Public Viewing

Public Viewing in der Schweiz und Fussball-WM 2014


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In rund drei Monaten beginnt in Brasilien die Fussball-WM 2014. Viele Restaurant- und Barbetreiber machen sich Gedanken darüber, ob sie dem Trend nach Public Viewing folgen sollen und ob es sich überhaupt lohnt, eine solche Veranstaltung zu organisieren. Der nachfolgende Beitrag soll den Veranstaltern einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen zum Public Viewing in der Schweiz verschaffen und sie bei ihrer Entscheidfindung, in welcher Form ein solcher Event im konkreten Fall sinnvollerweise durchzuführen ist, unterstützen.

Einleitung

Public-Viewing-Events erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Public Viewing bezeichnet die Direktübertragung von gesellschaftlichen Grossereignissen an öffentlichen Standorten, um sie einer Vielzahl von Personen wahrnehmbar zu machen. Ein Restaurant- oder Barbetreiber ist daran interessiert, seinen Gästen und Besuchern die Möglichkeit zu bieten, beliebte Grossveranstaltungen gemeinsam in oder vor seinem Restaurant oder seiner Bar zu erleben. Damit erhofft er sich Zusatzeinnahmen oder zumindest keinen Besucherschwund für die Zeit der Grossveranstaltung. Im Vordergrund stehen dabei Live-Übertragungen von Sportanlässen, beispielweise die Fussball-WM 2014, die Olympischen Spiele oder die Formel-1-Grand-Prix-Rennen. Denkbar ist aber auch die Wahrnehmbarmachung von anderen populären Grossanlässen wie dem Eurovision Song Contest.

Für gewerbliche Public Viewings werden je nach konkreter Ausgestaltung Lizenzgebühren fällig. In Bezug auf die Fussballspiele der WM 2014 werden die Lizenzgebühren in der Schweiz von der Verwertungsgesellschaft SUISA eingesammelt, da es der FIFA als Veranstalterin der WM 2014 nicht erlaubt ist, in der Schweiz selber Lizenzgebühren zu erheben und einzukassieren (siehe dazu unseren Beitrag „BVGer: Bei Public-Viewing-Events ist Lizenz der Suisa ausreichend“). Darüber hinaus sind öffentlich-rechtliche Vorschriften im Bereich des Lärmschutzes und der Benutzung des öffentlichen Grundes einzuhalten. Des Weiteren sind Rechte Dritter zu beachten, allen voran die Rechte des Veranstalters der Live-Grossanlässe und der mit ihm verbundenen Unternehmen.

Plant ein Restaurant-, Club- oder Barbetreiber im Rahmen der Fussball WM 2014 einen Public-Viewing-Event, muss er sich im Vorfeld über folgende Grundsatzfragen Gedanken machen:

Public Viewing im Freien?

Ein Veranstalter muss sich bei der Planung zunächst fragen, ob das Public Viewing Event in seinem Geschäftslokal oder im Freien stattfinden soll. Plant er die Live-Übertragung eines Grossereignisses auf der Restaurant-Terrasse oder vor seiner Bar, sind je nach Ausgestaltung des Events zusätzliche öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten, namentlich das Lärmschutzrecht oder die Regelungen für die Benützung des öffentlichen Grundes. Hinsichtlich der Fussball-WM 2014 ist darauf zu achten, dass aufgrund der Zeitverschiebung viele Spiele nach 22 Uhr und einige sogar nach Mitternacht angepfiffen werden. Dies hat dazu geführt, dass Polizeidepartemente einzelner Städte oder Kantone spezielle Vorschriften aufgestellt haben, bis wann Public Viewing im Freien oder in Restaurants und Bars erlaubt sein wird. Dadurch soll die Bevölkerung vor übermässigem Lärm geschützt und die Nachtruhe zu gewährleistet werden. Die Stadt Zürich hat zum Beispiel eine Anordnung betreffend den Betrieb von Fernsehgeräten in Gastwirtschaften mit Aussenbereich erlassen. Gemäss dieser Verordnung sind (ohne formelle Bewilligung) Fernsehgeräte bis zu einer Bildschirmdiagonale von 3 Metern erlaubt. Der Einsatz von Projektoren („Beamer“), Verstärkeranlagen, Home-Cinema-Systemen und ähnlichen Geräten ist in der Stadt Zürich verboten.

Public Viewing auf Grossleinwand?

