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Zum Abschluss der Sommersession hat das Parlament am 21. Juni die sogenannte Swissness-Vorlage verabschiedet. Die Anforderungen an Waren, die sich mit der Marke Schweiz schmücken, werden damit künftig strenger sein. Die Vorlage, die hauptsächlich eine Revision des Markenschutzgesetzes und des Wappenschutzgesetzes umfasst, sieht vor, dass die Herkunftsbezeichnung Schweiz neu nur auf Waren angebracht werden darf, wenn mindestens 60 % von deren Herstellkosten in der Schweiz angefallen sind. Für Lebensmittel und Naturprodukte gelten strengere Vorschriften, namentlich müssen bei Lebensmitteln 80 % des Gewichts der Rohstoffe aus der Schweiz stammen. Wann die Revision in Kraft treten wird, ist noch nicht bekannt.
Verabschiedung nach jahrelanger Beratung
Im November 2009 hat der Bundesrat die Botschaft zur so genannten Swissness-Vorlage verabschiedet und die Gesetzesentwürfe an das Parlament überwiesen. Die Vorlage umfasst eine Änderung des Markenschutzgesetzes (MSchG) und des Wappenschutzgesetzes (WSchG) sowie kleinere Anpassungen in anderen Bundesgesetzen. Ziel der Gesetzesänderungen war, den Schutz der Herkunftsbezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes im Inland zu verstärken und damit sicherstellen, dass die Marke Schweiz und deren wirtschaftlicher Mehrwert auch für die Zukunft erhalten bleibt (vgl. BR-News vom 18.11.2009). Am letzten Tag der Sommersession 2013 wurde die umstrittene Swissness-Vorlage in der Schlussabstimmung sowohl im Nationalrat als auch im Ständerat deutlich angenommen.
Somit steht nach intensiven Diskussionen nun insbesondere fest, welche Voraussetzungen künftig erfüllt sein müssen, damit eine Ware die Herkunftsbezeichnung Schweiz oder das Schweizerkreuz tragen darf. Zu beachten ist aber, dass nicht nur die Verwendung der nationalen Herkunftsbezeichnung geregelt wird, sondern auch kantonale oder kommunale Bezeichnungen (z.B. „Walliser Roggenbrot“ oder „St. Galler Stickereien“) den Vorschriften über Herkunftsangaben unterliegen. Für solche Bezeichnungen gelten dieselben Voraussetzungen wie für nationale Herkunftsangaben.
Grundzüge der geltenden Regelung
Nach den noch geltenden Vorschriften bestimmt sich die Herkunft einer Ware nach dem Ort der Herstellung oder nach der Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe und Bestandteile (vgl. Art. 48 MSchG). Einzelheiten sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung darf ein Industrieerzeugnis gemäss der so genannten „St. Galler Praxis“ eine schweizerische Herkunftsbezeichnung tragen, sofern mindestens 50 % der Herstellkosten in der Schweiz angefallen sind. Darüber hinaus muss ein wesentlicher Fabrikationsschritt in der Schweiz stattgefunden haben. Für Naturprodukte und verarbeitete Naturprodukte gibt es keine Rechtsprechung. Bei ihnen ist deshalb nach geltendem Recht auf den (zu) allgemein gehaltenen Gesetzestext abzustellen. Das Fehlen präziser Kriterien bringt einen Mangel an Klarheit sowie Rechtsunsicherheiten mit sich, welche mit den verabschiedeten Gesetzesänderungen korrigiert werden sollen.
Unterschiedliche Kriterien bei Naturprodukten
Das revidierte Markenschutzgesetz unterscheidet im Bereich der Herkunftsangaben neu zwischen drei Kategorien von Waren: Naturprodukte, Lebensmittel und andere Waren. Verzichtet wurde jedoch auf eine Unterscheidung zwischen stark und schwach verarbeiteten Lebensmitteln, die vom Nationalrat nach der ersten Beratung vorgeschlagen hatte. Verworfen wurde die Idee namentlich deshalb, weil die Unterscheidung zu kompliziert geworden wäre und keine sinnvollen Kriterien für die Abgrenzung vorlagen.
