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Die Schweiz passt ihre Drohnenregulierung den europäischen Anforderungen an. Die revidierten Vorschriften für den Einsatz von Drohnen treten im Januar 2021 (anstatt wie ursprünglich geplant im Juli 2020) in Kraft. Die Revision ermöglicht Drohnenpiloten, in Zukunft im gesamten europäischen Luftraum nach den grundsätzlich gleichen Regeln zu fliegen. Dabei werden die Voraussetzungen für den Betrieb von Drohnen im Vergleich zum geltenden Schweizer Recht durch zahlreiche Anpassungen verschärft. Eine der zentralen Bestimmungen ist die Registrierungspflicht für Drohnen ab einem Fluggewicht von über 250g sowie die vorgeschriebene Absolvierung eines Online-Tests für deren Betreiber. Die Registrierungspflicht gilt aber auch für Drohnen mit einem Fluggewicht unter 250g, sofern sie mit einer Kamera ausgerüstet sind oder anderweitig Personendaten bearbeiten können. Neben den neuen Bestimmungen bleiben aber auch andere mit dem Betrieb von Drohnen zusammenhängende Themen, wie der Schutz der Privatsphäre sowie der Datenschutz, aktuell.
Die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen ab Januar 2021 im Überblick
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) arbeitet seit Sommer 2019 die Übernahme der europäischen Drohnenregulierung (EU-Verordnung 2018/1139) für die Schweiz aus. Diese tritt nun ab Januar 2021 in Kraft und wurde u.a. in der Luftfahrtverordnung (LFV) und der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) umgesetzt. Die einheitliche Gesetzgebung soll es Drohnenpiloten erlauben, künftig im gesamten europäischen Luftraum nach den gleichen Regeln zu fliegen. Ab Januar 2021 (aufgrund der COVID-19 Pandemie nicht bereits ab Juli 2020) gelten neu folgende zentralen Regeln im Zusammenhang mit dem Betrieb von Drohnen:
- Drohnen mit einem Fluggewicht ab 250g müssen registriert werden und der Betreiber muss eine Onlineprüfung absolvieren.
- Drohnen mit einem Fluggewicht unter 250g, die jedoch mit einer Kamera ausgerüstet sind oder anderweitig Personendaten bearbeiten können, sind ebenfalls Registrierungspflichtig.
- Drohnen unter 250g und ohne Kamera oder Möglichkeit zur Bearbeitung von Personendaten dürfen ohne Registrierung betrieben werden.
- Die Flughöhe in der offenen Kategorie beträgt maximal 120 Meter über Grund.
- Wie bis anhin muss die Drohne im direkten Sichtkontakt betrieben werden. Der Betrieb mit einer Videobrille ist ausser bei FPV-Drohnenrennen bewilligungspflichtig.
- Für den selbstständigen Betrieb von Drohnen ist ein Mindestalter von 16 Jahren vorgesehen.
- Vorläufig keine Änderungen gibt es für den Modellflug. Dieser kann weitgehend im bisherigen Rahmen weiterbetrieben werden. Die Grundlagen dafür erarbeitet das BAZL zusammen mit dem Schweizerischen Modellflugverband SMV.
Bereits heute müssen verschiedene Bewilligungspflichten von Drohnenbetreibern eingehalten werden, diese gelten weiterhin, sofern sie nicht von der Revision betroffen sind (vgl. MLL-News vom 17.9.2018). Im Sinne einer Hilfestellung hat das BAZL einen Drohnenguide erarbeitet, welcher Drohnenpiloten bei der Erkennung von Gebietseinschränkungen und Bewilligungspflichten unterstützen soll. Zudem zeigt die interaktive Drohnenkarte des BAZL auf, welche Gebiete nur mit gewissen Einschränkungen von Modellluftfahrzeugen und Drohnen beflogen werden können oder einer vorgängigen Bewilligungspflicht unterliegen. Eine Bewilligung des BAZL ist beispielsweise notwendig für:
- Flüge mit Videobrille, ohne zweite Person mit Sichtkontakt zur Drohne.
- Flüge näher als 100m zu Menschenansammlungen, es sei denn, der Betrieb erfolge auf einem Modellflugplatz oder im Rahmen einer Flugveranstaltung.
- Flüge näher als 5km zu Flugplätzen sowie höher als 150m über Grund in Kontrollzonen gemäss der Drohnenkarte.