Weiter muss sich der Veranstalter eines Public-Viewing-Events überlegen, welche Bildschirme er für die Live-Übertragung eines gesellschaftlichen Ereignisses wie der Fussball-WM 2014 einsetzen möchte. Denn die der SUISA zu entrichtenden Lizenzgebühren für die Live-Übertragung der Fernsehsignale sind von der Grösse der verwendeten Bildschirmflächen abhängig. Heute verfügen die meisten Restaurant- und Barbetriebe über Fernsehgeräte, so dass sie bereits die Gebühren der Billag AG für den Fernsehempfang bezahlen (gemäss dem gemeinsamen Tarif 3a der SUISA). Setzt der Veranstalter des Public Viewings Bildschirme mit einer Bildfläche von bis zu 3 Metern Diagonale ein, so sind neben der Billag-Gebühr keine weiteren Lizenzgebühren geschuldet.

Zusätzliche Gebühren muss der Veranstalter jedoch entrichten, wenn er die Live-Übertragungen der Fussballspiele auf Bildflächen mit einer Diagonale von mehr als 3 Metern zeigen möchte. Je nach Bilddiagonale betragen hier die zusätzlichen Lizenzgebühren zwischen CHF 312 und CHF 1248, wenn alle Spiele der WM 2014 wahrnehmbar gemacht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Gebühr nur nach dem grössten verwendeten Bildschirm richtet. Nur für diesen ist die Gebühr zu bezahlen. Die Anzahl der eingesetzten Bildschirme im oder ausserhalb des Lokals spielt also für die Höhe der Lizenzgebühr keine Rolle. Plant der Veranstalter das Public Viewing nur an bestimmten Tagen (z.B. an Wochenenden) oder möchte er nur einzelne Fussballspiele zeigen, beispielsweise diejenigen der Schweizer Fussball-Nationalmannschaft, so reduzieren sich die Lizenzgebühren entsprechend der Anzahl der live übertragenen Spiele. Die Höhe der jeweiligen zusätzlichen Gebühr berechnet sich gemäss dem gemeinsamen Tarif 3c der SUISA.

Eintrittsgebühr für Public Viewing?

Schliesslich muss der Veranstalter entscheiden, ob der Zutritt zum Public-Viewing-Event gratis oder gegen eine Eintrittsgebühr (beispielsweise in Form eines Zuschlages auf Getränkepreise) erfolgt. Verlangt er Eintrittsgeld, so verdoppeln sich die für den Public-Viewing-Event der SUISA zu entrichtenden Gebühren, sofern Bildschirme mit einer Diagonale von mehr als 3 Metern verwendet werden. Werden Bildschirme mit einer kleineren Diagonale eingesetzt, fallen keine zusätzlichen Lizenzgebühren an (siehe gemeinsamer Tarif 3c der SUISA).

Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z.B. Lärmschutz)

Bei der Durchführung eines Public-Viewing-Events hat sich ein Veranstalter zu vergewissern, dass er geltende öffentlich-rechtliche Vorschriften im Bereich des Lärmschutzes und der Benutzung des öffentlichen Grundes einhält, sofern der Event im Freien stattfindet. Die Detailvorschriften zur Benützung von öffentlichem Grund sind auf kantonaler oder kommunaler Ebene geregelt. Findet also das Public Viewing auf einem öffentlichen Platz vor dem Restaurant oder der Bar statt, ist primär bei der Polizeibehörde der Gemeinde anzufragen, ob es hierfür einer Bewilligung bedarf.

In Bezug auf die Einhaltung von Lärmschutzbestimmungen enthält das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) die allgemeine Vorschrift, dass Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (siehe Art. 15 USG). Im Bundesgesetz selber sind keine konkreten Lärmbelastungsgrenzwerte festgesetzt worden. Solche sind jedoch in kantonalen Polizei- oder Lärmschutzverordnungen enthalten, welche verschiedene Lärmaspekte berücksichtigen, namentlich den Charakter des Lärms, den Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der Zone.

Da, wie erwähnt, wegen der Zeitverschiebung mehrere Spiele der Fussball-WM 2014 bis teilweise weit nach Mitternacht dauern, müssen unter Umständen und je nach Kanton Bewilligungen für die Hinausschiebung der Schliessungsstunde eingeholt werden. Diese sog. Polizeistunde ist kantonal geregelt. Im Kanton Zürich zum Beispiel ist die generelle Polizeistunde abgeschafft worden. Das zürcherische Gastgewerbegesetz sieht aber vor, dass Gastwirtschaftsbetriebe in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr grundsätzlich geschlossen sein müssen. Die Gemeinden sind befugt, Ausnahmen zu bewilligen. Somit können Gastgewerbebetriebe bei der Polizeibehörde der Gemeinde die einmalige oder dauernde Hinausschiebung bzw. Aufhebung der Schliessungsstunde beantragen.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es in der Schweiz keine einheitlichen öffentlich-rechtlichen Vorgaben bezüglich Public Viewing gibt, sondern es sind je nach Stadt und Gemeinde allenfalls verschiedene Auflagen einzuhalten. Beispielsweise lässt es die Polizeibehörde der Stadt Basel zu, Fussballspiele der WM 2014 bis 2.30 Uhr nachts auszustrahlen, ohne dass es hierfür einer Sonderbewilligung bedarf.

