PBV-Änderung ab 1. Juli 2021: Link auf Produktmerkmale genügt in der Preiswerbung


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Der Bundesrat hat im Mai 2021 wichtige Erleichterungen für die Preiswerbung beschlossen. Ab dem 1. Juli 2021 kann demnach in der Print-, Radio- oder TV-Werbung für die wesentlichen Merkmale des beworbenen Produkts auf eine Website verwiesen werden. Diese «wesentlichen Kriterien» müssen künftig explizit nicht mehr zwingend im Werbemittel selbst bekanntgegeben werden, sondern es genügt die deutliche Angabe einer Website-Adresse (URL) oder eines QR-Codes, über welche die Kriterien «unmittelbar zugänglich, leicht sichtbar und gut lesbar sind». Mit der Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) wird somit – in diesem beschränkten Umfang – der umstrittene «Medienbruch» für zulässig erklärt.

Motion Lombardi als Auslöser der Änderung

Am Ursprung der vom Bundesrat im Mai 2021 verabschiedeten Änderung stand eine parlamentarische Motion (17.4211) des ehemaligen Ständerats Filippo Lombardi. Die Motion verlangte explizit eine Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV), wonach gewisse Pflichtangaben nicht mehr einzeln auf jedem Werbemittel selber kommuniziert werden müssen, sondern «im Sinne einer modernen digitalen Gesellschaft» auch «Referenzen auf digitale Quellen» genügen sollen, auf denen diese bereitgestellt werden. Dieses Anliegen unterstützte auch die Mehrheit des Parlaments und die Motion wurde deshalb entgegen der Empfehlung des Bundesrats angenommen.

In einem zweiten Teil der Motion forderte Lombardi generell auch eine Vereinfachung der Vorschriften der PBV. Diesen Punkt zog er aber zurück und integrierte ihn in ein Postulat (18.3237). Zu dessen Umsetzung hat der Bundesrat bereits 2020 einen Bericht veröffentlicht, in welchem er aber die Beibehaltung der bisherigen Vorschriften als sinnvoller erachtet.

Rechtliche Ausgangslage für Preisangaben in der Werbung

Die vom Bundesrat in Erfüllung der Motion Lombardi verabschiedete Änderung betrifft die Vorschriften über die Preiswerbung. Die Werbung ist abzugrenzen von Angeboten. Denn anders als bei Angeboten besteht in der Werbung keine Preisbekanntgabepflicht. Die Vorschriften der PBV greifen bei der Werbung erst dann, wenn darin «Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht werden

Für diese Preiswerbung schreibt die PBV vor, dass der Detailpreis anzugeben ist, d.h. der tatsächlich vom Konsumenten zu bezahlende Preis (vgl. Art. 13 Abs. 1 PBV). Darüber hinaus greift die sogenannte Spezifizierungspflicht (Art. 14 PBV). Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der in der Werbung angegebene Preis bezieht. Die Waren und Dienstleistungen sind nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften gut lesbar zu umschreiben.

Während es in der Online-Werbung nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ohne Weiteres ausreicht, wenn die Pflichtangaben nicht weiter als einen Klick entfernt sind, bereitete die korrekte Umsetzung dieser Vorgaben in der Printwerbung oder im Radio und TV häufig Schwierigkeiten (vgl. hierzu auch unseren Leitfaden zur Preisbekanntgabe und -werbung).

Erleichterung bei der Spezifizierungspflicht ab dem 1. Juli 2021

Genau für diese Werbeformen bringt die vom Bundesrat im Mai verabschiedete PBV-Änderung eine erhebliche Erleichterung mit sich. Demnach müssen die wesentlichen Merkmale («Kriterien») des beworbenen Produkts ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr zwingend im Werbemittel selbst bekanntgegeben werden. Vielmehr können die wesentlichen Merkmale auch «mittels Referenz auf eine digitale Quelle bekanntgegeben werden, wenn:

a) die Referenz im Werbemittel gut lesbar oder gut hörbar ist; und

b) die wesentlichen Kriterien in der digitalen Quelle unmittelbar zugänglich, leicht sichtbar und gut lesbar sind.»

Die wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften können deshalb künftig auch ausschliesslich auf einer Website aufgeführt werden, auf die im Werbemittel z.B. durch eine deutlich sichtbare Adresse der Website (URL) oder einen deutlichen QR-Code verwiesen wird.

Fazit und Anmerkungen

Mit der Neuerung verankert der Bundesrat somit die Zulässigkeit des umstrittenen Medienbruchs bei der Bereitstellung von Pflichtinformationen. Für die Werbetreibenden bringt dies eine erhebliche Erleichterung mit sich. Dies gilt umso mehr auch vor dem Hintergrund, dass Verstösse gegen die Preisbekanntgabeverordnung strafrechtlich verfolgt und mit Bussen bis zu 20’000 Franken geahndet werden können.

Zu beachten ist jedoch, dass sich die Regelung nur auf die Preiswerbung und nur auf die Spezifizierungspflicht bezieht. Bereits bei eigentlichen Angeboten im Sinne des Preisbekanntgaberechts gilt diese Erleichterung nicht mehr. Sodann befreit die Neuerung auch nicht vom generellen Verbot von irreführender Werbung und dürfte somit Fragen bei der Beurteilung von Blickfangwerbung aufwerfen. Ferner bleibt die Einhaltung der Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten ausdrücklich vorbehalten, insb. dem Produktrecht (z.B. betr. Energieeffizienz von Personenwagen).

In Bezug auf diese und andere Rechtsbereiche darf man aber auf die weitere Entwicklung gespannt sein. Auch wenn die vorliegende Neuerung keinen unmittelbaren Einfluss darauf hat, dürfte sie aber die bereits jetzt verbreitete Praxis zum Einsatz von QR-Codes und ähnlicher Mittel weiter festigen und so auch dazu führen, dass diese von den massgeblichen Konsumenten je länger je mehr als üblich betrachtet werden dürften.

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