Bei Naturprodukten wie beispielsweise Pflanzen, Fleisch oder Mineralwasser hängt das massgebende Kriterium von der Art des Produktes ab. Bei Fleisch ist beispielsweise der Ort massgebend, an dem die geschlachteten Tiere den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben. Bei tierischen Produkten wie Eiern oder Honig hingegen ist der Ort der Haltung der Tiere massgebend. Über dieses Kriterium waren sich die Räte bis kurz vor Ende der Beratungen nicht einig. Erst in der sogenannten Differenzbereinigung nahm der Nationalrat schliesslich den ständerätlichen Vorschlag an. Zuvor hatte die grosse Kammer vorgesehen, dass der Ort der Aufzucht für die Herkunft von tierischen Produkten massgebend sein soll.
80-%-Regel bei Lebensmitteln
Für Lebensmittel, die nicht bereits von der Kategorie der Naturprodukte erfasst sind, sieht das revidierte Gesetz ebenfalls strenge Regeln vor: Bei ihnen müssen mindestens 80 % des Gewichts der Rohstoffe aus der Schweiz stammen. Verschiedene Ausnahmen ermöglichen allerdings, gewisse Rohstoffe, die in der Schweiz nicht vorkommen (z.B. Kakao), vorübergehend nicht verfügbar sind (z.B. wegen Ernteausfall infolge eines Unwetters) oder bei denen die Schweiz über einen geringen Selbstversorgungsgrad verfügt, bei dieser Berechnung nicht oder nur teilweise zu berücksichtigen. So wird es beispielsweise auch in Zukunft zulässig sein, Schokolade als Schweizer Schokolade zu bezeichnen, obwohl der dafür verwendete Kakao aus Afrika oder Südamerika stammt.
Für Lebensmittel gilt zudem die Regel, dass die Herkunftsangabe dem Ort entsprechen muss, in dem das Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften erhalten hat. Beispielsweise muss Milch in der Schweiz zu Käse verarbeitet werden, damit diese Voraussetzung erfüllt ist.
Eine Ausnahme gilt für Milch und Milchprodukte. Bei diesen müssen 100 % des Gewichts des Rohstoffes Milch aus der Schweiz stammen.
Andere Produkte (insbesondere Industrieprodukte): 60-%-Regel
Zur dritten Kategorie („Andere Produkte“) gehören gemäss Gesetzestext insbesondere Industrieprodukte. Neben diesen fallen aber auch sämtliche weiteren Waren unter diesen Begriff, die weder zu den Naturprodukten noch zu den Lebensmitteln zählen. Bei Industrieprodukten müssen mindestens 60 % der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Neu dürfen bei der Berechnung neben den Fabrikationskosten auch die Kosten für Forschung und Entwicklung berücksichtigt werden. Wie bei den Lebensmitteln muss auch bei den „anderen Produkten“ eine zweite Voraussetzung erfüllt sein: Die Tätigkeit, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, muss zwingend in der Schweiz stattfinden.
Herkunftsangaben für Uhren
Für Uhren galt bis anhin eine spezielle Regelung, die in der sogenannten „Swiss Made“-Verordnung für Uhren festgelegt war. Danach konnten Uhren bisher als schweizerische Uhren bezeichnet werden, wenn ihr Uhrwerk schweizerisch war und in der Schweiz eingeschalt wurde und der Hersteller seine Endkontrolle in der Schweiz durchführte (vgl. Art. 1a). Mit der Revision des Gesetzes wurde diese Verordnung zwar nicht aufgehoben, der Bundesrat hat in der Botschaft jedoch betont, dass neu auch Uhren die 60-%-Regel zu erfüllen haben und die Verordnung deshalb revidiert werden muss.
Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (FHS) hat dem Bundesrat einen entsprechenden Entwurf für die Revision der Verordnung unterbreitet, welcher von diesem allerdings nicht geprüft wurde, solange die neuen gesetzlichen Regelungen noch nicht feststanden. Wann der Bundesrat die revidierte Verordnung veröffentlicht, ist noch nicht bekannt.
