Parlament beschliesst längere Verjährungsfristen im Kauf- und Werkvertragsrecht


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In der Schlussabstimmung vom 16. März 2012 hat das Schweizer Parlament einer Verlängerung der Verjährungsfristen für die Geltendmachung von Sachgewährleistungsansprüchen (umgangssprachlich oft: „Garantie“) im Kauf- und Werkvertragsrecht zugestimmt. Sofern gegen die Vorlage kein Referendum ergriffen wird, gelten nach den revidierten Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) in den beiden Vertragstypen künftig grundsätzlich Verjährungsfristen von zwei Jahren, anstatt der (noch) geltenden einjährigen Frist. Diese Frist kann in Verträgen mit Unternehmen, nicht aber gegenüber Konsumenten, verkürzt werden. Erworbene Produkte müssen zwar nach wie vor umgehend geprüft und festgestellte Mängel sofort dem Verkäufer angezeigt werden. Die Verlängerung der Verjährungsfrist ermöglicht dem Käufer jedoch, Mängel, die trotz einer angemessenen Prüfung nach dem Erwerb erst später entdeckt werden, noch während zwei Jahren nach Ablieferung des Produkts geltend zu machen, sofern die Anzeige an den Verkäufer sofort nach der Entdeckung erfolgt. Nach geltendem Recht hat der Käufer hierfür nur 1 Jahr Zeit, sodass die Ansprüche oftmals bereits verjährt sind, bevor ein Mangel überhaupt entdeckt werden konnte.

Zum Verständnis der Tragweite der verabschiedeten Gesetzesänderung werden nachfolgend kurz einige Grundsätze der Gewährleistungsregeln dargestellt.

Gesetzliche Rechte des Käufers bei Lieferung mangelhafter Produkte

Sofern ein Verkäufer eine mangelhafte Sache liefert, gewährt das Gesetz dem Käufer verschiedene Gewährleistungsrechte (vgl. Art. 197 ff. OR). Er kann in diesem Fall entweder den durch den Mangel entstandenen Minderwert gegenüber dem vereinbarten Kaufpreis zurückverlangen (sog. Minderung) oder den Kaufvertrag rückgängig machen, d.h. gegen Rückgabe der Ware die Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises verlangen (sog. Wandelung; vgl. Art. 205 OR). Sofern nicht eine individuell bestimmte Sache (z.B. antike Vase, 1880 mit Kratzer oben rechts), sondern nur ein Produkt einer bestimmten Gattung (z.B. einen Fernseher der Marke XY, Modell XYZ) verkauft wird, kann der Käufer auch eine Ersatzlieferung, d.h. die Lieferung einer mangelfreien Ware der gleichen Gattung verlangen (vgl. Art. 206 OR). Die gesetzliche Gewährleistungsregelung für Werkverträge (vgl. Art. 367 ff. OR) entspricht abgesehen von einigen Besonderheiten im Wesentlichen derjenigen des Kaufrechts.

Vertragliche Abänderung der gesetzlichen Gewährleistungsregeln

Diese Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer jedoch nur dann zu, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Die Rechte können dementsprechend vertraglich eingeschränkt bzw. weitgehend ausgeschlossen werden (vgl. Art. 199 OR). In der Praxis ersetzen denn auch häufig vertragliche Abmachungen die dargestellte gesetzliche Regelung. Oftmals werden jedoch die Gewährleistungsansprüche mit der Garantie verwechselt.

Der Ausdruck „Gewährleistung“ steht für die gesetzlich vorgesehene, aber vertraglich abänderbare, Haftung des Verkäufers für Mängel an der verkauften Ware, welche im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (z.B. Versendung der Ware, vgl. Art. 185 OR) vorhanden sind.

Bei einer Garantie handelt es sich demgegenüber um eine freiwillige Erklärung, mit der das Vorhandensein zukünftiger Eigenschaften (z.B. Funktionsfähigkeit während 2 Jahren) versprochen wird (vgl. auch BGE 122 III 426). Für den Fall, dass die versprochene Eigenschaft während der Garantiedauer nicht mehr vorhanden ist, wird vielfach ein Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsrecht eingeräumt. Da sich die gesetzliche Gewährleistung nur auf Eigenschaften im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bezieht (vgl. BGE 122 III 426), geht die Garantie darüber hinaus. Trotz dieser Besserstellung gegenüber der gesetzlichen Ordnung, erfolgt jedoch gleichzeitig auch eine Einschränkung, indem das Minderungs- oder Wandlungsrecht ausgeschlossen wird.

Voraussetzungen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen

Damit der Käufer seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, ist – neben dem Vorhandensein eines Mangels – insbesondere erforderlich, dass der Käufer den Mangel sofort dem Verkäufer mitteilt (sog. Mängelrüge; vgl. Art. 201 OR). Bei „versteckten“ Mängeln, d.h. solchen, die im Rahmen einer angemessenen Prüfung der Ware nach dem Kauf nicht entdeckt werden konnten, muss die Mängelrüge sofort nach der Entdeckung erfolgen (Art. 201 Abs. 3 OR).

Auch wenn ein Käufer einen „versteckten“ Mangel sofort nach seiner Entdeckung gerügt hat, scheitert die Geltendmachung seiner Gewährleistungsansprüche, sofern die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Diese beträgt nach geltendem Recht für bewegliche Sachen grundsätzlich ein Jahr (Art. 210 Abs. 1 OR; bei Grundstücken und Gebäuden: fünf Jahre, Art. 219 Abs. 3 OR). Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware an den Käufer. Die Verjährung tritt selbst dann ein, wenn der Käufer den Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gar nicht entdecken konnte.

