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Mit der Nizza-Klassifikation werden Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen unterteilt, um Markenanmeldungen zu vereinfachen. Die Nizza-Klassifikation wurde in der Vergangenheit mehrfach revidiert, zuletzt jetzt eben per 1. Januar 2012 (NKL 10; Übersicht zur Revision NKL 10).
Die aktuellen Änderungen der Nizza-Klassifikation wirken sich vor allem auf hängige Markenanmeldungen aus. Bei Marken, die nach dem 1. Januar 2012 zur Anmeldung gebracht werden, sind die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach der NKL 10 zu klassifizieren. Sofern eine Marke noch vor dem 1. Januar 2012 unter Verwendung der 9. Ausgabe der Nizza-Klassifikation (NKL 9) zur Anmeldung gebracht wurde, aber vom entsprechenden Markenamt erst im Jahr 2012 geprüft wird, werden diese Gesuche von den Markenämtern unterschiedlich behandelt. Während beim IGE (Institut für Geistiges Eigentum) und DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) die Prüfung und Eintragung der Marke anhand der NKL 10 durchgeführt wird, prüft das HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) diesfalls auch nach dem 31. Dezember 2011 die Markenanmeldung nach der zuvor gültigen NKL 9. Beim IGE und DPMA kann die Prüfung der Marken nach der NKL 10, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 nach der NKL 9 zur Anmeldung gebracht wurden, Änderungen beim Produktverzeichnis der Marken erforderlich machen. Solche Änderungen der Markenanmeldung können die Eintragung der Marke verzögern und insbesondere beim IGE dazu führen, dass am 1. Januar 2012 hängige Gesuche nicht in den Genuss der vorgezogenen Markenprüfung kommen, obwohl sie nach NKL 9 davon profitiert hätten. In diesem Fall erforderliche Umklassifizierungen haben jedoch weder beim IGE noch beim DPMA nachteilige Auswirkungen auf die Klassengebühren oder das Anmeldedatum der Marke.
Auch bei Markenverlängerungen gehen die verschiedenen Ämter unterschiedlich vor. Während beim IGE und beim HABM bei der Verlängerung des Markenschutzes nach Ablauf der 10-jährigen Schutzfrist am Produktverzeichnis von Amts wegen keine Änderungen vorgenommen werden, werden beim DPMA bei der Verlängerung des Markenschutzes von Amts wegen die Produktverzeichnisse der Marken im Register an die aktuell gültige Ausgabe der Nizza-Klassifikation angepasst. Da dies unter Umständen auch den Schutz einer weiteren Produktklasse erforderlich macht, sofern es zu einer Verschiebung eines Produktes in eine andere Klasse gekommen ist, kann dies auch zu einer Erhöhung der Verlängerungsgebühr führen, sofern nach der aktuellen Nizza-Klassifikation eine weitere Klasse beansprucht werden muss.
Die Anpassungen an die NKL 10 im Rahmen der Markenanmeldung und Verlängerung sind rein administrativer Natur und haben nebst zeitlichen Verzögerungen Gebührenerhöhungen als negative Auswirkung. Materiell spielt es in diesem Kontext keine Rolle, in welcher Klasse ein Produkt eingeteilt ist, so dass die unterschiedliche Behandlung durch die einzelnen Ämter höchstens zu einem uneinheitlichen Erscheinungsbild des Portfolios führt. Dies ändert sich jedoch im Bereich Überwachung und Recherche, d.h. der Verteidigung und Clearance. Während beim DPMA durch die von Amts wegen durchgeführten Anpassungen der Markenproduktverzeichnisse an die aktuell gültige Fassung der Nizza-Klassifikation zum Zeitpunkt der Verlängerung des Markenschutzes ein geringeres Risiko besteht, beim Blick ins Markenregister eine kollidierende Marke zu übersehen, muss bei der Handhabung durch das IGE und HABM, wo keine Anpassung an die Änderungen der Nizza-Klassifikation im Markenregister vorgenommen wird, bei jeder Konsultation des Markenregisters damit gerechnet werden, dass Marken, die nicht schon unter der aktuellen Auflage der Nizza-Klassifikation eingetragen wurden, nicht der aktuell gültigen Klassifikation entsprechen und daher übersehen werden können (Beispiel Bügeleisen: Bei NKL 9 in Klasse 9, bei NKL 10 in Klasse 8). Man kann sich deshalb in Zukunft noch weniger auf die Klassennummer verlassen als bisher, sondern muss immer auf das jeweilige Produkt abstellen, zumal auch professionelle Anbieter von Markenrecherchen Umklassifizierungen nur dann berücksichtigen, sofern eine Anpassung im Markenregister vom entsprechenden Markenamt publiziert wurde (da auch im Fall der vom DPMA bei der Verlängerung des Markenschutzes vorgenommenen Anpassungen an die aktuell gültige Fassung der Nizza-Klassifikation diese nicht im Markenblatt veröffentlicht werden, werden solche Änderungen auch von professionellen Rechercheanbietern nicht berücksichtigt).
Bei der Überwachung und Recherche von Marken muss deshalb mit grösster Sorgfalt jede Änderung der Nizza-Klassifikation im Auge behalten werden. Es versteht sich von selbst, dass die durch NKL 10 eingeführten Änderungen lediglich die Spitze des Eisbergs darstellen, da auch die anderen neuen Revisionen zu Veränderungen geführt haben. Dieses Problem wird sich zudem weiter verschärfen, da ab dem 1. Januar 2013 jährliche Versionen der Nizza-Klassifikation herausgegeben werden, die neue Einträge oder Streichungen bestehender Einträge vorsehen.