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Das deutsche Bundeskartellamt hat gegen den Jackenhersteller Wellensteyn und das Handelsunternehmen Peek & Cloppenburg wegen vertikaler Preisbindungspraktiken Bussgelder in Höhe von insgesamt 10,9 Mio. Euro verhängt. Es entschied, dass die Gewährung von Vorteilen in Form von Warenrückgabemöglichkeiten gegen den Verzicht auf Preisreduktionen bzw. Sanktionen in Form von Liefersperren im Falle von Preisreduktionen kartellrechtswidrig seien.
Verfahrenseinleitung
Eingeleitet wurde das Verfahren gegen den Jackenhersteller Wellensteyn International GmbH & Co. KG (nachfolgend Wellensteyn) und das Handelsunternehmen Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf (nachfolgend Peek & Cloppenburg) mit einer Durchsuchung am 26. März 2013, nachdem das deutsche Bundeskartellamt zuvor Beschwerden über kartellrechtswidrige Verhaltensweisen erhalten hatte.
Kartellrechtswidrige Preisbindungspraktiken
End Juni 2017 hat die Behörde nun in einer Pressemitteilung und einem Fallbericht den Abschluss des Verfahrens bekanntgegeben. Nach den Ergebnissen der Ermittlungen verfolgte Wellensteyn die Strategie, für die eigenen Produkte systematisch die Einhaltung der vom Unternehmen vorgegebenen Verkaufspreise bei allen Händlern in Deutschland durchzusetzen. Es wurde mit den Einzelhändlern ein gemeinsames Verständnis darüber erzielt, dass auch zu Saisonende keine Reduzierungen erfolgen dürfen. Diese Vereinbarungen wurden durch Gewährung von Vorteilen in Form von Warenrückgabemöglichkeiten sowie durch Androhung von Sanktionen durchgesetzt. Wich ein Händler von den Vorgaben von Wellensteyn ab, wurde die Warenrücknahme verweigert sowie Liefersperren angedroht und in einer Reihe von Fällen auch umgesetzt.
Peek & Cloppenburg hat sich auf diese Vorgaben eingelassen und darüber hinaus auch Druck auf Wellensteyn ausgeübt, um bei anderen Anbietern von Wellensteyn-Produkten für die Einhaltung der Endkundenpreise zu sorgen und diese in Einzelfällen mit Liefersperren zu belegen.Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundeskartellamt zum Schluss, dass eine grundsätzlich verbotene Abrede über die Einschränkung der Preissetzungsfreiheit vorlag (vgl. Art. 4 lit. a EU-Vertikal-GVO).
Zusätzlich zur Beeinflussung der Endkundenpreise verbot Wellensteyn den Händlern den Verkauf der Wellensteyn-Produkte über das Internet. Dieses generelle Internetverbot stellte zwar für sich alleine ebenfalls eine grundsätzlich verbotene Kernbeschränkung gemäss Art. 4 lit. b EU-Vertikal-GVO dar. Es war vorliegend jedoch nach Ansicht des Bundeskartellamts nicht getrennt von der Gesamtstrategie der Preisbindung zu betrachten, denn es diente letztlich dem Zweck der Aufrechterhaltung der Preisbindung. Die Kartellrechtsverstösse dauerten von April 2008 bis Februar 2013.
Keine Einzelfreistellung
Mögliche Effizienzen, die unter bestimmten Umständen eine vertikale Preisbindung vom Kartellverbot freistellen können, waren gemäss Bundeskartellamt im vorliegenden Fall fernliegend und sind auch nicht vorgetragen worden.
Bussenbemessung
Bei der Bemessung der Busse ging das Bundeskartellamt von einer einheitlichen Tat aus. Bussgeldmindernd hat sich ausgewirkt, dass die Bescheide im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (so genanntes Settlement) ergangen sind. Gegen persönlich Betroffene wurden im vorliegenden Verfahren aus Ermessensgründen keine Bussgelder verhängt. Die Bussgelder sind inzwischen rechtskräftig.
Ausblick
Der Fall reiht sich ein in die Strategie des deutschen Bundeskartellamtes, mögliche Preisabsprachen zwischen Herstellern und Händlern verstärkt zu verfolgen. Haribo und mehrere Händler wie Aldi und Edeka erhielten Geldbussen in Höhe von insgesamt 48,5 Millionen Euro, weil sie nach Auffassung des deutschen Bundeskartellamtes gemeinschaftlich die Preise für Gummibären hochhielten. Edeka, Kaufland, Metro und Rewe mussten 44,7 Millionen Euro überweisen, weil sie gemeinschaftlich die Preise für Kaffee von Melitta hochhielten. Auch der Matratzenanbieter Recticel Schlafkomfort GmbH erhielt eine Busse in Höhe von 8,2 Millionen Euro, weil er Händlern nach Ansicht des deutschen Bundeskartellamts praktisch Festpreise aufzwang.
Das deutsche Bundeskartellamt macht entsprechend klar, dass mit dem Abschluss des Verfahrens gegen Peek &Cloppenburg Düsseldorf und Wellensteyn das Thema noch nicht vom Tisch ist. Es gebe Hinweise darauf, dass solche und ähnliche Preisbindungspraktiken in der Textilbranche über den vorliegenden Fall hinaus Bedeutung haben könnten.
Weitere Informationen:
- Fallbericht des deutschen Bundeskartellamts vom 8. August 2017: Bussgelder wegen vertikaler Preisbindung bei Bekleidung
- Pressemitteilung des deutschen Bundeskartellamts vom 25. Juli 2017: Bundeskartellamt verhängt Bussgelder wegen Preisbindungen bei Bekleidung in Höhe von insgesamt rund 10,9 Mio. Euro