Persönlichkeitsverletzung Facebook

Persönlichkeitsverletzungen auf Facebook: Bundesgericht klärt Anspruchsvoraussetzungen


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Das Bundesgericht hat am 30. April 2019 mehrere Posts und Kommentare einer Facebook-Nutzerin als Verletzung der Persönlichkeit eines Vereins sowie dessen Präsidenten qualifiziert. Die Urteile enthalten praktische Hinweise in Bezug auf die (Un)Zulässigkeit von Äusserungen in den sozialen Medien und konkretisieren die bisherige Rechtsprechung zum zivilgesetzlichen Persönlichkeitsschutz. Interessanterweise wurde die Facebook-Nutzerin im Ergebnis auch für persönlichkeitsverletzende Aussagen in einem auf ihrem Profil verlinkten Online-Artikel mitverantwortlich gemacht. Letzteres musste vom Bundesgericht aber aus verfahrenstechnischen Gründen nicht im Detail geprüft werden, wodurch – namentlich mit Blick auf den kürzlich ergangenen Leitentscheid zur Provider-Haftung – wichtige Fragen zur Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit dem Setzen von Links weiterhin ungeklärt bleiben.

Zum Sachverhalt

Veranlasst wurde das Verfahren durch einen Post bzw. verschiedene Kommentare einer Facebook-Nutzerin (Beklagte) im Sommer 2015 im Zusammenhang mit der Teilnahme des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) an der im selben Jahr durchgeführten Veranstaltung «Veganmania“. In den besagten Posts auf Facebook äusserte sich die Beklagte besorgt über die Teilnahme des VgT, warf dessen Präsidenten eine antisemitische und ausländerfeindliche Haltung vor und verlinkte in einem Kommentar einen Online-Artikel, in welchem dem Vereinspräsidenten u.a. die Solidarisierung mit Holocaust-Leugnern vorgeworfen und der VgT als antisemitische Organisation bezeichnet wurde. In der Folge leiteten der VgT sowie dessen Präsident (zusammen: Kläger) mit Schlichtungsgesuch vom 22. März 2016 gegen die Facebook-Nutzerin einen Zivilprozess wegen Verletzung ihrer Persönlichkeit ein.

Sowohl das Bezirksgericht Münchwilen als auch das Obergericht des Kantons Thurgau hiessen die Rechtsbegehren im Wesentlichen gut und verpflichteten die Beklagte zur Löschung verschiedener Posts und des Links zum Online-Artikel sowie zur Veröffentlichung des Urteilsdispositivs auf ihrer Facebook-Seite während 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils.

Persönlichkeitsverletzung legitimiert Verein sowie dessen Präsidenten gleichermassen zur Klage

Im Hinblick auf die parallele Aktivlegitimation des Vereins als juristische und dessen Präsidenten als natürliche Person betonte das Bundesgericht, dass die Aktivlegitimation für Klagen nach Art. 28a Abs. 1 ZGB eine persönlich und direkt treffende Verletzung voraussetzt und bloss mittelbare Verletzungen oder deren indirekte Folgen gerade keine Aktivlegitimation zu begründen vermögen (Urteil 5A_773/2018, E. 5).

Diesbezüglich argumentierten die Kläger, dass der Verein und dessen Präsident aufgrund ihrer Verbundenheit stets beide in ihrer Persönlichkeit betroffen sind, wenn auch nur einer von ihnen angegriffen werde. Dieser Rückgriff auf die Rechtsfigur des Durchgriffs lehnte das Bundesgericht jedoch ab, da der Präsident als natürliche und der Verein als juristische Person sich die von ihnen gewählte Organisationsform entgegenhalten lassen müssen und sich nicht auf ein Fehlen ihrer Selbstständigkeit je als natürliche und juristische Person berufen können. Zu den Voraussetzungen der Persönlichkeitsverletzung zähle nämlich, dass der Betroffene aufgrund der Verletzungshandlung individualisiert werden kann und dass auch andere Personen erkennen können, um wen es sich handelt (Urteil 5A_773/2018, E. 6.2 f.).

Die notwendige Erkennbarkeit wurde vom Bundesgericht im vorliegenden Fall dennoch bejaht, da die Kläger in ihren Rechtsbegehren genau aufgeschlüsselt haben, welche Äusserungen der Beklagten den Verein oder dessen Präsidenten in ihrer Persönlichkeit verletzen. Somit konnte sowohl für den Verein sowie für dessen Präsidenten die Aktivlegitimation für die sie jeweils verletzenden Äusserungen bejaht werden (Urteil 5A_773/2018, 6.3.2 f.). 