Swiss U-Space: Das Fluginformations-Managementsystem für Drohnen
Die steigende Anzahl Drohnen im Luftraum zwingt die Luftfahrtbehörden zu einem Umdenken. Aus diesem Grund hat die EU-Kommission das Konzept des sog. U-Space eingeführt. Es handelt sich dabei um eine Reihe dezentraler Dienste, welche die Aufgabe haben, Drohnen in den Luftraum zu integrieren und den Flugbetrieb mit Drohnen parallel zur bemannten Luftfahrt zu ermöglichen. Auch in der Schweiz arbeiten verschiedene Interessengruppen an Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit U-Space. Das BAZL hat deshalb die Plattform Swiss U-Space Implementation (SUSI) geschaffen, um Transparenz und Inklusivität zu gewährleisten. Gemäss EU-Drohnenverordnung sollen sich registrierte Drohnen künftig per Funk ausweisen können. Diese sog. «Electronic ID» soll die Identifikation der sich in Luftraum befindlichen Drohnen vereinfachen. Im Rahmen von SUSI entwickeln das BAZL und Skyguide gemeinsam mit einer Gruppe von Industrieakteuren ebenfalls ein System zur Fernidentifizierung von Drohnen.
Zunehmende Popularität und ihre Folgen
Die zunehmende Popularität geben nicht nur in Bezug auf die Flugsicherheit und das Luftfahrrecht Anlass zu Diskussionen. Vielmehr handelt es sich dabei nur um zwei von vielen Bereichen, in welchen sich neue rechtliche Fragen und Risiken beim unternehmerischen Einsatz von Drohen stellen. Denn auch die Einsatzbereiche für Drohnen sind vielfältig. Sie werden unter anderem als Paketboten, Höhlenerkunder, Produktionshilfen für Marketingaktivitäten oder Helfer in der Landwirtschaft zum Sprühen von Pestiziden und Düngemittel eingesetzt. Gerade der Betrieb von Drohnen in dicht besiedelten Gebieten erfordert eine sorgfältige Koordination der verschiedenen Interessen. Zu den Rechtsbereichen, welche durch den Drohnenbetrieb tangiert werden, zählen u.a. der Schutz von Eigentum und Besitz, das Haftpflichtrecht (z.B. beim Absturz einer Drohne) sowie der Persönlichkeits- und Datenschutz.
Privatsphäre und Datenschutz als zentrale rechtliche Herausforderungen
Drohnen sind heute in der Regel mit Kameras ausgestattet. Dies macht es sehr einfach, private oder öffentliche Grundstücke zu überfliegen und dabei zu filmen. Gerade weil die betroffenen Personen oftmals nicht realisieren, dass sie oder ihr Haus gefilmt werden, ist die Aufzeichnung von Bildern durch Drohnen aus rechtlicher Sicht problematisch. Verschärft wird diese Problematik insbesondere dann, wenn Personen auf den Aufnahmen erkennbar sind. Unter Umständen kann der Einsatz der Drohne dann eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit darstellen. Die Persönlichkeit wird einerseits durch das Zivilgesetzbuch (Art. 28 ff. ZGB) geschützt, dessen Schutzbereich unter anderem das Recht am eigenen Bild sowie das Recht auf Achtung der Privatsphäre umfasst. Andererseits bezweckt auch das Datenschutzgesetz (DSG) den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, deren Daten bearbeitet werden.
Erfasst eine Drohnenkamera folglich bestimmte oder bestimmbare Personen werden Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG bearbeitet. In diesem Fall müssen die Bestimmungen des DSG, insbesondere die allgemeinen Bearbeitungsgrundsätze (Art. 4 ff. DSG) eingehalten werden (u.a. Verhältnismässigkeit, Zweckbindung und Transparenz). Gerade bei Videoaufnahmen stellt sich immer wieder die Frage, wann solche verhältnismässig sind. In diesem Fall ist jeweils eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung aller Umständen nötig. So wird das Verhältnismässigkeitsprinzip in der Regel nur dann eingehalten werden können, wenn das Aufnahmefeld der Kamera nur die für den verfolgten Zweck notwendigen Bereiche erfasst bzw. der Aufnahmebereich entsprechend eingeschränkt wird. Ferner verpflichtet das Zweckbindungsprinzip, die gemachten Aufnahmen nur für den ursprünglich erkennbaren oder transparent gemachten Zweck zu verwenden. Die Erkennbarkeit bzw. die Transparenz kann beispielsweise mittels einer entsprechenden vorgängigen Information der betroffenen Personen erfolgen. Im Zusammenhang mit der Videoüberwachung durch Drohnen kann die Transparenz beispielsweise durch ein Hinweisschild vor dem überwachten Bereich geschaffen werden. Dies ist gerade beim Einsatz von sehr kleinen Drohnen wichtig, da diese eher unauffällig sind und die Datenbearbeitung für die betroffenen Personen nur schwer erkennbar sein dürfte.
