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Ab dem 1. Juli 2014 gelten neue Zollbestimmungen im Reiseverkehr. Der Bundesratz hofft, dass die Veranlagung von Waren durch die Neuregelung transparenter und einfacher wird, was zu einer schnelleren und effizienteren Abfertigung führen soll. Neu sind bei der Ermittlung des Gesamtwerts der eingeführten Waren alle Waren zu berücksichtigen. Ist der Gesamtwert von 300 Franken überschritten, wird die Mehrwertsteuer fällig. Darüber hinaus wurden der Zolltarif für den Reiseverkehr vereinfacht und die Freimengen angepasst. Neu können Reisende beispielsweise 5 Liter Wein (bisher: 2 Liter) und 250 Zigaretten (bisher: 200 Stück) zollfrei in die Schweiz einführen.
Bundesrat erhofft sich Vereinfachung
Das geltende Recht sieht für die Veranlagung von Waren im Reiseverkehr eine komplizierte und teilweise nur schwer verständliche Regelung vor. Mehrere Verordnungsänderungen des Bundesrats sollen dies nun ändern und die Abfertigung vereinfachen. In Kraft treten werden die neuen Verordnungsbestimmungen am 1. Juli 2014.
Sie gelten für Waren, die reisende Personen zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführen, nicht aber für Handelswaren, die in jedem Fall nach dem Gebrauchstarif verzollt werden müssen.
Neu strikte Trennung zwischen Zoll und Mehrwertsteuer
Die revidierten Verordnungen führen im Reiseverkehr eine strikte Trennung zwischen Mehrwertsteuer und Zoll ein. Grundsätzlich stellen sich für die Reisenden neu zwei Fragen:
- Übersteigt der Gesamtwert aller mitgeführten Waren die Wertfreigrenze?
- Werden die definierten Freimengen überschritten?
Können beide Fragen mit „Nein“ beantwortet werden, kann die Einfuhr der Waren abgabenfrei erfolgen. Muss eine der beiden mit „Ja“ beantwortet werden, fallen Zoll- oder Mehrwertsteuerabgaben an. Sofern beide Fragen bejaht werden, sind die eingeführten Waren sowohl zoll- als auch mehrwertsteuerpflichtig.
Wertfreigrenze gilt neu für alle mitgeführten Waren
Die Wertfreigrenze liegt nach wie vor bei 300 Franken. Neu zählen aber alle mitgeführten Waren dazu. Bei der Ermittlung der Wertfreigrenze sind somit anders als im geltenden Recht auch alkoholische Getränke und Tabakwaren zu berücksichtigen.
Ist die Wertfreigrenze überschritten, wird auf dem Gesamtwert der Waren die Mehrwertsteuer erhoben.
Vereinfachung der Gruppen von zollpflichtigen Waren
Während der Zolltarif für den Reiseverkehr bisher 17 Tarifgruppen mit zollpflichtigen Waren kannte, sind neu nur noch deren 5 vorgesehen. Dies dürfte die Abfertigung sowohl für die Reisenden als auch für die Zollverwaltung erheblich erleichtern.
Während bisher insbesondere unterschiedliche Tarife für Frischfleisch oder Fleischzubereitungen bzw. Geflügel- oder Rindfleisch galten, existiert nach der Revision nur noch eine Tarifgruppe für „Fleisch und Fleischzubereitungen“, für die eine einheitliche Freimenge und ein einheitlicher Zollansatz gelten. Ebenfalls vereinfacht wurde die Veranlagung von alkoholischen Getränken, bei welchen bis anhin unter anderem zwischen Bier, Wein, Süssweinen und Spirituosen unterschieden wurde. Neu ist für die Bestimmung der Freimenge bzw. des Zollansatzes nur noch der Alkoholgehalt relevant, wobei die Grenze bei 18 Volumenprozenten angelegt wird.
Einige Waren, für die bisher bei Überschreitung gewisser Höchstmengen Zollabgaben erhoben wurden, sind neu zollfrei. So ist beispielsweise die Einfuhr von Gemüse, Früchten, Eiern, Milch oder Kartoffelchips neu unabhängig von der eingeführten Menge zollfrei.
Ab 1. Juli 2014 sieht der Zolltarif für den Reiseverkehr die folgenden Tarifgruppen, Freimengen und Zollansätze vor:
Ware | Freimenge | Zollansatz |
Fleisch und Fleischzubereitungen (mit Ausnahme von Wildfleisch) | 1 kg | CHF 17 je kg |
Butter und Rahm | 1 l/kg | CHF 16 je l/kg |
Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken | 5 l/kg | CHF 2 je l/kg |
Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 % Vol. | 5 l | CHF 2 je l |
Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18 % Vol. | 1 l | CHF 15 je l |
Zigaretten oder Zigarren | 250 Stk. | CHF 0.25 je Stk. |
Andere Tabakfabrikate | 250 g | CHF 0.10 je g |
Darüber hinaus gelten Spezialbestimmungen für Treibstoff. Alle nicht im Zolltarif genannten Waren können im Reiseverkehr zollfrei in die Schweiz eingeführt werden.
Ausblick: Möglichkeit der elektronischen Anmeldung
Mit diesen Vereinfachungen werden auch die Voraussetzungen geschaffen, damit Reisende in Zukunft ihre Waren elektronisch beim Zoll anmelden können, bevor sie an den Grenzübergang kommen. Mit den bisher geltenden, sehr komplizierten Regelungen wäre dies gemäss Pressemitteilung für die Reisenden viel zu aufwändig gewesen. Mittelfristig soll es laut Pressemitteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung möglich sein, dass Reisende ihre Waren elektronisch beim Zoll anmelden können, z.B. via Smartphone oder Tablet. Dadurch werden die Reisenden freier in der Entscheidung, welchen Grenzübergang sie für die Einreise benutzen wollen. Wann die entsprechenden Programme oder Apps zur Verfügung stehen werden, ist derzeit noch nicht bekannt.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des Bundesrats vom 02.04.2014
- Presseinformationen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 02.04.2014
- FAQ zu den neuen Bestimmungen
- Grafik: Neue Bestimmungen im Reiseverkehr ab 01.07.2014
- Zollverordnung (ZV) (Änderung)
- Zollverordnung des EFD (ZV-EFD) (Änderung)
- Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag (Änderung)
- Weitere Informationen der EZV zum Thema
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann