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Nachdem im Kanton Zürich im November 2021 die Änderung des Energiegesetzes vom Volk angenommen wurde, soll das revidierte Energiegesetz nun bereits per 1. September 2022 in Kraft treten. Was wird neu und was ist dabei zu beachten?
Die Revision bezweckt u.a. die Förderung einer umweltschonenden Energieversorgung. Dies soll in erster Linie durch den Ersatz von Öl- und Gasheizungen – welche einen grossen Anteil der klimabelastenden CO2-Emissionen ausmachen – durch klimaneutrale Heizungen (bspw. Wärmepumpen, Fernwärme oder Holzheizungen) am Ende ihrer Lebensdauer erreicht werden. Bereits bei Neubauten und Erweiterungsbauten von bestehenden Gebäuden ist der Energieverbrauch einzubeziehen – es muss so gebaut werden, dass für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung möglichst wenig Energie benötigt wird. Hinzu kommt, dass bei Neubauten ein Teil des benötigten Stroms selbst produziert werden muss. Neben den Öl- und Gasheizungen müssen zudem auch elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudeheizung sowie zentrale, elektrische Wassererwärmer durch klimaneutrale Lösungen ersetzt werden; dafür bleibt grundsätzlich bis 2030 Zeit. Verboten wird nun also im Grundsatz der Einbau von Heizungen, die fossile Brennstoffe verwenden und dadurch viel CO2 ausstossen sowie Heizungen, welche übermässig Strom benötigen (wie Elektroradiatoren, elektrische Wasserboiler usw.).
Sofern Nichtwohnbauten betroffen sind, so ist sodann zu beachten, dass innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebsetzung eine Betriebsoptimierung für Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorgenommen werden muss.
Ist derzeit ein Bauprojekt in Planung oder wurde das Baugesuch erst kürzlich eingereicht, so stellt sich die Frage, ab wann die Bestimmungen des revidierten Energiegesetzes beachtet werden müssen, da der Bau schlussendlich ja erst erfolgen wird, wenn dieses bereits in Kraft sein wird. Doch was gilt in der Übergangszeit? Bei der Planung eines Bauprojekts ist entscheidend, wann die Baubewilligung erteilt wird. Wird der Bauentscheid vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision erteilt, so gelten die bisherigen Vorschriften weiterhin und die vorstehend genannten Änderungen sind nicht anwendbar. Kommt die Baubewilligung hingegen erst nach Inkrafttreten des revidierten Energiegesetzes, so ist dieses anwendbar. Dies bedeutet, dass bei der Einreichung des Baugesuchs die Bearbeitungsdauer bis zum Bauentscheid einberechnet werden muss, um nicht schlussendlich an der Hürde des Energiegesetzes zu scheitern. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, frühzeitig mit der Baubehörde Kontakt aufzunehmen, um allfällige Enttäuschungen zu vermeiden. Des Weiteren sollte aber ohnehin langfristig geplant werden – auch wenn das revidierte Energiegesetz für ein Bauprojekt noch nicht gelten sollte, so umfasst dieses doch auch Bestimmungen, welche unabhängig davon künftig gelten werden, da das Ziel der umweltschonenden Energieversorgung und die achtsame Handhabung des Energieverbrauchs ohnehin gilt.
Dieser Beitrag wurde von Denise Läubli verfasst.