Bei der rechtlichen Beurteilung des Drohneneinsatzes sind stets auch die sogenannten Rechtfertigungsgründe mit einzubeziehen, also die Gründe, welche die durch die Verwendung der Drohnen eventuell verursachten Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen rechtfertigen könnten. Ein solcher kann entweder durch die Einwilligung der betroffenen Person, dem Vorliegen eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses oder gesetzlichen Verpflichtung gegeben sein. Zu beachten ist, dass eine Einwilligung jedoch erst dann gültig ist, wenn sie frei und in Kenntnis aller Umstände erfolgt. Sofern Videoaufnahmen mit einer Drohne gemacht werden, sodass Personen davon erfasst werden, muss die Einwilligung vor der Aufnahme der betroffenen Personen eingeholt werden (z.B. vor dem Dreh eines Werbespots).
Gerade mit Blick auf die erforderliche Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ist der Einsatz von Drohnen jeweils mit gewissen rechtlichen Risiken verbunden. Insofern sollte der Persönlichkeits- und Datenschutz vor dem Einsatz von Drohnen, beispielsweise zur Gebäudeinspektion, während Festivals oder Sportveranstaltungen oder bei der Durchführung von Marketingaktionen (z.B. mittels Virtual Reality), sorgfältig geprüft werden.
Weitere rechtliche Herausforderungen
Auch wenn ein breites rechtliches Instrumentarium besteht, um sich gegen den unerlaubten Einsatz von Drohnen zu wehren, fehlt es noch an höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu. Fragen wirft beispielsweise die zulässige Höhe hinsichtlich des Überflugs von Privatgrundstücken auf. Dasselbe gilt für die Frage, wann wegen Besitzstörung durch eine Drohne zur Selbsthilfe (Art. 926 ZGB) gegriffen werden darf und wann solche Störungen allenfalls zu dulden sind. Aus strafrechtlicher Sicht geht das Notwehrrecht (Art. 15 StGB) in eine ähnliche Richtung, um durch Drohnen begangene strafbare Handlungen abzuwehren. Besonders problematisch ist die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) sowie der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB).
Als Antwort auf die Interpellation von Daniel Jositsch (SP) erkannte der Bundesrat den grössten rechtlichen Handlungsbedarf in der Fernidentifizierung von Drohnen, um die Rechtsdurchsetzung sicherstellen zu können (siehe Interpellation Nr. 18.3397). Dem wird zurzeit durch die Entwicklung des Schweizer U-Space durch das BAZL, Skyguide und weitere Industrievertreter Rechnung getragen. Mit dem U-Space soll eine automatisierte Verkehrsleitung für Drohnen eingeführt werden und die Identifizierung und Überwachung von Drohnen möglich sein (s. dazu auch oben). Damit soll die Rechtsdurchsetzung und die Sicherheit gewährleisten werden, so der Bundesrat.
Fazit und Ausblick
Die Übernahme der Drohnenregulierung aus der EU in der Schweiz schafft Transparenz und erleichtert den sicheren Betrieb von Drohnen durch einheitliche Regeln. Die Bestrebungen des BAZL, die im Januar 2021 in Kraft tretenden neuen Regeln möglichst deutlich aufzuzeigen, zeigen sich beim Besuch auf der Website des Bundesamtes. Fest steht, dass für Drohnen mit einem Fluggewicht unter 250g, welche mit einer Kamera ausgerüstet sind, die Registrierungspflicht die zentrale Neuerung darstellt. Die Verhaltensregeln, Bewilligungspflichten sowie Sperrzonen sind auf der Website des BAZL ersichtlich. Für die Praxis ist jedoch auch die Einhaltung des Datenschutzgesetzes von grosser Bedeutung. Das breite und sich stetig ausweitende Einsatzgebiet von Drohnen, sei es für die Video- und Fotoproduktion zu Marketingzwecken oder zur Inspektion von Grundstücken, bringt durchaus rechtliche Risiken. Umso mehr ist eine sorgfältige Einsatzplanung – insbesondere bei Aufzeichnung und Verwendung von Aufnahmen – verbunden mit einer vorgängigen rechtlichen Analyse angezeigt.
Weitere Informationen:
- Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL: Neue Drohnenregulierung ab 1. Januar 2021
- Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL: Drohnenguide – Entscheidungshilfe
- Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL: interaktive Drohnenkarte
- Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL: U-Space
- Interpellation Jositsch (18.3397) und Stellungnahme des Bundesrates
- MLL-News vom 17.09.2018: «Eyes in the Sky II – Update on Drone Regulation»