Neue Regelung für Dienstleistungen
Ebenfalls neu geregelt wurden die Voraussetzungen für Dienstleistungen. Diese dürfen als schweizerisch bezeichnet werden, wenn sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung des Dienstleistungsunternehmens in der Schweiz befinden.
Neues Register für geografische Angaben
Um den Schutz der geografischen Angaben in der Schweiz und im Ausland zusätzlich zu verstärken, wird zudem ein nationales Register für geografische Angaben geschaffen, in welchem auch nicht landwirtschaftliche Kategorien von Waren registriert werden können. Als Beispiel für eine mögliche Eintragung kann die Bezeichnung „Genève“ für Uhren genannt werden.
Heute besteht eine solche Möglichkeit zum Registereintrag lediglich für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (vgl. Art. 16 LwG), welche beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) als geschützte Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOC) oder geschützte geografische Angaben (GGA/IGP) eingetragen werden können.
Revision Wappenschutzgesetz: Liberalisierung des Gebrauchs des Schweizerkreuzes
Das Wappenschutzgesetz (WSchG) erlaubt neu die Verwendung des Schweizerkreuzes auf Schweizer Waren. Bisher war die Verwendung des Kreuzes nur für Schweizer Dienstleistungen gestattet. Hingegen war es unzulässig, das Schweizerwappen oder das Schweizerkreuz auf Waren anzubringen, unabhängig davon, ob die Waren in der Schweiz oder im Ausland hergestellt wurden (vgl. Art. 2 ff. WSchG). Erlaubt war einzig der dekorative Gebrauch, beispielsweise auf einem T-Shirt.
Neu darf das Schweizerkreuz auf Waren angebracht werden, sofern dieser Gebrauch nicht irreführend ist oder gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstösst. Es gilt darüber hinaus der Grundsatz, dass die Verwendung des Schweizerkreuzes immer dann zulässig ist, wenn eine Ware auch die Voraussetzungen erfüllt, die zur Verwendung einer schweizerischen Herkunftsangabe berechtigen.
Das Schweizerwappen (Schweizerkreuz in einem Dreiecksschild) und die Wappen der Kantone, Gemeinden, Bezirke und Kreise hingegen dürfen auch weiterhin nur vom berechtigten Gemeinwesen verwendet werden.
Teilweise verschärfte Strafbestimmungen
Im Rahmen der Revision hat das Parlament auch die Strafen bei Widerhandlungen gegen die beiden Gesetze vereinheitlicht und teilweise verschärft. Der vorsätzliche unzulässige Gebrauch von Herkunftsangaben oder öffentlichen Zeichen kann neu mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (maximal CHF 1‘080‘000) bestraft werden. Handelt eine Person gewerbsmässig, kann sie mit eine Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren und/oder einer Geldstrafe bestraft werden. Neu ist darüber hinaus auch das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt, den zuständigen Behörden Anzeige zu erstatten und im Strafverfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrzunehmen.
Inkrafttreten noch nicht bekannt
Wann die revidierten Gesetze in Kraft treten, ist noch nicht bekannt. Der Bundesrat wird das Inkrafttreten in einer Verordnung festlegen, in welcher er auch weitere Einzelheiten wie beispielsweise die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Naturprodukten regeln wird. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
Update
Gemäss Mitteilung des IGE vom 11.10.2013 werden die revidierten Gesetze und die Verordnungen dazu noch vor Ende 2015 in Kraft treten.
Weitere Informationen:
- Markenschutzgesetz, MSchG (Änderung vom 21. Juni 2013)
- Wappenschutzgesetz, WSchG (Änderung vom 21. Juni 2013)
- Wortprotokolle der Beratungen im Parlament
- Zusammenfassung der Beratungen im Parlament
- Weitere Informationen und Dokumenten in der Geschäftsdatenbank des Parlaments (Geschäftsnummer 09.086)
- BR-News: „Swissness – Besserer Schutz für Bezeichnung Schweiz und Schweizerkreuz“