Wahrnehmungshorizont des durchschnittlichen Facebook-Nutzers ist massgebend

Materiell stützten die Kläger ihre Ansprüche auf den privatrechtlichen Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen nach Art. 28 ZGB. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann danach zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Dabei ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist mithin jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Urteil 5A_801/2018, E. 6.1.)

Ob eine Äusserung auf Facebook die Persönlichkeit verletzt, ist jedoch nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab zu beurteilen wobei auch auf Facebook auf den Wahrnehmungshorizont eines Durchschnittslesers abgestellt werden müsse (Urteil 5A_801/2018, E. 6.3).

Wie bereits die Vorinstanzen stellte sich auch das Bundesgericht auf den Standpunkt, dass – ausgehend vom Gesamteindruck eines Durchschnittslesers – die Äusserungen der Beklagten, wonach der Verein Hass propagiere, eine antisemitische Organisation sowie ein neonazistischer Tierschutzverein sei und der Vereinspräsident ein Mensch mit einer antisemitischen Haltung, ein Antisemit und ein Nazi sei, geeignet seien, die Persönlichkeit der Kläger zu verletzen (Urteil 5A_801/2018, E. 7.1). 

Bundesgericht äussert sich nicht zur Mitverantwortung für das Setzen von Links zu persönlichkeitsverletzenden Inhalten Dritter

Die Vorinstanzen begründeten die Verpflichtung zur Löschung des Links zum Online-Artikel damit, dass der persönlichkeitsverletzende Inhalt des verlinkten Artikels der linksetzenden Nutzerin anzurechnen sei, weil die Verlinkung nichts anderes als einen (modernen) Anwendungsfall des «Mitwirkens» an einer persönlichkeitsverletzenden Äusserung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB darstelle.

Weil die beschwerdeführende Beklagte diesen Punkt vor Bundesgericht nicht als bundesrechtswidrig gerügt hat, musste sich das Bundesgericht nicht zur kontroversen Frage der Zurechnung von Persönlichkeitsverletzungen durch Setzen von (Deep-)Links äussern. Es beliess es bei einem Hinweis auf sein „Blog-Hoster“-Urteil aus dem Jahr 2013, in dem es die Haftung einer Zeitung für persönlichkeitsverletzende Inhalte, welche von Dritten im Blogbereich der Zeitungswebsite veröffentlicht wurden, bejaht und mithin den Kreis der potentiellen Beklagten bei Persönlichkeitsverletzungen sehr weit gefasst hat (siehe MLL-News vom 20. Februar 2013). Nach diesem Urteil zielt Art. 28 ZGB nicht nur auf den Urheber einer Persönlichkeitsverletzung ab, sondern auf alle Personen, die eine Verletzung verursachen, diese dulden oder begünstigen. Für die Provider-Haftung im Persönlichkeitsrecht ist demnach die Frage entscheidend, ob eine „Mitwirkung“ an einer rechtswidrigen Haupttat vorliegt. Hierfür genüge es, wenn jemand in irgendeiner Weise zur Verbreitung eines persönlichkeitsverletzenden Inhalts beiträgt, selbst wenn der Tatbeitrag bloss von untergeordneter Bedeutung ist.

In der Zwischenzeit hat das Bundesgericht jedoch mehrere Urteile gefällt, insbesondere auch zur Providerhaftung im Urheberrecht (vgl. dazu MLL-News vom 24. März 2019), welche die Frage aufwerfen, ob bzw. inwiefern das Blog-Hoster-Urteil noch immer massgeblich ist. Da das „Blog-Hoster“-Urteil ferner im Medienbereich angesiedelt war, wäre eine Stellungnahme des Bundesgerichts zum vorliegenden Fall der privaten Facebook-Nutzerin wünschenswert gewesen.

