abhängig zu machen. Ausserdem enthält die Richtlinie für Online-Händler und Dienstleister die Pflicht, Waren und Dienstleistungen EU-weit zu gleichen Bedingungen anzubieten.

Geoblocking und E-Commerce

Es kommt regelmässig vor, dass ausländische Kunden, welche Waren oder Dienstleistungen grenzüberschreitend online erwerben, anderen Konditionen bzw. Bedingungen unterliegen als inländische Kunden. Es kann sogar sein, dass diesen Kunden der Verkauf verweigert wird. Die EU-Kommission will nun Geoblocking bzw. der Diskriminierung aufgrund von IP-Adresse (Aufenthaltsort), Sitz oder Nationalität ein Ende setzen.

Mit ihrem am 25. Mai 2016 veröffentlichten Verordnungsvorschlag über Massnahmen gegen Geoblocking will die EU-Kommission verhindern, dass Kunden wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes unterschiedliche Kaufpreise, Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen auferlegt werden, sofern dies nicht aus objektiven und nachprüfbaren Gründen gerechtfertigt ist.

Das vorgeschlagene Verbot des Geoblockings könnte namentlich deshalb problematisch werden, weil Online-Händler derzeit mit Massnahmen wie dem Geoblocking insbesondere verhindern möchten, dass sie ihr Angebot im rechtlichen Sinne auf andere Länder «ausrichten». Denn dies hätte grundsätzlich zur Folge, dass neben den inländischen zusätzlich auch ausländische Rechtsvorschriften einzuhalten sind (vgl. dazu BR-News vom 15.12.2010). Verstärkt wird die Problematik dadurch, dass die vorgeschlagene Regelung auch für (Schweizer) Anbieter ohne Niederlassung in der EU gilt, sofern sie beabsichtigen, an Kunden innerhalb der Union zu verkaufen. Gemäss dem Entwurf soll die blosse Einhaltung der Verodnung allerdings nicht dazu führen, dass der Anbieter sein Angebot auf andere Länder ausrichtet. So wird im Entwurf auch ausdrücklich festgehalten, dass die Einhaltung dieser Verordnung nicht dahingehend ausgelegt werde, als richte der Anbieter seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat aus.

Im Zusammenhang mit den kartellrechtlichen Vorgaben und Vertriebssystemen, namentlich dem sog. Alleinvertrieb (vgl. dazu BR-News vom 25.4.2010), ist sodann bedeutsam, dass die vorgeschlagenen Regelungen nicht für Kunden gelten, die Produkte zum Wiederverkauf erwerben. Insbesondere soll die Verordnung die Möglichkeit zur Beschränkung von sogenannten Aktivverkäufen unberührt lassen.

Effiziente und erschwingliche grenzüberschreitende Paketzustellung

In Bezug auf die grenzüberschreitende Paketzustellung beklagen sich Verbraucher und kleinere Unternehmen über hohe Preise. Diese hielten sie davon ab, häufiger in anderen EU-Mitgliedstaaten einzukaufen bzw. zu verkaufen. Die hohen Preise würden demnach faktisch zu einer Beschränkung des Warenverkehrs führen.

Die vorgeschlagene Verordnung soll mehr Transparenz über die Preise bringen sowie eine bessere Regulierungsaufsicht bei den grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten gewährleisten. Darüber hinaus soll der Wettbewerb stimuliert werden. Zu Recht verzichtet die Kommission auf die Festsetzung einer Obergrenze für Zustelltarife. Eine Preisregulierung würde nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn der Wettbewerb versagen würde.

Als weitere Massnahmen werden die nationalen Postdienst-Regulierungsstellen sämtliche Daten, die nützlich sind, um die grenzüberschreitenden Märkte zu überwachen, vorlegen müssen. Mit diesen Informationen sollen u.a. die Erschwinglichkeit der Preise und die Orientierung der Kosten überprüft werden.

2019 wird die EU-Kommission eine Bilanz ziehen und entscheiden, ob weitere Massnahmen erforderlich sind, um die grenzüberschreitende Paketzustellung (noch) effizienter und erschwinglicher zu gestalten.

Erhöhung des Vertrauens der Konsumenten in den Online-Handel

Die nationalen Behörden erhalten in Zukunft mehr Befugnisse zur besseren Durchsetzung der Verbraucherrechte. Sie werden neu überprüfen können, ob Konsumenten durch Geoblocking diskriminiert werden und ob die für den Kundendienst geltenden Bedingungen (z.B. das Rücktrittsrecht) mit dem EU-Recht übereinstimmen. Darüber hinaus werden sie dazu befugt, die unverzügliche Löschung von Webseiten mit betrügerischen Angeboten anzuordnen. Neu wären Behörden auch berechtigt, Informationen bei Registrierstellen für Domainnamen und bei Banken anzufordern, um die Identität der verantwortlichen Händler zu ermitteln.

Bei EU-weiten Verstössen gegen Verbraucherrechte wird die Kommission mit den nationalen Behörden gemeinsame Massnahmen anordnen können.

Zusammenhang mit der EU Digital Single Market Strategy

Die drei Gesetzesvorschläge ergänzen die im Dezember 2015 vorgeschlagenen Bestimmungen für das Urheber- und Vertragsrecht im digitalen Umfeld (Pressemitteilung vom 9. Dezember 2015), die im Zuge der Strategie für den Digital Single Market unterbreitet wurden.

Weitere Informationen:

Ansprechperson: Lukas Bühlmann


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