Public Viewing in der Schweiz


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Veranstalter von Public-Viewing-Events in der Schweiz müssen verschiedene Rechtsvorschriften sowie Rechte Dritter beachten. Zur Hauptsache geht es dabei um die Übertragungsrechte an den Fernsehsignalen sowie um öffentlich-rechtliche Vorschriften im Bereich des Lärmschutzes und der Benutzung des öffentlichen Grundes. Aus Anlass der bevorstehenden Fussballweltmeisterschaft sollen die geltenden Regeln hier kurz zusammengefasst werden.

Beim Public-Viewing präsentiert der Veranstalter einem grösseren Personenkreis eine bestimmte TV-Sendung, wobei je nach Inhalt unterschiedliche Regeln zu beachten sind. Im Vordergrund stehen nach wie vor Live-Übertragungen von Sportanlässen, währenddessen das Beispiel der Stadt Hannover mit der Übertragung des Eurovision Song Contests zeigte, dass auch andere Sendungen in Frage kommen können.

Viel Aufsehen erregt hat die Praxis der internationalen Fussballverbände FIFA und UEFA im Zusammenhang mit den Rechten an den Live-Übertragungen. Dabei ist vorab zu erwähnen, dass Live-Übertragungen von Sportanlässen grundsätzlich zwar keine Werkqualität im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (URG) zugesprochen wird. Jedoch steht zumindest den Sendeunternehmen (z.B. SRG) ein sog. verwandtes Schutzrecht an der von ihnen produzierten Sendung zu (vgl. Art. 37 URG), sodass sie insbesondere das exklusive Recht haben, die Sendung wahrnehmbar zu machen. In Bezug auf die Spiele der Fussball-Weltmeisterschaft ist davon auszugehen, dass dieses Recht vertraglich auf die FIFA oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen übertragen wird.

Die Verwertung dieser Rechte erfolgt dabei nicht durch den Inhaber des Rechts selbst, sondern ausschliesslich „kollektiv“, d.h. über eine Verwertungsgesellschaft. Im Falle der Fussball-Weltmeisterschaft 2010 handelt es sich um die SUISA. In ihren sog. „gemeinsamen Tarifen 3a und 3c“, welche von der eigd. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zu genehmigen sind, hat sie Regelungen über die Lizenzerteilung und die Entrichtung von Gebühren erlassen. Hierbei ist zunächst zwischen Anlässen innerhalb und solchen ausserhalb der Privatsphäre zu unterscheiden. Nur bei Letzteren ist eine Lizenz erforderlich bzw. sind Gebühren zu entrichten, wobei bereits Quartier- und Vereinsanlässe sowie das gemeinsame Ansehen der Spiele im Büro hierzu zu zählen sind. Ausserhalb der Privatsphäre besteht des Weiteren eine Unterschiedliche Regelung je nach der Grösse der Bildschirmfläche:

  • Bei Bildschirmflächen mit bis zu 3 Metern Diagonale ist grundsätzlich eine Lizenz erforderlich. Diese gilt jedoch als erteilt, sofern bei der Billag AG (der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren) bereits eine Urheberrechtsvergütung für den „normalen“ Fernsehempfang bezahlt wurde. Falls der Fernseher nur für die WM-Spiele aufgestellt wird, ist bei der Suisa eine Lizenz zu beantragen und es sind die Gebühren in der Höhe von 26 CHF zu entrichten.
  • Bei Bildschirmflächen über 3 Metern Diagonale ist zusätzlich zu unterscheiden, ob es sich um eine Übertragung mit Eintrittspreis bzw. Preisaufschlag für Getränke handelt oder nicht, wobei in beiden Fällen eine Lizenz benötigt wird. Sofern jedoch kein Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt erhoben wird, liegen die Gebühren je nach Bildschirmfläche zwischen 62.40 CHF und 249.60 CHF pro Tag bzw. zwischen 312 CHF und 1248 CHF für alle Spielübertragungen. Im zweiten Fall sind die Gebühren doppelt so hoch.

Zu beachten ist überdies, dass bei einem Sponsoring des Public-Viewing-Events nicht der Eindruck erweckt werden darf, es handle sich um offizielle Sponsoren des übertragenen Anlasses, da dadurch allenfalls gegen die Lizenzvereinbarung oder das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstossen wird.

Auch aus dem öffentlichen Recht ergeben sich Beschränkungen für Public-Viewing-Events. Zum Einen ist eine Polizeibewilligung insbesondere dann erforderlich, wenn zur Durchführung des Events öffentlicher Grund derart in Anspruch genommen wird, dass die gleichzeitige Nutzung des Grundes für andere Personen erheblich erschwert wird. Zuständig für die Erteilung der meist gebührenpflichtigen Bewilligung ist in der Regel das Polizeidepartement der jeweiligen Gemeinde. Es besteht zwar kein Anspruch auf Bewilligungserteilung, jedoch muss eine Verweigerung verhältnismässig sein.

Darüber hinaus ergeben sich Einschränkungen aus dem Lärmschutzrecht. Diese sind insbesondere im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) enthalten. Für die überwiegend durch menschliches Verhalten verursachten Lärmimmissionen von Gastwirtschaften oder Public-Viewing-Veranstaltungen fehlen die für andere Lärmformen vorhandenen Belastungsgrenzwerte, weshalb im Einzelfall zu beurteilen ist, ob der von der Veranstaltung bzw. vom Betrieb der Gastwirtschaft ausgehende Lärm das Wohlbefinden der Bevölkerung erheblich stört. Dabei sind verschiedene Aspekte mit einzubeziehen, namentlich der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der Zone. Das kantonale Polizeirecht, insbesondere die kantonalen Lärmschutzverordnungen, können dabei Hinweise darauf geben, was an einem bestimmten Ort als erheblich störend erachtet wird. Im Kanton Zürich ist beispielsweise der Betrieb von Lautsprecheranlagen im Freien grundsätzlich untersagt, sodass hierfür wie auch für andere erhebliche Störungen eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist.

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