Erfolglose Berufung auf Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit

Zur Rechtfertigung ihrer Posts berief sich die Beklagte u.a. auf die grundrechtliche Meinungsäusserungs- und die Medienfreiheit. Das Bundesgericht wiederholte dabei seine ständige Praxis, wonach die Rechtmässigkeit einer Meinungsäusserung nach Art. 28 Abs. 2 ZGB nur erstellt sei, wenn ein Interesse nachgewiesen werden kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Auch diesbezüglich musste das Bundesgericht keine Abwägung vornehmen, da es die Beklagte auch bei dieser Rechtsfrage versäumt hat, dem Bundesgericht darzutun, inwiefern das Obergericht dem besonderen Aspekt der Meinungsäusserungsfreiheit nicht oder zu wenig Rechnung getragen hätte (Urteil 5A_801/2018, E. 9.3.2.).

Mit Blick auf die Medienfreiheit machte die Beklagte im Übrigen auch nicht geltend, als Journalistin oder anderweitig medial tätig zu sein oder arbeiten zu wollen, und legt auch nicht dar, wie sie vom angefochtenen Entscheid allenfalls als Medienkonsumentin beeinträchtigt sein könnte. Sie begründete damit nicht ausreichend ausreichend, inwiefern sie im vorliegenden Zusammenhang durch die Medienfreiheit und das dadurch mitgarantierte Zensurverbot geschützt sein sollte. In tatsächlicher Hinsicht war gemäss Bundesgericht auch nicht erstellt, dass ihre Äusserungen zum «Medienschaffen» und nicht bloss zum nicht-journalistischen Abfassen von Kommentaren in Diskussionsforen zu zählen sind. Folglich könne sich die Beklagte als Privatperson im Gegensatz zu einem Medienunternehmen nicht auf einen Informationsauftrag berufen, der im Zusammenhang mit der besonderen Bedeutung der Medien für das Funktionieren der demokratischen Gesellschaft steht (Urteil 5A_801/2018, E. 9.3.3.).

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht die vom Obergericht erkannten Persönlichkeitsverletzungen bestätigt und die Beschwerde der Beklagten abgewiesen.

Würdigung und Ausblick

Die Zahl der Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Ehrverletzungen hat seit dem Aufkommen von Social Media Plattformen drastisch zugenommen. Immer wieder gehen Posts, Videos oder andere Beiträge auf Social Media weiter als das, was das Recht erlaubt. Dies kann nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern auch strafrechtliche Verurteilungen nach sich ziehen, wie ein aktuelles Urteil des Zürcher Obergerichts einmal mehr veranschaulicht (vgl. MLL-News 25. Februar 2019).

Leider verpasste das Bundesgericht im vorliegenden Fall die Gelegenheit, sich zur zivilrechtlichen Mitverantwortung für das Setzen von (Deep-)Links zu persönlichkeitsverletzenden Inhalten Dritter durch Private zu äussern und damit seine Blog-Hoster-Rechtsprechung zu festigen bzw. zu konkretisieren. Angesichts der praktischen Bedeutung und der Vielzahl von offenen Haftungsfragen wäre eine rechtsgebietsübergreifende Regelung der «Provider-Haftung» nach wie vor wünschenswert (vgl. dazu bereits Schoch/Schüepp in MLL-News vom 07.Juli 2013). Der Gesetzgeber geht die Problematik derzeit allerdings nur punktuell im Urheberrecht an. So ist eine Revision des Urheberrechts im Gange, welche mitunter zum Ziel hat, Hosting-Provider im Kampf gegen die Internetpiraterie verstärkt in die Pflicht zu nehmen (MLL-News vom 07. Januar 2018).

Die Frage nach dem Unterschied zwischen der immaterialgüter- und der persönlichkeitsrechtlichen Providerhaftung ist jedoch auch mit dem kürzlich ergangenen Bundesgerichtsentscheid zur Mitverantwortlichkeit von Access-Providern (siehe MLL-News vom 24. März 2019) noch nicht restlos geklärt. Das Bundesgericht hat darin für die Teilnehmerhaftung im Immaterialgüterrecht Art. 50 OR als massgebliche gesetzliche Grundlage festgelegt und Analogieschlüsse zu Bestimmungen anderer Rechtsgebiete, wie etwa des Persönlichkeitsrechts nach Art. 28 Abs. 1 ZGB abgelehnt. Damit wird aber auch nicht ausgeschlossen, dass in beiden Rechtsgebieten zumindest im Ergebnis das Gleiche gilt. Umso bedauerlicher sind deshalb die ausgebliebene Stellungnahme des Bundesgerichts und die bloss punktuellen gesetzgeberischen Massnahmen.

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