Wahrung der Rechte Dritter

Lässt ein Veranstalter seinen Public-Viewing-Event sponsern oder startet er im Rahmen des Public Viewings eine Werbekampagne mit eigenen Produkten, ist darauf zu achten, dass dadurch nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um offizielle Sponsoren des übertragenen Grossanlasses. Sogenanntes Ambush Marketing, d.h. das Ausnützen eines medialen Grossereignisses, um eigene Produkte oder Produkte Dritter (z.B. diejenigen eines Sponsors) mit dem Grossanlass in Verbindung zu bringen, ohne dafür Sponsorengelder zu bezahlen, ist nicht erlaubt. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet die Irreführung der Konsumenten durch Massnahmen, die geeignet sind, Verwechslungen mit Waren, Werken, Leistungen oder mit dem Geschäftsbetrieb eines anderen (wie die FIFA oder mit ihr verbundene Unternehmen am Beispiel der Fussball-WM 2014) herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Die unlautere Anlehnung an den Ruf eines Events oder Sponsors ist ebenfalls unzulässig (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Die Grenze zwischen zulässigen Marketing-Aktivitäten und unzulässigem Ambush Marketing ist jedoch fliessend und deshalb oft schwierig festzustellen, so dass es sich empfiehlt, sich diesbezüglich juristisch beraten zu lassen. Weitere Informationen sowie eine länderübergreifende Gesamtschau zum Thema Ambush Marketing finden Sie in unserem E-Book „Ambush Marketing: a Global Analisys“, welches Beiträge von Rechtsexperten aus verschiedenen Ländern enthält.

Ein Veranstalter hat des Weiteren bei der Bewerbung seines Public Viewing Events sicher zu stellen, dass er nicht gegen Markenrechte des Veranstalters oder mit ihm verbundener Unternehmen verstösst. Die FIFA hat beispielsweise im Hinblick auf die kommende WM 2014 die Eventmarken „Brazil 2014“ (wobei ein Fussball die 0 in der Jahreszahl symbolisiert), „World Cup 2014“ oder „Mundial 2014“ in der Schweiz registrieren lassen.

Überdies ist auf das FIFA-Reglement für Public-Viewing-Veranstaltungen hinzuweisen, das von der Veranstalterin speziell für die Fussball-WM 2014 publiziert worden ist. Darin ist beispielsweise festgehalten, dass die Fussballspiele nur live und nicht zeitversetzt gezeigt werden dürfen. Die Fussballübertragungen müssen vollständig gezeigt werden und es dürfen keine Schnitte, Änderungen, Auslassungen oder Überlagerungen sonstige Modifizierungen erfolgen. Auch darf das Sponsoring der Übertragung oder Werbesendungselemente nicht verdeckt oder durch anderen gewerblichen Inhalt ersetzt werden. Schliesslich soll die Übertragung eines Fussballspiels mindestens zehn Minuten vor Anpfiff beginnen und frühestens zehn Minuten nach Spielschluss enden.

Fazit

Club-, Restaurant- und Barbesitzer, welche Public-Viewing-Events im Zusammenhang mit der WM 2014 planen, ist zu raten, die dargestellten vier Grundsatzfragen für sich zu beantworten (Public Viewing im Freien; erforderliche Grösse der Fernsehgeräte; Public Viewing mit oder ohne Eintrittsgeld; Wahrnehmbarmachung einzelner oder aller Fussballspiele). Je nach konkreter Ausgestaltung des Public-Viewing-Events wird empfohlen, sich danach bei der SUISA über die Höhe der Lizenzgebühr und bei der Polizeibehörde der Gemeinde über die Notwendigkeit einer allfälligen Bewilligung für das Public Viewing sowie über die Auflagen zur Einhaltung der Lärmschutzbestimmungen und der Nachtruhe zu erkundigen. Schliesslich haben die Veranstalter von Public Viewings sicherzustellen, dass sie bei ihrer Veranstaltung keine Rechte Dritter verletzen.

Sollten Sie Fragen zum Thema Public Viewing haben, beraten wir Sie gerne.

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