Nach geltendem Recht können sowohl die Frist, innert welcher ein Mangel gerügt werden muss, als auch die Verjährungsfrist vertraglich festgelegt werden. Insbesondere war es bis anhin möglich, die Verjährungsfrist noch weiter zu verkürzen.

Künftige Änderungen der Rechtslage

Bereits im Jahr 2001 wurde im Zusammenhang mit der Vorlage für das Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr eine Verlängerung der Verjährungsfrist für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche auf zwei Jahre vorgeschlagen. Nachdem die Vorlage abgelehnt wurde, reichte Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer eine parlamentarische Initiative ein, mit welcher zum Schutz der Konsumenten eine entsprechende Gesetzesanpassung gefordert wurde. Neben dem besseren Schutz der Konsumenten wurde die Initiative auch mit der Angleichung an internationale Standards begründet (vgl. insb. Art. 5 Abs. 1 der EU-Richtlinie 1999/44/EG).

In der Schlussabstimmung vom 16. März 2012 haben sowohl der Nationalrat als auch der Ständerat nun dem Vorschlag mit (überraschend) deutlicher Mehrheit zugestimmt. Die beschlossene Änderung des Obligationenrechts enthält dabei aber in entscheidenden Punkten Präzisierungen gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag. Ferner wurde auch die mit der parlamentarischen Initiative von Ständerat Hermann Bürgi angestrebte bessere Koordinierung der Verjährungsregeln des Kaufrechts mit denjenigen des Werkvertragsrechts berücksichtigt.

Im Einzelnen gilt künftig beim Kauf von beweglichen Gütern wie bereits erwähnt für Gewährleistungsansprüche grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Ware an den Käufer (vgl. Art. 210 Abs. 1 E-OR). Die Frist läuft wie nach geltendem Recht selbst dann ab, wenn der Käufer einen Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gar nicht entdecken konnte. Die Verjährungsfrist kann in Verträgen mit gewerblichen Käufern wie bis anhin verkürzt werden. In Verträgen mit Konsumenten ist jedoch eine Verkürzung der zweijährigen Frist künftig unzulässig (vgl. Art. 210 Abs. 3 E-OR). Bei gebrauchten Sachen ist demgegenüber selbst in Kaufverträgen mit Konsumenten eine Verkürzung der Frist auf ein Jahr zulässig. Um einen Konsumentenvertrag handelt es sich gemäss der neuen Bestimmung, wenn die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist und der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

Darüber hinaus wurde in Umsetzung der „Initiative Bürgi“ festgelegt, dass die kaufrechtliche Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt, „sofern Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben“ (vgl. Art. 210 Abs. 2 E-OR). Eine identische Regelung wurde auch im Werkvertragsrecht eingefügt (vgl. Art. 371 Abs. 1 E-OR). Damit soll verhindert werden, dass ein Unternehmer, der ein Gebäude erstellt und dabei von Dritten gekaufte Produkte einbaut, wegen Mängeln des Gebäudes, die auf das gelieferte Produkt zurückzuführen sind, vom Besteller des Gebäudes in Anspruch genommen wird, der Unternehmer aber gegen den Lieferanten des eingebauten Produkts kein Regress nehmen kann, weil die (noch geltende) kürzere Verjährungsfrist des Kaufrechts bereits abgelaufen ist. Im Übrigen wurde auch die grundsätzliche Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Werkmängeln von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert (vgl. Art. 371 Abs. 1 E-OR).

Gesetzesvorlage zur Revision des Verjährungsrechts

Die nun verabschiedete Gesetzesänderung ist nicht zu verwechseln mit der kontroversen Vorlage über eine umfassende Revision des Verjährungsrechts. Diese sieht nicht nur eine Änderung und Vereinheitlichung der Verjährungsfristen innerhalb des ausservertraglichen Haftpflichtrechts vor, sondern auch eine Harmonisierung mit den Verjährungsvorschriften des Vertragsrechts. In dem Vorentwurf, der im August 2011 in die Vernehmlassung geschickt wurde, ist eine Aufhebung der Verjährungsregelungen des Kaufrechts (Art. 210 OR ) und des Werkvertragsrechts (Art. 371 OR) vorgesehen. An deren Stelle würde die allgemeine Regelung von Art. 128 VE-OR treten. Somit würde die Verjährungsfrist sogar drei Jahre betragen. Nach dem Vorentwurf beginnt die Frist ab Kenntnis des Mangels, endet aber spätestens nach 10 Jahren seit Ablieferung der Ware.

Es ist somit möglich, dass die nun verabschiedete Regelung in „naher Zukunft“ ersetzt wird. Bis dahin dürfte es jedoch noch einige Jahre dauern; vorausgesetzt, das Parlament stimmt der Vorlage überhaupt zu.

Das Inkrafttreten der veränderten Verjährungsregeln im Kauf- und Werkvertragsrecht ist noch nicht festgelegt.

UPDATE: Die neuen Verjährungsvorschriften im Kauf- und Werkvertragsrecht werden am 1. Januar 2013 in Kraft treten (vgl. Pressemitteilung des Bundesrats vom 27. September 2012 sowie BR-News vom 03. Oktober 2012).

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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